Steuerliche Absetzung von Reparaturkosten bei Immobilienerwerb

  • Hallo zusammen,


    wir haben Ende 2015 ein altes Einfamilienhaus notariel überschrieben bekommen. Im Notarvertrag wurde der Nutzen-/Lastenwechsel zum 1.1.2016 angegeben. Da das Haus sehr reparaturbedürftig war, mussten wir bereits in 2015 Reparaturen durchführen lassen. Diese Reparaturen erkennt das Finanzamt aber ncht an mit der Begründung des Nutzen-/Lastenwechsels erst zum 1.1. des Folgejahres.


    Ist das so rechtmässig, ich dachte bisher es gillt das Datum des Notarvertrages?


    Kann ich eventuell einen Verlustvortrag in der Steuererklärung angeben oder vielleicht zumindest die Handwerkerlohnkosten bis € 6000,- für 2015 geltend machen?


    Hat vielleicht noch jemand eine andere Idee?


    Danke...

  • Ok, dann sehe ich das so:


    - wenn keine Einkunftserzielung, also Einkünfte aus Vermietung vorliegen, scheidet auch ein Abzug von Werbungskosten aus. Und zwar ganz egal, wann die Ausgaben getätigt wurden.


    - Handwerkerleistungen kann nur derjenige geltend machen, für dessen Haushalt die Leistungen erbracht worden sind. In diesem Fall hätte also der Opa die Rechnungen zahlen müssen. Aber wahrscheinlich wäre dort die Steuerminderung mangels ausreichendem steuerpflichtigen Einkommen in die Leere gelaufen, oder?


    Wenn das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt, wäre jetzt noch die Frage, wie sie bisher geltend gemacht wurden. Hinsichtlich der Frist muss ich mal in Ruhe nachlesen. Bei Veräußerungsgeschäften (§23 EStG) kommt es tatsächlich auf das Datum Abschluss Verträge an.