BSQ (Ex - Quelle) Q12 Bonus

  • Bei mir ist heute ein Schlichtungsverfahren gegen die BSQ Bausparkasse entschieden worden.
    Der Schlichter unterstützt meinen Antrag vollumfänglich.


    Nun habe ich 6 Wochen Zeit die Schlichtung anzunehmen oder auch nicht.
    Natürlich werde ich den Schlichtungsvorschlag annehmen.
    Sehr wahrscheinlich wird die BSQ Bausparkasse den Vorschlag nicht annehmen.
    1. Hat jemand hierzu Erfahrungen, ob die BSQ Bausparkasse Schlichtungsvorschläge annimmt?


    2. Darüber hinaus dürfte ich ja nun mit einem positiven Schlichtungsvorschlag gute Karten im Klageweg haben, oder?


    3. Dann noch eine weitere Frage: Die BSQ Bausparkasse behauptet, sie habe mir in 2015 gekündigt. Eine solche Kündigung habe ich nicht erhalten. Dies habe ich dann bei Erhalt der Abrechnung der BSQ auch so mitgeteilt.
    Es wäre ja Ende 2018 Verjährung eingetreten. Im Dezember 2018 habe ich die Schlichtung angerufen.


    Wie viel Zeit bleibt mir nach Ablauf des Schlichtungsverfahrens Klage zu erheben?

  • Wenn der persönliche Steuersatz niedriger als ist, als der der Abgeltungssteuer, zahlt man zu.

    Dazu gibt es die Günstigerprüfung:
    Wenn die Abgeltungssteuer höher ist als der persönliche Steuersatz, kann man nachträglich beim Finanzamt diese Prüfung beantragen und bekommt ggf. den Unterschiedsbetrag erstattet.. Man muss also auch in diesem Fall nicht zuzahlen.


    https://www.bundesfinanzminist…d-guenstigerpruefung.html

  • Gute Idee.Übrigens, Botzem ist unter ander auch Vorstandsmitglied der Debeka Bausparkasse AG und Vorsitzender des Finanz- und Risikoauschuss beim Verband privater Bausparkassen e. V. ...


    Nach meiner Kenntnis und Erfahrung nimmt die BSQ den Schlichtungsvorschlag zum Bonus auf keinen Fall an. Wie es dann abläuft: siehe meinen Beitrag Nr.88.

  • VERLUSTBESCHEINIGUNG
    @Einsumworbenheutepfui Die Verlustbescheinigung wird für die Gesamtsumme aller seit Bausparbeginn berechneten Boni ausgestellt.


    @ alle
    WICHTIGER HINWEIS
    Was mir auch erst jetzt aufgefallen ist: Die BSQ hat die jährliche Versteuerung des Bonus nicht etwa vom getrennten Bonuskonto abgeschrieben, sondern hat dies jährlich von Eurem BAUSPARGUTHABEN abgezogen (schaut auf Eure Kontoauszüge)! Wenn Ihr also keinen Bonus bekommen habt und nach Kündigung nur das Bausparguthaben ausgezahlt bekommt, habt Ihr damit Steuern für Zinsen (=Bonus) bezahlt, die Ihr überhaupt nicht bekommen habt.


    Daher dann eine Verlustbescheinigung bei der BSQ beantragen, die Ihr bei der nächsten Einkommensteuererklärung einreichen könnt.


    Ggf. für Unkundige: Die Verlustbescheinigung enthält nicht den Betrag der gezahlten Abgeltungssteuer, sondern den Gesamtbetrag des Bonus. Für diesen Betrag könnt Ihr quasi andere Sparzinsen in voller Höhe erhalten, ohne dass Ihr dafür Abgeltungssteuer bezahlen müsst. Dafür müsst Ihr in der Einkommensteuererklärung andere Spareinkünfte angeben, für die Ihr im Steuerjahr bereits Steuer bezahlt habt (Steuererklärung beilegen).Und diesen Teil der Steuer erstattet das Finanzamt zurück.


    Wenn Ihr im Steuerjahr nun weniger andere Spareinkünfte habt als der Gesamtbetrag des Bonus: Das Finanzamt überträgt den nicht ausgenutzten Betrag auf das Folgejahr, und den könnt dann Ihr im darauffolgenden Jahr (oder in Folgejahren) erneut für versteuerte Spareinkünfte geltend machen und bekommt deren Steuer zurück..


