Fondsgebundene Rentenversicherung umwandeln in konventionelle Rentenversicherung

  • Hallo Community,
    ich wollte meinen bestehenden Vertrag (Fondsgebundene Rentenversicherung ) aus dem Jahr 2000 in eine konventionelleRentenversicherung umwandeln.


    Antwort Firma Cosmos
    "Grundsätzlichsehen unsere Tarife zur Fondsgebundenen Lebens- undRentenversicherung eine maximale Flexibilität vor. Hierzu zähltauch die Möglichkeit, den Vertrag während der Vertragsdauer in einekonventionelle Lebens- bzw. Rentenversicherung umzuwandeln. DieseOption ist sogar- wie bei anderen Versicherungsgesellschaften auch -Bestandteil der Versicherungsbedingungen.


    Leiderist grundsätzlich festzustellen, dass die Finanzbehördensteuerunschädliche Vertragsänderungen nur noch in eingeschränktemMaße zulassen. Es ist zu befürchten, dass der genannte Tarifwechselals steuerschädlich betrachtet wird. Deshalb möchten wir Ihnen voneiner solchen Vertragsänderung abraten. "


    Was ich gefunden habe ist eine Anweisung
    des Bundesministeriums der Finanzen:
    Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG GZ V C 1 - S 2252/07/0001 D F I OK 2009/0637786
    Bei Vertragsabschluss vereinbarte künftige Vertragsänderungen
    68 Vertragsanpassungen, die bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind, sowie hinreichend bestimmte Optionen zur Änderung des Vertrages führen vorbehaltlich der Grenzen des Gestaltungsmissbrauchs nicht zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer.


    Frage ist es also vielleicht doch möglich umzustellen. Ich bin für jede hilfreiche Antwort dankbar.

  • Hallo gerdurban,



    ich habe gesehen, dass noch niemand auf Ihre Fragen geantwortet hat.



    Erst einmal eine allgemeine Beobachtung: Fragestellungen hinsichtlich Altersvorsorgevermögen sollte man m.E. immer im Rahmen einer Ruhestandsplanung klären. Das gilt selbst dann, wenn das Altersvorsorgevermögen (separat betrachtet) relativ gering ist.



    Ob die Auskunft von Cosmos korrekt ist, kann man nur anhand des individuellen Vertrages prüfen. Ggf. ist auch eine „Statusklärung“ mit dem Finanzamt notwendig. Grundsätzlich gilt folgendes:


    Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27.09.2016 (Aktenzeichen VIII R66/13) hin. Die Leitsätze lauten:


    „1. Wird ein Lebensversicherungsvertrag vor Ablauf der Versicherungslaufzeit durch Änderung von Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer geändert, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vornherein vertraglich vereinbart war oder einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteileeingeräumt worden ist, liegt hinsichtlich der Änderungen in ertragsteuerlicher Hinsicht ein neuer Vertrag vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 VIII R71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, m.w.N.).


    2. Erfolgt die Änderung des Vertrages vor Fälligkeit der vertragsgemäß geschuldeten Versicherungsleistung unter (neuer) Vereinbarung eines späteren einheitlichen Fälligkeitszeitpunkts für die dem Steuerpflichtigen als Versicherungsnehmer zustehenden Zinsen (auch hinsichtlich des Zeitraums vor Änderung des Vertrages), entsteht die Zahlungspflicht des Versicherungsunternehmens erst zu diesem Zeitpunkt; erst mit dem dann veranlassten tatsächlichen Eingang der Zahlungen fließen die Zinsen dem Steuerpflichtigen nach Maßgabe des § 11 EStG zu.“


    Viel Glück!



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).



    Mir lagen weder vollständige Unterlagen und Informationen vor, noch habe ich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt.Insofern ist meine Antwort hier auf Ihre Fragestellung als Rat bzw. eine Empfehlung gemäß § 675 Absatz 2 BGB zu werten (https://dejure.org/gesetze/BGB/675.html).



    Mit besten Grüßen