Die Proconcept alias LV-Doktor unterliegt zum zweiten Mal beim Bundesgerichtshof

  • Die Proconcept alias LV-Doktor unterliegt zum zweiten Mal beim Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.01.2017 – IV ZR 340/13



    Die Proconcept alias LV-Doktor (https://www.proconcept.ag/p/impressum), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, unterliegt zum zweiten Mal vor dem Bundesgerichtshof.



    Die Proconcept alias LV-Doktor, machte aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem beklagten Versicherer geltend. Ein Kunde der Proconcept alias LV-Doktor unterzeichnete am einen „Geld zurück!-Auftrag“, der den Verkauf seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Proconcept zum Gegenstand hatte. Die Zielsetzung des „Geld zurück!-Auftrags“ ist einleitend wie folgt formuliert (Stand 09/2010):“ Ich bin überzeugt davon, dass ich mehr erreiche, wenn ich mich der durch dieProconceptAG betreuten Anspruchsgemeinschaft anschließe. Deshalb verkaufe ich Ihnen meine Ansprüche aus dem nachstehenden Versicherungsvertrag und beauftrage Sie hiermit, mich in die von Ihnen betreute Anspruchsgemeinschaft aufzunehmen und meine Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsvertrag (…) durchzusetzen.“



    Aus der Urteilsbegründung:


    „Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht zu, weil dessen Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig ist.


    1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die in der ursprünglichen Vereinbarung vom 22. Dezember 2010 enthaltene Abtretung sei wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 i.V.m. § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig. Dies hat der Senat zu einer entsprechenden Vereinbarung mit Urteil vom 11. Dezember 2013 entschieden und im Einzelnen begründet (IV ZR 136/13, [...] Rn. 12 ff.).


    Daran ändert nichts, dass die Klägerin im Revisionsverfahren behauptet, seit Oktober 2015 als Rechtsdienstleister für den Bereich Inkassodienstleistungen registriert bzw. eingetragen zu sein. Diese Registrierung ist konstitutive Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufsausübung, weshalb letztere vor der Registrierung untersagt ist (Rillig in Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. Vor §§ 10 ff. Rn. 1 und § 10 Rn. 124; Lamm in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, § 10 Rn. 2; Suppé in Grunewald/Römermann, RDG, § 10 Rn. 24; vgl. auch LSG BW, Beschluss vom 29. November 2012 - L 8 SB 2721/12 , [...] Rn. 26). Eine Rückwirkung kommt der Registrierung nicht zu.“



    Zu den Folgen für Verträge vor Oktober 2015 sagt der Bundesgerichtshof:


    „Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, hat das - wie auch die Revision zutreffend sieht - im Regelfall eine absolute Nichtigkeit zur Folge, die das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Beteiligten zerstört (RGZ 111, 26, 28). Diese Wirkung tritt gegenüber jedermann ein. Anders als die Revision meint, gilt auch bei Abtretungs- und Inkassofällen der hier in Rede stehenden Art im Verhältnis zum Schuldner keine Ausnahme. Dass das RDG nicht ihn, sondern allein den Zedenten schützen wolle, überzeugt nicht. Das RDG dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen ( § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG ; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 14 und BT-Drucks. 16/3655 S. 45). Schon mit dieser Zweckrichtung wäre es unvereinbar, den unbefugten Rechtsdienstleister gleichwohl gegenüber dem Schuldner in den Stand zu setzen, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit weiterzuführen.“



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“