    Pech für die, die über den Sparer-Freibetrag hinaus gar keine versteuerten Spareinkünfte haben. Die haben von der Verlustbescheinigung nichts !!


    Danke, liebe BSQ, für Euer großartiges Verfahren des jährlichen Steuereinzuges zu Lasten des Bausparers (andere Bausparkassen ziehen die Steuer erst ein, wenn der Bonus auch tatsächlich ausgezahlt wird …) !

  • Da ich vermutlich gegen die BSQ klagen muss:
    1. Welches ist das zuständige Gericht? Da die BSQ ihren Sitz in Nürnberg hat, ist es das Nürnberger Gericht?
    2. Muss die BSQ meine Anwalts- und Gerichtskosten tragen, wenn ich obsiege?
    3. Welche Anwaltskosten muss ich vorweg tragen?


    Ich wäre euch sehr dankbar, wenn mir jemand eine der Fragen beantworten könnte.

  • 1. Wie hoch ist die Streitsumme?2. Ja.
    3. s. 1.

    Die Bausparsumme beträgt 10.000 Euro. Guthaben im Jahr 2015 ohne Bonuszinsen betrug 8.500 Euro. Die Grundverzinsung beträgt 2% im Tarif Q12. Wobei die Bonuszinsen von 2,75% ja erst entstehen, wenn ich als Bausparer auf das Darlehen verzichte.
    Den Bausparvertrag hat die BSQ in 2015 gekündigt.
    Der Schlichter sieht die Kündigung als unwirksam an.
    Also: Seit 2015 zahlt die BSQ keine Zinsen mehr.

  • @EdlerRitter


    Erstmal Glückwunsch!


    Könnttest Du bitte nochmal schreiben, welche Punkte genau Dein Antrag enthalten hat, die dann positiv von der Schlichtungssstelle beschieden wurden?
    Danke.

    Bei mir hat die BSQ Bauspar AG den Bonuszins zum Guthaben hinzugerechnet - nach dem OLG Celle ist dies unzulässig.
    Sehr geholfen hat folgendes PDF Dokument der Verbraucherstelle Baden-Württemberg. Der dort aufgeführte Fall 3.5 auf Seite 11 entspricht genau meinem Fall:
    https://www.verbraucherzentral…ion%20Bausparkassen_0.pdf


    Der Schlichter nimmt auch Bezug auf die Urteile des OLG Celle und stimmt der Rechtsauffassung des OLG Celle zu.


    Nach Bezugnahme auf die Urteile heißt es in der Begründung des Schlichters
    "Die Wirksamkeit einer auf das Erreichen der Bausparsumme durch die Addition von Vertrags- und Bonusguthaben
    gestützten Kündigung wurde verneint, da die Fälligkeit des Anspruchs auf Bonuszinsen ausschließlich an ein
    Verhalten des Bausparers, nicht aber an ein Verhalten der Bausparkasse anknüpft.
    Dieses ausschließlich dem Bausparer vertraglich zugestandene Initiativrecht wird von der Bausparkasse
    unterlaufen, indem sie trotz Fehlens einer Willenserklärung oder eines vertraglich geregelten
    Fälligkeitstatbestands die Zinsen eigenmächtig dem Sparer aufdrängt und so die - vorzeitige - Kündigung
    des Bausparvertrags herbeiführt. Dieser Rechtsauffassung ist zuzustimmen.


    Das OLG Celle hat die Revisionen jeweils zugelassen. Die betroffene Bausparkasse hat
    zunächst von den Zulassungen Gebrauch gemacht (BGH, XI ZR 537/15 und XI ZR 540/15), dann jedoch die
    vor dem Oberlandesgericht siegreichen Kläger entweder klaglos gestellt oder sich mit ihnen nach
    Rücknahme der Revision geeinigt (vgl. Presseveröffentlichung des BGH Nr. 119/2017 vom 19.07.2017).
    Damit sind die Urteile rechtskräftig geworden. Es ist zu erwarten, dass die betroffene Bausparkasse
    zur Vermeidung einer höchstrichterlichen Entscheidung auch künftig so verfahren und ein Urteil
    zu dieser Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof nicht mehr ergehen wird."


