Straßenbaubeiträge sind haushaltsnahe Dienstleistungen, passende Rechnung?

  • Wie bei so vielen Hausbesitzern sind die Straßenbaubeiträge bei Erneuerung nicht gering. Da sie in Zusammenhang mit dem Haus ebenfalls Handwerkerleistungen sind, hat schon jemand eine Musterklage eingerreicht, die lt. Presse mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führt. (Ehe jemand unkt: auch Winterdienste finden auf diesen Flächen statt und können steuerlich angesetzt werden. Es sind also nicht nur Handwerkerleistungen im Haus, sondern auch auf den Wegen zugelassen, ergo -meiner Meinung nach auch Straßenbaubeiträge)
    Haushaltnahe Dienstleitungen können jedoch nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Rechnung anteilig die Kosten ausweist.
    Die Gemeinde weigert sich nun, entsprechende Rechnungen zu erstellen!
    Was ist in einem Fall zu tun, damit eine passende Rechnung erstellt wird? Man sitzt zwischen den Stühlen, das Finanzamt will eine passende Rechnung, die Gemeinde behauptet dies nicht zu können ... 8|

  • Da sie in Zusammenhang mit dem Haus ebenfalls Handwerkerleistungen sind,

    Diese Argumentation erschliesst sich mir nicht.
    Straßenbaubeiträge der Gemeinde sind eine Umlage öffentlich-rechtlich veranlasster Kosten.
    Das sind keine individuellen Handwerkerleistungen des Haushalts.


    Bin mal gespannt, ob die Klage durchgeht.

  • ganz abwegig ist die Überlegung m.E. nicht - vor nicht allzulanger Zeit hat der BFH entschieden, dass Hausanschlusskosten als Handwerkerleistungen abzugsfähig sind:


    https://www.steuertipps.de/hau…werkerleistung-gefoerdert


    Was ist in einem Fall zu tun, damit eine passende Rechnung erstellt wird?

    Problematisch ist zunächst, dass eine Aufteilung im Wege der Schätzung nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht möglich ist:


    "Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen ist nicht zulässig und kann auch nicht auf die Entscheidung des BFH vom 20. März 2014 (BStBl II S. 882) gestützt werden."


    Bleib also nur, dass sich alle Anlieger zusammen tun und einen Anwalt beauftragen, der das ggf fundiert einfordern kann. Oder mal bei einem Haus- und Grundbesitzerverein nachfragen....

  • @muc
    Ja stimmt, aaaber warum sollten dann aber beispielsweise Schneeräumungen auf denselben Straßen steuerlich geltend gemacht werden können, während Straßenbaubeiträge nicht geltend gemacht werden können?


    Die Kosten entstehen ebenfalls in direktem Zusammenhang mit dem Haushalt (z. B. Abwasser), anteilsmäßig ja nur deswegen, weil man nicht alle Kosten für den Straßenabschnitt umlegen möchte (immerhin gibt es ja auch nur den Durchgangsverkehr -> Fremdverkehr). Ist der Anteil von Fremdverkehr höher, ändern sich die Prozente, bei uns zahlt der Besitzer des Hauses dann nichts. Vermieter dürfen die Kosten ja auch steuerlich geltend machen, allerdings nicht auf die Mieter umlegen, ist das i. O.? Straßenbaubeiträge gibt es nicht bei Instandsetzung, daher gibt es auch immer wieder Streit bei der Begründung Instandhaltung oder Straßenverbesserung.
    Genau daran kränkelt meines Erachtens unser System: im Detail verselbstständigt sich das Ganze vor Ort, der Bürger fühlt sich nicht immer gerecht behandelt. Selbstständige können viele Kosten geltend gemacht werden (Beispiel PKW), der Privatmann kann es aber nicht.
    Mindestens 70% des Steuerrechts weltweit ist in deutscher Sprache, warum wohl?
    Da kommen wir aber von meinem eigenen Thema ab. ;)

  • Zumindest für Niedersachsen ist es so, daß die umlagefähigen Kosten entweder per Bescheid (anhand der tatsächlich angefallenen Kosten) oder per Ablösevertrag (anhand der geschätzten Kosten) ermittelt werden können.


