Als Rentner freiwillig versichert - je geringer die Rente umso höher der Beitrag

  • Auch ich musste mich freiwillig bei der AOKplus versichern weil ich nicht in die KVdR durfte. Von meinen 502 Euro Rente soll ich 173 Euro Beitrag zahlen. Da ich vom Rententräger 7,3 % zurückbekomme, trage ich eine Beitragslast von rund 136 Euro. Nun kommt aber der Clou. Ein ebenfalls freiwillig versicherter Rentner mit 900 Euro Rente zahlt rund 175 Euro Versicherungsbeitrag, bekommt ebenfalls 7,3 % Zuschuss vom Rententräger und muss nur eine Beitragslast von 109 Euro tragen.
    Ich finde hier steht das Solidarprinzip vollständig auf dem Kopf. Ich rate Betroffenen daher zu einer Klage gegen diese Art der Beitragserhebung, gegen den § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V.
    Das Bundesverfassungsgericht hatte sich damit schon einmal im Jahr 2000 befasst und im Urteil formuliert:
    „Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Daher unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Zwar kann er grundsätzlich frei entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; stRspr).“ (1 BvL 16/96, Rz. 73)
    Hinzu kommt noch dass ich Hilfebedürftig werde, wenn die 136 Euro Beitrag bezahle. Dann bleiben mir nur noch 365 zum leben, weniger als das anerkannte Existenzminimum. Deswegen Sozialhilfe zu beantragen verletzt die Würde des Menschen, denn der Sozialstaat muss dafür sorgen, dass Hilfebedürftigkeit verhindert wird. Hier wird sie aber durch ein Gesetz gefördert.

  • Hmm,
    es ist zwar fraglich, ob ich Ihnen einen sinnvollen Ratschlag geben kann, der Ihnen wirklich hilft, aber ich nehme dennoch einen Anlauf.


    Das von Ihnen empfundene Unrecht ist ja eine Folge der Mindestbemessungsgrundlage bei der gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillige Mitglieder.


    Je niedriger Ihr Gesamteinkommen ist, desto größer ist der Beitragsanteil, den Sie nach Abzug des Beitragszuschusses der Rentenversicherung noch tragen müssen.


    Ob Ihnen (oder anderen Betroffenen) eine Klage hilft, wage ich zu bezweifeln.
    Andererseits ist die Klage vor dem Sozialgericht kostenfrei und wenn Sie sich in Ihren Rechten beschnitten fühlen oder der Meinung sind, dass das Recht falsch angewandt wurde, dann ist nach dem Widerspruchsverfahren der Klageweg neben einer Petition an den Bundestag eine Möglichkeit, die man verfolgen könnte.

  • Da das geschilderte Problem aus der Diskrepanz zwischen tatsächlichem Einkommen (Rentenhöhe) und angewandter Bemessungsgrundlage (fiktives Einkommen) resultiert, wäre ein Lösungsansatz dieses Delta zu reduzieren.


    Die Bemessungsgrundlage ist gestzlich definiert, daher könnte nur der Gesetzgeber eine Änderung herbeiführen.


    Die andere Stellgröße wäre die Rentenhöhe.


    Sie könnten überprüfen (lassen), ob Ihre Rente richtig berechnet wurde. Ggf. lässt sich an der Stelle noch etwas machen.


    Ansonsten ist es so, dass Sie auch nach Rentenbeginn (selbst nach Erreichen der Regelaltersgrenze) Ihre Rente erhöhen können, falls Sie einer Arbeit nachgehen (können).


    Details können Sie bei jeder Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung erfragen. Dort würde man auch kostenlos Ihren Rentenbescheid überprüfen.


    Andere Stellen (Rentenberater; Sozialverband etc.) könnten Ihnen auch behilflich sein, jedoch wäre diese Hilfe in der Regel kostenpflichtig.

  • Es gibt ja nur drei Aspekte:


    1. entweder ist gibt noch andere Einkünfte ....


    2. oder es gäbe Anspruch auf SGB XII Grundleistung


    3. es gibt 2. nicht, weil der Partner Einkommen hat!


    Alle andere halte ich jetzt für "eine Aussage" ohne die finale Erklärung um sie logisch zu machen!

