Rückabwicklung LV/RV (Artikel: "SO FORDERN SIE IHRE BEITRÄGE ZURÜCK" vom 10.07.14, Autor: Saidi Sulilatu)

  • Hallo,


    ich habe eine Frage / Anmerkung zum o. g. Artikel (siehe http://www.finanztip.de/widers…cht-lebensversicherungen/)


    Im Jahr 2003 wurde von meinem damaligen Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge ein Vertrag mit der Signal Iduna geschlossen. Nach meinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Ende April 2004 wurde die Versicherungsnehmereigenschaft auf mich vereinbarungsgemäß übertragen. Diesen Vertrag wollte ich nun mittels Musterschreiben aus o.g. Artikel rückwirkend aufheben und bat um Erstattung der gezahlten Beiträge.


    Die Versicherung hat dies mit folgender Begründung abgelehnt: "Auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen ist § 5a VVG nicht anzuwenden. Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht bei Vertragsabschluss oder bei Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft war deshalb nicht erforderlich. Ein Anspruch auf Rückzahlung aller Beiträge besteht nicht."


    Kann einer der Experten in diesem Forum die Begründung bestätigen bzw. gilt die Anwendung von § 5a VVG tatsächlich nicht?