    In jedem Fall hat man eine "Kostennote" der Kommune, die man dem Finanzamt vorlegen kann.

  • Die Gemeinde möchte gerne die Schätzung empfehlen, natürlich wird das nicht gehen.

    Wenn die Gemeinde im Wege der Schätzung aufteilt, sollte das kein Problem sein. Hauptsache der Wert wird dann in der Rechnung / Bescheid ausgewiesen. Nur du darf nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht schätzen.....

  • Ich muss mich besser ausdrücken: die Gemeinde möchte dem Finanzamt empfehlen zu schätzen!
    So kann man den Ball geschickt hin und her spielen
    Das wird das Finanzamt eben nicht tun. Hier wird der Bürger -wie auch bei anderen Sachen- geschickt zwischen die Stühle gesetzt.
    Da kann er sich dann, wenn er will, ja herausklagen. Einfaches Vorgehen mit weitestgehend denkbarem Ergebnis.
    So ist das in NRW durch Herrn Rau schon vorbereitet worden: nachfragen zu bestimmten Behördenbescheiden sind nicht erwünscht, man kann nur noch klagen. Halte ich für eine unmögliche Vorgehensweise ... .

  • Genau daran kränkelt meines Erachtens unser System: im Detail verselbstständigt sich das Ganze vor Ort, der Bürger fühlt sich nicht immer gerecht behandelt. Selbstständige können viele Kosten geltend gemacht werden (Beispiel PKW), der Privatmann kann es aber nicht.


    Systemkritik ist durchaus sinnvoll.


    Allerdings sehen Sie Ihre Situation etwas einseitig. Zum einen stimmt es nicht, dass Selbstständige viele Kosten geltend machen können, die der Privatmann nicht geltend machen kann. Durch langjährige Rechtsprechung des BFH ist der Unterschied zwischen Werbungskosten (beim Privatmann) und Betriebsausgaben (beim Unternehmer) heute nicht mehr existent.


    Sie können genau so viel absetzen, wie ein Selbstständiger! Und umgekehrt muss der Selbstständige seine private Autonutzung auch versteuern. Entweder mit der 1-%-Methode oder mit dem Fahrtenbuch. Dieselben Möglichkeiten hat auch jeder Angestellte.


    Zu Ihren Straßenbaubeiträgen: Vielleicht hilft es Ihnen, wenn Sie sich den Sinn der Absetzmöglichkeit für Handwerkerkosten gem. § 35a EStG vor Augen führen.


    Es ging dem Gesetzgeber NICHT darum, dass Privatleute einen Steuervorteil erhalten!!!


    § 35a EStG wurde eingeführt, um die Schwarzarbeit im Handwerk, bei Gebäudereinigern und bei Hauspersonal zu bekämpfen. Deshalb gehört zu den Voraussetzungen auch, dass die Rechnungen per Überweisung bezahlt werden und dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.


    In der Rechtsprechung wurde im Anschluss die Norm immer weiter ausgelegt. So sind auch Kosten, die bei der Erneuerung des Wasser- und Abwasseranschlusses angefallen sind, als steuerlich absetzbar anerkannt worden.


    Wenn ich es richtig sehe, handelt es sich bei Ihnen jedoch um die Straßenbaubeiträge, die von den Anliegern per Umlage eingezogen werden. Damit dürfte die Grenze der Abzugsfähigkeit überschritten sein.


    Ob ein Vermieter die Kosten steuerlich absetzen kann, hängt entscheidend vom Detail ab. Es könnte auch sein, dass diese als nachträgliche Erschließungskosten zum Grund und Boden gehören und damit insoweit nicht einmal abgeschrieben werden können. Aber er muss halt sein Mieteinkommen auch VERSTEUERN. Sie zahlen als Eigennutzer auf den Vorteil der gesparten Miete KEINE Steuern. Sehen Sie es doch mal von dieser Perspektive.