  • In der Vergangenheit haben die "Schlichter" oft zugunsten der Bausparkassen entschieden und, vorsichtig ausgedrückt, meiner Meinung nach damit auch die richterlichen Entscheidungen mitbestimmt. Schließlich waren die letzten BGH-Urteile derart verbraucherfeindlich, dass es sich der Verband nun erlauben kann, auch mal großzügig zu tun und Kundeninteressen zu berücksichtigen. Und das wohl umso leichter, als zuvor schnell mal die Schlichtungsordnung geändert wurde (s. a. @Rheingold s Beitrag 60).


    Ja, die Ablehnung von Schlichtungssprüchen durch "BSQ" hat Konjunktur (s. a. https://www.test.de/Bausparver…nsbonus-zahlen-5282033-0/). Den Schlichtern ist das natürlich bekannt, und sie werden wohl kaum etwas dagegen unternehmen. Warum auch? Schafft nicht "BSQ" erst die Voraussetzungen, um die Verbandsinteressen weiter voranzutreiben!?


    Aber man weiß ja nie. Immerhin ist Deine Sache ja hier nun öffentlich geworden. Und die Juristen von "BSQ" haben den Thread natürlich im Blick. Vielleicht lässt sich Kreuziger ja auch für Dich einen seiner berühmt-berüchtigten Vergleiche einfallen.
    Lass Dich aber bitte nicht auf ein Stillschweige-Gebot ein, sondern poste hier zumindest das Ergebnis.


    Wenn Dir der Mut nicht ausgeht, was ich Dir und uns allen hier wünsche, ist es vor einer Klage vielleicht ratsam, dich erstmal an die Bafin zu wenden. Auch die Verbraucherzentrale sollte informiert werden (wenn Du in Baden-Würtemberg wohnst, kannst Du gleich die mit "BSQ" & Co. sehr befasste dortige Stelle einschalten).
    Und schreib an die Medien!


    Im Klagefall würde ich, falls Du nicht in der Nähe von Nürnberg wohnst, das Dir nächste Amtsgericht nehmen und Deine Klage selbst einreichen. Mit dem Schlichterspruch in der Tasche, brauchst Du erstmal keinen Anwalt.


    Ach ja, "BSQ" behauptet viel, wenn der Tag lang ist. Dass sie Dir in 2015 gekündigt haben, wird sicher per Einschreiben geschehen sein, oder? ...
    Und selbst wenn das wirklich mal stimmen sollte, das Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährung (§204 BGB, Abs. 1/4).


    !

  • EdlerRitter: Nach Auskunft von Rheingold unter Nr. 16: Klage immer am Sitz der Bausparkasse (hat er in einem späteren Post so korrigiert). Anwaltszwang erst ab Landgericht. Aber : Amtsgericht ist nur bis 5.000 EUR Streitwert zuständig.


    Es stellt sich die Frage, ob der Streitwert deine Bausparsumme oder die Höhe des Bonuszinses ist - vermtl. letzteres.

  • Die BSQ wird dünnheutiger. Bereits der Hinweis das ein Schiedsverfahren ja nicht angenommen wird und man direkt klagen will, bringen ein Vergleichsangebot von 35% der Bonussumme


    Ich denke kaum das noch jemand verlieren wird der klagt. Jetzt hoffen die nur auf die Ahnungslosen und die die aus Angst u den Vergleich getrieben werden.


    Also alle Klagen und nicht vergleichen (wegen der Kostn)

  • Hallo,
    es geht um folgenden Vertrag: BSQ Bauspar AG - Vertragsbeginn 2005 - Tarif Q12 - Regelsparbeitrag


    Ich habe seit 14.08.2019 eine Aufforderung die rückständigen Regelsparbeiträge über die gesamte Dauer des Bausparvertrages nachzuzahlen.
    Ist diese Forderung Rückwirkend erlaubt? Gibt es keine Verjährung?
    BSQ beruft sich auf ein Urteil vom 15.03.2018, AZ 1 O 336/17. Das OLG Köln hätte nun das Urteil bekräftigt vgl. Urteil vom 11.07.2019 AZ 12 U 243/17.
    Der angegebene Fehlbetrag stimmt auch nicht. Welche Form soll der Widerspruch hinsichtlich Fehlbetrag haben?