  • Danke zunächst für die Antworten, zumindest für die Versuche. Inzwischen habe ich mich weiter damit befasst und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass es gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt, wenn Angehörige der gleichen Rentnergruppe (freiwillig Versicherte) derart verschieden behandelt werden. Warum sollen die mit geringer Rente mehr zahlen als jene mit höherer Rente? Ein freiwillig versicherter Rentner mit mehr als 991,67 Euro Rente zahlt auch nur 10,45 Prozent vom Einkommen, wie ein gesetzlich Versicherter. Wer nur 500 Euro Rente hat, muss über 27 Prozent zahlen. Ist also deutlich benachteiligt. Hier zeigt sich, dass die Mindestbemessungsgrundlage höchst fragwürdig ist.

  • Noch einmal - wie sind die persönlichen bzw. familiären Einkommensverhältnisse?


    § 240 SGB V beachten!


    Ansonsten stehen Ihnen die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten zu, insbesondere unter Berücksichtigung des AGG - wenden Sie sich an einen Rechtsdienstleister (hier an einen Rechtsanwalt) und reichen Sie Klage ein.


    Halten Sie uns über das Verfahren auf dem Laufendenden!


    Alles andere ist "müßig"!

  • Ich finde hier steht das Solidarprinzip vollständig auf dem Kopf.

    Sie sehen Ihre Situation etwas einseitig, wenn Sie nur auf Ihren Fall als freiwillig versicherter Rentner abstellen.
    Hier hilft auch weder eine Berufung auf das AGG noch eine Verfassungsbeschwerde.


    Das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung setzt zunächst einmal gleiche Tatbestände voraus.
    Diese liegen in Ihrem Fall nicht vor! Ein Mitglied der KVdR und ein freiwllig Versicherter sind nun einmal nicht gleich.
    Auch wenn beide Rente beziehen.


    Die Gleichbehandlung vollzieht sich innerhalb aller freiwillig Versicherten! So muss z.B. der Unternehmer, der freiwllig versichert ist und jahrelang Verluste erwirtschaftet - also ein negatives Einkommen hat, auch den Mindestbeitrag
    gem. § 240 Abs. 4 SGB V bezahlen.


    Ferner muss das Mitglied der KVdR nur von seiner Rente und - falls vorliegend - von einer betrieblichen Altersversorgung Beiträge bezahlen. Der pflichtversicherte Rentner kann daher über Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen in unbegrenzter Höhe verfügen. Diese werden bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt. Hingegen wird der freiwillig Versicherte mit seinen gesamten Einnahmen zur Beitragsbemssung herangezogen.


    Man kann deshalb das gesamte System der Beitragsbemessung nach Einkommen für fragwürdig halten. Politisch wurde bereits vor einigen Jahren die Einführung einer einkommensunabhängigen "Kopfpauschale" diskutiert. Davon ist nur der sog. Gesundheitsfonds übrig geblieben, der heute den Finanzausgleich zwischen den Kassen steuert.


    So lange jedoch das Krankenversicherungssystem in der gegenwärtigen Form besteht, können Sie sich entspannen und mit der Situation leben. Hier liegt kein Fall von Art. 3 GG vor. Jeder Euro für Rechtsanwaltsgebühren, um eine Verfassungsbeschwerde anzustrengen, ist vergeudet.


    Deswegen Sozialhilfe zu beantragen verletzt die Würde des Menschen, denn der Sozialstaat muss dafür sorgen, dass Hilfebedürftigkeit verhindert wird.


    Das ist Ihre persönliche Meinung! Rechtlich ist das falsch. Die Sozialhilfe verletzt NIEMALS die Würde es Menschen.
    Das Gegenteil ist richtig! Das Institut Sozialhilfe stellt in seinen Ausprägungsformen Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung sicher, dass ein menschenwürdiges Leben auch in prekären Fällen ermöglicht wird und niemand auf der Straße verrecken muss,