  • Off-Topic
    ( muc
    Einiges ist mir jetzt Neu. Sicherlich bin ich nicht Standfest bei der Wahl des Fachvokabulars im deutschen Steuerrecht, man möge mir das nachsehen.
    Aber ich habe selbst selbstständige AÜG-Angestellte, die zu einem sehr guten Stundensatz der gleichen Arbeit nachgehen, wie meine festangestellten Mitarbeiter.
    Diese selbstständigen Mitarbeiter fahren allesamt Oberklasse-PKWs und erzählen mir, dass sowohl Leistungen wie Ölwechsel oder Winterreifen in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können. Ebenso ist jeder km zur Arbeitsstelle hin wie auch zurück ansetzbar.
    Von einer 1-%-Regelung für Privatleute, die ebenfalls Ihren PKW zur Hauptsache für die Fahrt zur Arbeitsstelle benötigen und z. B. Ölwechsel Reparaturen oder Winterreifen steuerlich geltend machen können, ist mir bisher nach langen Jahren nichts bekannt. Vielmehr gab es früher eine Kilometerpauschale und damit war alles abgegolten (heute scheinbar nicht mehr).
    PKWs werden ebenso von der Firma als Bestandteil des Gehaltes gehandelt. In diesem Moment würde es mich wundern, wenn die Firmen die Mehrwertsteuer für den gestellten PKW nicht steuerlich geltend machen und somit dem Finanzamt -legal- diese Steuern entziehen, während der normale Arbeitnehmer den Wagen von seinem Nettoeinkommen anspart und die Steuern beim Kauf entrichten muss und nicht bei der Steuererklärung geltend machen kann.
    Ebenso ist mir nicht bekannt, dass die heutige Praxis Verluste dem Steuerzahler zur Last zu legen, Gewinne aber zu privatisieren, keine Bevorteilung darstellen könnte. Ich bin der Meinung, dass jeder Steuerzahler Systemrelevant ist, nicht nur Banken oder Großfirmen.
    (Lassen wir doch einmal vermuten, wer die Kosten des Abgasskandals des VW-Konzerns letztendlich mitzuzahlen hat?)
    Gerechtigkeit der Straßenbaubeiträge ist dann vorhanden, wenn nicht wie in NRW jahrzehntelang festgelegt grundsätzlich (!) nach 30 Jahren jede Straße erneuert werden darf, ob kaputt oder nicht. Ob instandgehalten oder nicht.
    Mir ist aber bekannt, dass ausländische Versandhäuser Milliardengewinne einstreichen, keine oder wenige Steuern zahlen und dazu alle Waren auf Straßen bewegen, die ich mit meinen Steuergeldern in Stand halte. Der Staat lässt dies zu!
    Auch wenn nicht sauber argumentiert, kann ich mir nicht vorstellen, dass nichts an die Praxen mindestens seit langen Jahren abgeändert gehört.
    Bei Straßenbaubeiträgen kommt es auch schon einmal vor, dass viel mehr erneuert wird, wie eigentlich notwendig und das deswegen, weil man Kosten auf Bürger abschieben kann. In meinem Viertel sind seit der Kanalsanierung mehrere Altenheime gebaut worden, jetzt erreichen uns die Rechnungen. Durch die Altenheime hat sich das Nutzungsverhalten der Straße merklich geändert. Die Kostenverteilung hat sich bei der Abrechnung aber nicht dem angepasst.
    Wohlgemerkt: ich zahle meinen Teil, aber ich lege Wert auf gerechte Kostenverteilungen.
    Und aus diesem Grund möchte ich auch bei den Straßenbaubeiträgen das Finanzamt mit einbeziehen.
    Weitere Steuergerechtigkeiten die diskutiert werden könnten: Stichwort Lebensversicherungen.
    Es ist noch lange nicht Recht nur weil es im Namen dessen gesprochen und in Paragrafen gegossen wurde.)