    Bedanke mich jetzt schon für die Unterstützung.

  • @Bausparfuchs_BSQ


    Ich denke schon, dass die Forderung grundsätzlich rechtmäßig ist, da die Verpflichtung zur Zahlung der Regelsparbeiträge Teil der Bausparbedingungen ist. Ob es dazu eine Verjährung gibt, dürfte letztlich wohl nur ein Rechtsanwalt beantworten können.Aber das scheint mir ein sehr wackeliger Boden zu sein.


    Bei Nichtzahlung trotz Aufforderung wird aller Wahrscheinlichkeit nach umgehend die reguläre Kündigung wegen Vertragsverletzung erfolgen- und ob die BSQ dann noch den Bonus zahlt, erscheint mir nahezu ausgeschlossen. Denn die Nachforderung macht ja für die BSQ wirtschaftlich überhaupt keinen Sinn: sie legt es allein darauf an, dass Du nicht zahlst und damit rechtlich einen Kündigungsgrund lieferst. Und eins dürfte klar sein: Du kommst dagegen nur mit einer Klage an, weil die BSQ nach meiner Erfahrung niemals freiwillig nachgibt.


    ABER: Die BSQ hatte bei beiden meiner Verträge ebenfalls eine Nachzahlung gefordert, und beide Forderungen waren ganz wesentlich zu hoch. Sie hatte nämlich meine Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.


    Konsequenz: Ich habe in beiden Fällen Widerspruch erhoben, und beide Fälle wurden seitens der BSQ entsprechend korrigiert !

  • Ich wurde auch aufgefordert, die Regelsparbeiträge für die letzten Jahre nachzuzahlen.
    Das habe ich dann auch getan, weil ich nicht riskieren wollte, dass durch die fehlenden Raten der Vetrag gekündigt wird.


    Die BSQ hat mir im Nachgang dann ein Angebot zur Vertragsauflösung zukommen lassen, welches grundsätzlich nicht ganz unattraktiv war (das Angebot entsprach ca. 2 Jahre Zinszahlung im Voraus, wenn der Vertrag aufgelöst wird).


    In diesem Angebot war allerdings kein Hinweis darauf, was mit der Abschlussgebühr passiert, die ja damals bei Vertragsbeginn gezahlt wurde. Ich habe daher nun diesbezüglich nachgefragt und die Antwort erhalten, dass "individualrechtliche Verträge Vorrang vor den AGB / ABB" haben. In den ABB ist geregelt, dass die Abschlussgebühr zurück erstattet wird, wenn auf das Darlehen verzichtet wird (wie hier der Fall). Da im Aufösungvertrag nie die Rede von der Abschlussgebühr war, sondern lediglich mitgeteilt wurde, dass der Vertrag unter Zahlung eines Sonderzinsbonus beendet wird, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Abschlussgebühr einbehalten werden darf. Zumal diese ja auch nicht der Abgeltungssteuer unterliegt, die ausgezahlten Zinsen aber sehr wohl... da würde ich ja "doppelt" übervorteilt werden.


    Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Einschätzung.

  • Naja, die angebotene Zahlung bietet die BSQ scheinbar nur an, wenn im Gegenzug der Vertrag zu ihren Konditionen beendet wird, also ohne Zahlung der Abschlussgebühr.


    Musst halt rechnen, ob sich das für dich lohnt (wie lange läuft der Vertrag sonst noch - wann war die Zuteilung, bzw. wann ist er voll bespart; in diesem Zusammenhang: wie viele Zinsen würdest du maximal noch erhalten inkl. Abschlussgebühr) und ob du riskieren willst, nicht rechtzeitig zu reagieren und dann ggf. die Bonuszinsen zu verlieren, bzw. hiergegen klagen zu müssen.

  • Nun hat es mich auch erwischt: Die BSQ hat meinen Vertrag nach §489 gekündigt. Allerdings wurde ein falsches (zu frühes) Datum für die Zuteilung(sreife) genannt. Oder gibt es einen Unterschied zwischen Zuteilungsreife und Zuteilung?