  • @muc Es geht um Rentner innerhalb der Gruppe der freiwillig Versicherten. Es geht um vergleichbare Tatbestände. Geringe Rente hoher Beitrag, hohe Rente geringer Beitrag in Relation zum Einkommen. Habe das in meinem 2. Post nochmals dargestellt. Das dürfte schon ein Fall für Artikel 3 GG sein. Hier bin ich nämlich nicht vor dem Gesetz gleich. Dass das ganze System der KV reformbedürftig ist, dem kann ich mich nur anschließen. Vielleicht ist der Fall auch eine Initialzündung. Und was Sozialhilfe betrifft haben Sie mich schlicht falsch verstanden. Es verletzt die Würde, wenn jemand wegen einer Ungleichbehandlung zum Sozialamt geschickt wird, was bei Gleichbehandlung gar nicht nötig wäre. Ich möchte auch nur 10,45 % Beitrag zahlen wie ein freiwillig Versicherter mit mehr als 991,67 Euro Rente. Ich soll aber mit 502 Euro Rente 27 % Beitrag zahlen. Dadurch würde ich hilfebedürftig werden. Das ist der Knackpunkt.

  • Es geht um vergleichbare Tatbestände.

    Es ist verständlich, dass Sie in erster Linie Ihre eigene Lage betrachten, die von Ihnen als ungerecht empfunden wird.
    Die Emotion der persönlichen Betroffenheit verstellt Ihnen jedoch den Blick auf die objektive Rechtslage.


    KVdR und freiwillige GKV-Mitgliedschaft sind eben gerade NICHT VERGLEICHBAR.
    Sie würden in der GKV als freiwilliges Mitglied auch dann den Mindestbeitrag zahlen müssen, wenn Sie überhaupt keine Rente hätten!


    Bitte verstehen Sie: es kommt in der freiwilligen Mitgliedschaft NICHT darauf an, ob Sie Rente, Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden oder Arbeitseinkommen haben. Als freiwilliges Mitglied zahlen Sie nach Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungskraft - und mindestens eben den Mindestbeitrag.


    Hier werden alle freiwilligen Mitglieder der GKV gleichbehandelt. Art 3 GG ist voll erfüllt.


    Mit einem Mitglied in der KVdR können Sie sich nicht vergleichen! Sie sind - wie Sie selbst geschrieben haben - in die KVdR nicht aufgenommen worden. Deshalb sind die dortigen Regelungen auf Ihren Fall nicht anwendbar.


    Art. 3 GG schreibt nicht vor, dass Ungleiches gleich zu behandeln ist. Und die blosse Tatsache des Rentenbezugs macht Sie nicht zu einem Fall der KVdR. So einfach ist das.


    Im Übrigen erscheint mir Ihre Argumentation auch sehr fadenscheinig. Mit 502 EUR Rente sind Sie so oder so ein Sozialfall.
    Ich vermute daher, dass Sie auch noch über Vermögen oder über weitere Einkünfte verfügen. Die weitere Diskussion erübrigt sich daher.

  • Ohne abwiegeln zu wollen, es sind aber auch Fälle real existierend, bei denen der zu zahlende KV- Beitrag den Rentenzahlbetrag übersteigt.


    Teilweise greifen da aber auch noch andere Mechanismen als bei Ihnen.


    Und inwieweit derartige Fälle ausgeurteilt sind, kann ich jetzt nicht sagen.


    Letztendlich müssen Sie ja auch selbst entscheiden, ob Sie in der Sache weiter aktiv werden.

  • Ohne abwiegeln zu wollen, es sind aber auch Fälle real existierend, bei denen der zu zahlende KV- Beitrag den Rentenzahlbetrag übersteigt.

    Ja, klar gibt es das. Eben weil es auf die Art des Einkommens in der freiwilligen GKV nicht ankommt.


    Wer z.B. aufgrund nur geringer Einzahlungen in die Rentenversicherung nur 100 € Rente hat, aber daneben als Ruheständler 10.000 € an Vermögenseinkünften erzielt, der zahlt natürlich auch als freiwillig versicherter Rentner den Höchstbeitrag zur GKV, der aktuell bei ca. 750,00 € monatlich liegt.


    Die "Gruppe der freiwillig versicherten Rentner" ist ein Scheinargument. Eine solche Gruppe gibt es nicht.
    Alle freiwillig Versicherten werden gleich behandelt.

  • Natürlich kommt es auf die Gesamtschau an.


