Teilstrecken mit unterschiedlichen Anbietern

  • Hallo,


    ich wuerde gerne noch einmal das Thema sharing aufgreifen, da ich die bisherigen Posts dazu nur bedingt auf unseren Fall uebertragen kann.


    Wir sind 2013 mit AirBerlin (AB) von Koeln nach Quito/Equador mit einem Zwischenstopp in den USA geflogen. Der Flug von Nord- nach Suedamerika wurde entsprechend nicht mehr von AB, sondern von American Airlines bzw. LAN durchgefuehrt. Gebucht haben wir die Fluege hingegen im Paket bei AB.


    Der urspruenglich geplante Rueckflug wurde dabei aufgrund eines offensichtlichen Triebwerksschadens nach dem Checkin, waehrend der Abflugvorbereitungen auf dem Rollfeld storniert. Bis zur Bereitstellung einer Ersatzmaschine ab Quito verging schliesslich deutlich ueber ein Tag, so dass wir auf Kosten der Fluggesellschaft vor Ort in einem Hotel einquartiert wurden. Durch eine weitere Wartezeit auf den notwendigerweise geaenderten Anschlussflieger mit AB ab Nordamerika sind wir schliesslich erst mit mehrtaegiger Verspaetung wieder in Deutschland eingetroffen.


    Laut Rechner stehen uns nun zwar jeweils mind. die 600 EUR Entschaedigung zu. Meine Frage ist jedoch, ob diese Regelung im juristisch sicheren Sinne auch greift, wenn der urspruengliche Ausloeser die Stornierung des ersten Fluges bei American Airlines bzw. LAN war?


    Vielen Dank fuer eine Info,
    Andreas

  • Hallo Andreas,


    die EU-Fluggastrechte-Verordnung greift in diesem Fall nicht. Sie haben zwar über Air Berlin gebucht, aber haften muss immer die Fluggesellschaft, die den Flug auch tatsächlich durchführt. Die Rahmenbedingungen für einen Entschädigung (Start in der EU und/oder Sitz der Airline in der EU) greifen somit nicht.


    Bei internationalen Flügen findet aber die sog. Montrealer Übereinkunft Anwendung. Sowohl die USA / Kanada als auch Ecuador und Deutschland zählen zu den Vertragsstaaten dieser Übereinkunft. Denn es ist bei der Anerkennung wichtig, dass Abflugs- und Ankunftsort Mitglieder sind.


    Nach dem Montrealer Abkommen müssen Ihnen bei einer Annullierung gewisse Leistungen zur Verfügung gestellt werden, z. B. Übernachtungen in einem Hotel. Das ist hier auf Kosten der Airline erfolgt. Weiterhin haftet die Fluggesellschaft für Schäden in Höhe von ca. 4800 € bei Verspätungen. Das gilt allerdings nur für nachweisbare Schäden.


    Schäden können z. B. sein, wenn Sie als Freiberufler dadurch einen wichtigen Auftrag verlieren. In den USA ist es nach geltendem Recht auch üblich, bei Zuspätkommen zum Tod eines geliebten Menschen zu klagen, in Deutschland eher nicht. Es muss also ein konkreter Schaden, den Sie nachweisen und beziffern können, vorliegen.


    Viele Grüße


    Franziska

  • Hallo,


    besten Dank für die fundierte Antwort und sorry für das Durcheinander mit den Threads.


    Gruß,
    Andreas