Hallo Steuersparer,
ich bin bei der Aufbereitung meiner Steuererklärung über mehrere Artikel gestolpert, die eine Vorauszahlung von KV Beiträgen für zukünftige Jahre empfehlen, um so zusärtzlich Versicherungsbeiträge abzugsfähig zu machen. Ein Beispiel finden Sie hier.
Das Vorgehen ist in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG geregelt.
Für viele privat und freiwillig Versicherte sind viele Vorsorgeausgaben nicht abzugsfähig, weil die Kappung der "sonstigen Vorsorgeausgaben" bei 1900€ (bzw. 2800€) greift. Diese Grenze wird häufig durch die KV Beiträge bereits ausgeschöpft oder gar überschritten. Große Posten wie z.B die Arbeitslosen-Versicherung bleiben steuerlich wirkungslos. Andererseits sind Beiträge für die Basis-Krankenversicherung unbegrenzt abzugsfähig. Der Gesetzgeber erlaubt es, bis zu 2,5 Jahre im Voraus einzuzahlen. Diese Ausgaben sind im Zahlungsjahr absetzbar. In den folgenden Jahren kann der Grenzbetrag von 1900/2800€ mit anderen Versicherungen, z.B. AV, ausgeschöpft werden.
Kann ich als Angestellter nur den AN Anteil im Voraus einzahlen oder 2,5 mal den vollen Beitrag ?
Was passiert mit Arbeitgeber-Zuschüssen und BRE in den "beitragsfreien" Jahren ?
Normalerweise werden die mit gezahlten Beiträgen verrechnet. Wenn aber keine Beiträge gezahlt wurden, ergibt sich ein negativer Saldo !?!
Für sachkundige Hinweise oder einschlägige Erfahrungswerte bedanke ich mich vorab.
Grüße