    Ein freiwilliges Mitglied muss die Beiträge anhand seines Gesamteinkommens zahlen. Wenn die Rente eher untergeordnete Bedeutung für das Gesamteinkommen hat, dann ergibt sich natürlich eine gewisse Schieflage, wenn man sich mit einem KVdR-Mitglied vergleicht.


    Aber wie bereits ausgeführt wurde, sind das unterschiedliche Sachverhalte, die der Gesetzgeber auch unterschiedlich zu behandeln hat, ohne dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt.


    Zum Gesamteinkommen kann ja auch das Einkommen (bzw. Teile davon) des Ehepartners zählen. Als Beispiel wäre die Konstellation Partner A Pensionär - Partner B Rentner zu nennen. Da gibt es Fälle in denen die eigene Rente nicht ausreicht, um die eigene Krankenversicherung zu zahlen.
    Das kann man als himmelschreiende Ungerechtigkeit empfinden, wenn man nur auf das eigene Einkommen schaut.
    Bezogen auf das Gesamteinkommen beider Partner ergibt sich wieder ein anders Bild.


    Wenn das Gesamteinkommen nicht höher ist, sondern insgesamt unter der Mindestbemessungsgrundlage liegt, dann ist auch grundsätzlich ein Anspruch auf Grundsicherung gegeben.
    Der wäre aber auch bei KVdR-Mitgliedschaft gegeben.


    Wahrscheinlich sind aber die juristische Betrachtung und die subjektive Betroffenheit nicht in Deckung zu bringen auch wenn wir hier Romane schreiben.

  • Noch einmal: Ich vergleiche nicht KVdR und freiwillig Versicherte!!!
    Ich vergleiche nur freiwillig versicherte Rentner (in der AOKplus) mit Rentenhöhe unter der Mindestbemessungsgrenze und Rentenhöhe über der Mindestbemessungsgrenze. Zusätzliche Einkommen wie Kapitalerträge und Mieteinnahmen etc. bleiben unberücksichtigt, weil ich selbst solche Einnahmen nicht habe.
    Wer über der Mindestbemessungsgrenze liegt der zahlt keinen Beitrag auf die Differenz von tatsächlicher Rente zur Mindestbemessungsgrenze (fiktives Einkommen). Für ihn entfallen die 14,6 % Beitrag für ein fiktives Einkommen. Er zahlt also bei 1000 Euro Rente 152 Euro KV und 25,50 Euro PV = 177,50 Euro. Von der Rentenversicherung bekommt er 7,3 % seines Versicherungsbeitrages (ohne Zusatzbeitrag) erstattet. Das sind 73 Euro. Unterm Strich zahlt er also 104,50 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung. Das wären dann 10,45 % vom Renteneinkommen.
    Wer tatsächlich aber nur 500 Euro Rente hat, der zahlt 76,00 Euro KV, 25,29 Euro PV plus 71,78 Euro auf das fiktive Einkommen. In Summe also 173,07 Euro. Vom Rententräger bekommt er auch 7,3 % erstattet. Das sind aber nur 36,50 Euro. Unterm Strich zahlt er also 136,57 für die Kranken- und Pflegeversicherung. In Relation zum Einkommen sind das 27,3 Prozent.
    Die Ungerechtigkeit besteht in der ungleichen proportionalen Belastung der freiwillig versicherten Rentner von ihrem tatsächlich verfügbaren Renteneinkommen. Wer 1000 Euro Rente hat zahlt 10,45 %, wer nur 500 Euro Rente hat zahlt 27,3 Prozent Beitrag. Das ist die anzufechtende Ungleichbehandlung per Gesetz (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 7 Abs. 9 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)!
    Ich hoffe, das nun klar dargestellt zu haben.
    Die familiären Einkommensverhältnisse spielen da erstmal gar keine Rolle. Meine Frau arbeitet noch und ist gesetzlich versichert, zahlt also ihre eigenen Beiträge zur KV, PV, AV und RV. Deshalb scheidet auch Grundsicherung aus. Zudem bin ich der Auffassung, dass SV-Beiträge personenbezogene Abgaben darstellen und keine Gemeinschaftsabgaben sind. Das wären sie, wenn ich Sozialhilfe beantragen würde. Dann wären wir wieder als "Bedarfsgemeinschaft" stigmatisiert. Dazu besteht aber kein Grund, wenn ich vor dem Gesetz gleichbehandelt werden würde.

