allianz Lebensversicherung 2006 Policenm

  • Hallo, wollte Lebensversicherung widerrufen, eingezahlte Beiträge 13.000, Rückkaufswert 7000. Text Widerruf ist nicht kursiv und fett, es wurde eine Reproduktion übersandt und mitgeteilt, dass im Original dies aber fett und kursiv wäre. Möchte nicht kündigen aber auch nicht weiterbezahlen. Wenn ich nun kündige und dann den Ombudsmann einschalte, macht dies Sinn und würde ich ggf Erfolg haben? Habe ich ohne Anwalt hier Erfolgt? Hilft ein Ombudsmann? Glaube nicht an die Lebensversicherung und möchte die 13.000 Euro eingezahlten Beiträge haben und das bis Ende Februar. Anwalt welcher die Aufgabe hat nachzufragen soll bei RSV anfragen...nach 5 Wochen noch keine Antwort. Werde ich ohne Anwalt überhaupt was erreichen? Was tun wenn RSV ablehnt, da ich wegen meines Q 3 über einen Anwalt bereits einen Rechtsprozes laufen habe....Abgasskandal. Kann die RSV einen zweiten Vorgang ablehnen? Wie korrekt vorgehen wenn Versicherung schnell beendet werden soll.danke.

  • Hallo mmmroth,



    ich bin Versicherungsberater gemäß § 34e der Gewerbeordnung und neben der PKV-Beratung habe ich mich auf die Bearbeitung von Deckungszusagen und die Bearbeitung von Leistungsverweigerungen durch Versicherer in der RSV spezialisiert.



    Ich setze mich mit der Rechtsschutzversicherung immer im Schadensfall auseinander, d.h. aus einer praktischen, rechtsberatenden Perspektive – und das rund 30mal im Jahr.



    Ich antworte nur für den Teil der RSV, da hier in der Community der Widerspruch / Widerruf von Lebensversicherungsverträgen bereits eingehend thematisiert wurde.





    Einholung der Deckungszusage durch den Rechtsanwalt: In der anwaltlichen Praxis ist es so, dass, obwohl die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eine selbstständige Angelegenheit ist, der verdiente Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten nicht geltend gemacht wird. Der Rechtsanwalt suggeriert somit eine kostenlose Leistung. Tatsächlich „refinanziert“ er seine Tätigkeiten jedoch über das Klageverfahren.



    Der Anspruch auf Bestätigung des Versicherungsschutzes wird nach vollständiger Unterrichtung des Versicherers fällig, wenn dieser die Rechtsschutzdeckung nicht innerhalb angemessener Frist bestätigt. Angemessen dürfte eine Frist von 10 Tagen sein. Die früher angenommene Frist von 2 bis 3 Wochen dürfte im Zeitalter der modernen Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten zu lang bemessen sein (Vgl. Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 159, 167).



    Meine Empfehlung: Kontaktieren Sie den Rechtsanwalt und verlangen Sie die Herausgabe der Meldung des Rechtsschutzfalls. Sollten Sie feststellen, dass er den Rechtsschutzfall nicht gemeldet hat oder verspätet, dann sollten Sie sich fragen, ob es der richtige Rechtsanwalt für die weitere Zusammenarbeit ist. Sollten Sie unzufrieden sein, so beauftragten Sie einen Versicherungsberater mit der Meldung des Rechtsschutzfalls. Dieser kann als „spezialisierter Rechtsberater“ auch die restlichen Fragen schnell beantworten.



    „RSV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“