    Unabhängig davon wundere ich mich, dass hier so wenig die Rede davon ist, ob eine Kündigung nach § 489 beim Q12 überhaupt rechtmäßig ist (Ausnahme: Beitrag 65). Die dort zitierte Auffassung, dass der Bonus erst sicher sei, wenn der Vertrag beendet ist, trifft ja auf den Q12 nicht zu: Der Bonus wird nach § 3 ABB gewährt, wenn der Bausparer der Bausparer nach § 15 kündigt ODER auf das Darlehen verzichtet (und der Vertrag mindestens seit 7 Jahren läuft und die Bewertungszahl mindestens 160 beträgt). Wenn er verzichtet und nicht kündigt, läuft der Vertrag weiter. Somit handelt es sich um einen modifizierten Vertragszweck, der erst mit Erfüllung der Bedingungen für den Bonus erreicht ist. Also womit soll beim Q12 begründet werden, dass eine Kündigung 10 Jahre nach Zuteilungsreife rechtmäßig wäre?


    Kennt jemand Neuigkeiten zu Kündigungen wegen § 489?

  • Muss man mal sagen, denn die BSQ kann man ja nicht mit schlechten Ruf strafen.
    Der Aufsichtsrat der BSQ besteht aus


    Andreas...


    Vorsitzender des Vorstands des Verband der Privaten Bausparkassen e.V., Berlin


    Dirk...


    Mitglied des Vorstandes der Debeka Bausparkasse KG, Koblenz


    Jürgen ..., Schwäbisch Hall (stellvertretender Vorsitzender)


    Mitglied des Vorstands der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Schwäbisch Hall


    Dietma...., Lügde


    Mitglied des Vorstands der BHW Bausparkasse AG, Hameln


    Elisabet.... Zirndorf (Arbeitnehmer-Vertreterin)


    Kauffrau für Bürokommunikation, Nürnberg


    Sabine...., Stein (Arbeitnehmer-Vertreterin)


    Bankkauffrau, Nürnberg


    Ulrike ....., Bretten


    Leiterin Kollektiv-Management bei der Wüstenrot Bausparkasse AG, Ludwigsburg


    Alles "die anderen Bausparkassen" die uns so schlecht behandelT !!!!

  • Unabhängig davon wundere ich mich, dass hier so wenig die Rede davon ist, ob eine Kündigung nach § 489 beim Q12 überhaupt rechtmäßig ist (Ausnahme: Beitrag 65). Die dort zitierte Auffassung, dass der Bonus erst sicher sei, wenn der Vertrag beendet ist, trifft ja auf den Q12 nicht zu: Der Bonus wird nach § 3 ABB gewährt, wenn der Bausparer der Bausparer nach § 15 kündigt ODER auf das Darlehen verzichtet (und der Vertrag mindestens seit 7 Jahren läuft und die Bewertungszahl mindestens 160 beträgt). Wenn er verzichtet und nicht kündigt, läuft der Vertrag weiter. Somit handelt es sich um einen modifizierten Vertragszweck, der erst mit Erfüllung der Bedingungen für den Bonus erreicht ist. Also womit soll beim Q12 begründet werden, dass eine Kündigung 10 Jahre nach Zuteilungsreife rechtmäßig wäre?


    Kennt jemand Neuigkeiten zu Kündigungen wegen § 489?

    Ja, ein Bekannter von mir hat da Neuigkeiten, der hat das mit dem Q12 versucht.
    Die Gerichte in Nürnberg sehen das nicht so, wie Du. Die sind der Meinung, dass die Kündigung nach § 489 10 Jahre nach Zuteilungsreife möglich ist und der Vertrag hier durch den Bonus nicht modifiziert wird. Gibt noch kein Urteil dazu, weil der zuständige Richter gewechselt hat, kommt aber dann nächstes Jahr vom Landgericht. In der mündlichen Verhandlug hat er aber schon gesagt, dass das Gericht die Kündigung als rechtmäßig ansieht.


    Also würde ich schleunigst nach § 15 ABB selbst kündigen, um den Bonus zu retten. MfG