  • Ich hätte eine Lösung .... und wäre ja gerne bereit für eine - in diesem Fall nach $ 4a RVG berechtigte - erfolgsabhängige Vergütung !!


    Die Lösung ist aber individuell und komplex !


    Und sie löst nicht die prinzipielle Frage, die aufgeworfen wurde, aber das individuelle persönliche "Schicksal"!

  • Danke VersSulting für das Angebot. Ich würde ggf. darauf zurückkommen. Zunächst brennt erstmal nichts an. Es läuft das Widerspruchsverfahren zu den Beitragsbescheiden. Per einstweiliger Anordnung habe ich vom SG aufschiebende Wirkung und Vollstreckungsschutz gewährt bekommen. Die AOK lässt sich erstaunlich viel Zeit mit den Widerspruchsbescheid (Verfahren läuft seit 04.01.2017). Ich habe das Gefühl, dass sie sich mit Gegenargumenten schwer tun. Mein Anwalt sitzt in den Startlöchern. Wir wollen die prinzipielle Frage angehen, denn aktuell ist das Thema derzeit wieder im Bundestag im Gespräch. Am 22. März gab es eine Anhörung im Gesundheitsausschuss (BT-Drucksache 18/9712). M. E. müsste die Bemessungsgrenze halbiert werden, weil ja immer mehr Rentner weniger Rente bekommen, die Bemessungsgrenze aber jährlich angehoben wird. Die Schere geht immer weiter auseinander und immer mehr müssten wegen der steigenden Beiträge Sozialhilfe beantragen. Das kann es nicht sein. Der GKV ist das egal. Solange das Sozialamt die Beiträge zahlt, gibt es keine Verluste. Es sind aber Steuermittel. Da kann man eben gleich die Grenze halbieren und aus Steuermitteln etwas dem Gesundheitsfond zuführen. Man erspart so den Menschen sie Stigmatisierung mit der Sozialhilfe.
    Ich würde Sie auf dem Laufenden halten.

  • Unabhängig davon kann man doch andere Meinungen kennenlernen, denn die Klärung wird noch eine ganze Weile dauern, nehme ich an. Und für Zweifel gibt es ja bei deutschen Gerichten immer genügend Anlass. Wer aber nichts tut, der hat von vornherein verloren.

  • Am 22. März gab es eine Anhörung im Gesundheitsausschuss (BT-Drucksache 18/9712)

    Inzwischen hat der Gesundheitsausschuss empfohlen, den Beschlussantrag der Fraktion "Die Linke" abzulehnen.
    Damit wird das wohl in dieser Legislaturperiode nix mehr.


    Wenn wir im Herbst eine rot-rot-grüne Regierung bekommen, sieht es vielleicht im Jahr 2018 anders aus.


    Im Übrigen wird in der BT-Drucksache 18/9712 auch ganz deutlich, dass es NICHT um die Ungleichbehandlung von Rentnern innerhalb der freiwilligen GKV geht. Es geht der Linkspartei ganz generell um die Herabsetzung des Mindestbeitrags für freiwillig Mitglieder.


    Darüber kann man freilich nachdenken. Die Linke schlägt vor, das Mindesteinkommen auf 450 € herabzusetzen und daraus dann den Beitrag zu berechnen. Seitens der Union wird das abgelehnt und die SPD sieht zwar das Problem, strebt jedoch eine ganzheitliche Lösung an.


    Ob Ihnen das konkret etwas bringt, bezeifle ich sehr.
    Ihr Fall wird nach dem heute geltenden Recht entschieden.
    Und eine Ungleichbehandlung liegt nun definitiv nicht vor.
    Sie werden so behandelt, wie jeder andere freiwillig Versicherte.
    Der Mindestbeitrag gilt auch für andere freiwillig Versicherte mit sehr geringem Einkommen.


    Bei Ihnen kommt ja noch hinzu, dass Sie verheiratet sind und insoweit zusätzlich zu Ihrer Rente auch noch Unterhaltsansprüche gegen Ihre Ehefrau haben. Je nach Höhe des Einkommens Ihrer Frau hätten Sie deshalb vermutlich gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe.