PKV - Versicherungpflicht für Familienmitglieder?

  • Guten Abend zusammen,


    ich, männlich, bin seit 20+ Jahren PKV versichert, seit 15+ Jahren unverheiratet in einer festen Beziehung. Wir sind beide berufstätig und es gibt ein gemeinsames Kind (2003). Meine Lebensgefährtin und das Kind sind beide in der GKV pflichtversichert.


    Aus verschiedenen Gründen denken wir nun doch mal über eine Heirat nach. Allerdings bin ich nicht sicher, welche eventuellen Verpflichtungen hinsichtlich der PKV auf mich zukommen:


    Mein Verständnis ist, dass ich zumindest mein Kind sofort nach der Heirat mit in die PKV nehmen müsste. Die Pflicht erstreckt sich bis zum Ende der Ausbildung (auch Studium). Danach muss sich mein Kind selbst versichern und hat die Wahl (je nach Einkommen) zwischen PKV und GKV (falls das System zu dem Zeitpunkt dann noch so besteht). So weit, so gut.


    Welche Pflichten ergeben sich hinsichtlich meiner Lebensgefährtin (bzw. dann Frau)? Hier ist mein Verständnis, dass sie in GKV versichert bleiben kann solange sie arbeitet bzw. ein eigenes Einkommen hat. Irgendwo habe ich aber mal gehört oder gelesen, dass ich im Falle einer Arbeitslosigkeit meiner Frau sie dann auch privat krankenversichern muss. Falls dem so wäre, würden die Kosten hierfür natürlich erheblich über denen für mein Kind liegen.


    Leider habe ich im Internet (auch bei den Versicherungen) hier keine befriedigende Antwort gefunden. Kann mir jemand weiterhelfen? (gerne auch nur mit einem entsprechenden Link)


    Herzlichen Dank!
    Gruß, rjl324

  • Ihre Fragen sind alle gesetzlich geregelt.


    1. Ein "Pflichtversicherung für Familienmitglieder" gibt es nicht. Kinder von gesetzliche Versicherten haben Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung.


    2. Wenn bei einem Ehepaar der Besserverdienende Ehegatte privat versichert ist, hat das Kind keinen Anspruch mehr auf kostenlose Familienversicherung. In diesem Fall kann jedoch ein Wahlrecht ausgeübt werden. Das Kind kann in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied verbleiben. Der Beitrag ist in diesem Fall der "Kinderbeitrag" und muss von den Eltern bezahlt werden.


    Alternativ dazu kann das Kind auch privat versichert werden.


    3. Im Fall der Arbeitslosigkeit bleibt Ihre Ehefrau pflichtversichert in der GKV. Erst wenn sie ihre Berufstätigkeit völlig aufgeben sollte, besteht ein Wahlrecht: Sie kann gkv-versichert bleiben zum sog. Hausfrauenbeitrag, der in etwa dem halben Höchstbeitrag entspricht. Alternativ dazu kann Ihre Frau auch als Hausfrau privat versichert werden.


    So lange sie jedoch arbeitet oder arbeitslos ist, bleibt sie in der GKV.


  • 2. Wenn bei einem Ehepaar der Besserverdienende Ehegatte privat versichert ist, hat das Kind keinen Anspruch mehr auf kostenlose Familienversicherung. In diesem Fall kann jedoch ein Wahlrecht ausgeübt werden. Das Kind kann in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied verbleiben. Der Beitrag ist in diesem Fall der "Kinderbeitrag" und muss von den Eltern bezahlt werden.


    Alternativ dazu kann das Kind auch privat versichert werden.

    das ist so nicht ganz korrekt. Erst wenn der privatversicherte Ehegatte über die Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, hat das Kind kein Anspruch mehr auf die kostenlose Familienversicherung.

  • Erst wenn der privatversicherte Ehegatte über die Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, hat das Kind kein Anspruch mehr auf die kostenlose Familienversicherung.


    Stimmt! Ich hatte den den privatversicherten Ehegatten, der als Angestellter arbeitet, vor Augen.
    Es gibt freilich Fälle, in denen der Privatversicherte als Selbständiger nicht in der GKV ist und weniger als die Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient.


    Dann ist es in der Tat so, dass das gemeinsame Kind weiterhin kostenfrei in der Familienversicherung der GKV mitversichert sein kann.

  • Danke sehr für die offensichtlich fachkundige Hilfe! Es ist in der Tat so dass ich über der Bemessungsgrenze liege und damit die kostenlose Familienversicherung keine Option mehr wäre.


    Ich hätte aber noch eine Nachfrage zum Punkt 3:

    3. Im Fall der Arbeitslosigkeit bleibt Ihre Ehefrau pflichtversichert in der GKV. Erst wenn sie ihre Berufstätigkeit völlig aufgeben sollte, besteht ein Wahlrecht: Sie kann gkv-versichert bleiben zum sog. Hausfrauenbeitrag, der in etwa dem halben Höchstbeitrag entspricht. Alternativ dazu kann Ihre Frau auch als Hausfrau privat versichert werden.


    So lange sie jedoch arbeitet oder arbeitslos ist, bleibt sie in der GKV.


    Wie definiert sich hier das "Aufgeben der Berufstätigkeit"? Wäre das wenn man sich nicht mehr arbeitslos meldet, weil man nicht mehr die Absicht hat zu arbeiten, aber auch noch keine Rente bezieht? Quasi der Status eines 'Privatiers'? Oder definiert sich das Aufgeben der Berufstätigkeit anders? (Sorry für eventuell die dumme Frage - wir hatten bisher das Glück nie in eine Arbeitslosigkeit zu geraten und sind vom Status der freiwilligen Aufgabe der Berufstätigkeit ebenfalls weit entfernt). Es ging mir primär darum, zu verstehen, was im Falle einer Arbeitslosigkeit passieren würde.


    Danke und Gruß,

  • Quasi der Status eines 'Privatiers'?

    Auch wenn es heute ein wenig aus der Mode gekommen ist: es gibt Millionen von Frauen, die als Hausfrauen nicht erwerbstätig im rechtlichen Sinne sind (obwohl sie sicherlich als Hausfrau und meistens auch Mutter vollbeschäftigt sind).


    Und wahrscheinlich gibt es auch einige zigtausend Väter, die umgekehrt die Rolle als Hausmann und Vater zugunsten der voll berufstätigen Ehefrau übernommen haben.


    Das sind alles keine Privatiers.


    In Ihrem Fall wäre Ihre Lebensgefährtin in der Tat dann nicht mehr pflichtversichert, wenn sie sich nicht als arbeitslos gemeldet hat - und auch noch keine Rente bezieht. Da Sie aber davon - wie Sie schreiben - weit entfernt sind, wird Ihre Lebensgefährtin wohl weiterhin in der GKV pflichtversichert bleiben.


    Die einzige Folge einer Eheschließung ist auf diesem Sektor, dass Ihr Kind nicht mehr kostenfrei bei der Mutter familienversichert ist. Erkundigen Sie sich bei der Krankenkasse Ihrer künftigen Frau nach der Höhe des Kinderbeitrages.
    Und vergleichen Sie dieses Angebot mit dem Kindertarif bei Ihrer PKV.