  • Diese selbstständigen Mitarbeiter fahren allesamt Oberklasse-PKWs und erzählen mir, dass sowohl Leistungen wie Ölwechsel oder Winterreifen in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können. Ebenso ist jeder km zur Arbeitsstelle hin wie auch zurück ansetzbar.

    Wenn Ihnen so etwas erzählt wird, muss es nicht stimmen bzw. rechtlich zutreffend sein.


    Viele Selbstständige haben zu wenig Ahnung vom Steuerrecht und lassen ihre Steuererklärung vom Steuerberater anfertigen. Dessen Ergebnis verstehen sie im Detail nicht und vertrauen darauf, dass er alles richtig macht. Was natürlich in der Regel auch zutrifft. Deshalb kann es vorkommen, dass ein solcher Selbstständiger glaubt, er könne ALLES von der Steuer absetzen und gar nicht geschnallt hat, dass er die Privatnutzung versteuert.


    Damit Sie es in Zukunft BESSER WISSEN folgende Kurzerklärung:


    1. Zunächst muss unterschieden werden, ob der Pkw Betriebsvermögen oder Privatvermögen ist. Viele Selbstständige entscheiden sich dafür, dass der Pkw Betriebsvermögen wird. Dann können sie auch die Vorsteuer geltend machen - wie von Ihnen zutreffend geschildert.


    2. Wenn der Pkw Betriebsvermögen ist, wird eine betriebliche Nutzung von mindestens mehr als 10 % vorausgesetzt, was von den allermeisten Selbstständigen problemlos erfüllt werden dürfte. Sollte der Selbstständig so wenig beruflich mit dem Auto unterwegs sein, dass er das Fahrzeug zu mehr als 90 % privat nutzt, scheidet der Ansatz als Betriebsvermögen aus. Dann ist der Pkw sog. "notwendiges Privatvermögen".


    3. Wenn ein im betrieblichen Vermögen befindlicher Pkw für privaten Fahrten genutzt wird, muss dieser Vorteil versteuert werden. Hier fällt zum einen Mehrwertsteuer und zum anderen Einkommensteuer an. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Arten der privaten Nutzung: die Fahrten von und zur sog. "ersten Tätigkeitsstätte" (=regelmäßiger Arbeitsplatz) und sonstige Privatfahrten (z.B. der Familienausflug am Wochenende).


    4. Die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung kann zum einen pauschaliert ermittelt werden. Dann sind wir bei der sog. 1-%-Regel. D.h. es wird monatlich 1 % des seinerzeitigen Listenpreises für das genutzte Auto als NEUFAHRZEUG angesetzt. Bei einem Auto für 50.000 € sind das 500 €, die sowohl einkommenversteuert werden müssen als auch der Mehrwertsteuer unterworfen sind. Hinzu kommt eine Bewertung von 0,03 % pro Monat ebenfalls des Listenpreises pro ENTFERNUNGSKILOMETER für die Fahrten von daheim zur ersten Tätigkeitsstätte und zurück.


    Wohnt der 50.000-€-Autofahrer z.B. 20 km von seinem Arbeitsplatz entfernt, dann sind das 20 * 0,03 % * 50.000 € = 300,00 €.


    Insgesamt werden deshalb bei einem solchen Fahrzeug 800,00 € monatlich als geldwerter Vorteil versteuert.


    5. Alternativ zu der vorstehenden 1-%-Regel kann der Steuerpflichtige auch ein Fahrtenbuch führen, das den steuerlichen Vorgaben genügt. In diesem Fall werden die Gesamtkosten des Autos (Benzin, Versicherung, Abschreibung, Reparaturen usw.) ermittelt und durch die gefahrenen Jahreskilometer dividiert.


    Der geldwerte Vorteil errechnet sich dann nach der Anzahl der privat gefahrenen Kilometer - wieder getrennt nach den Fahrten zur Arbeit und den sonstigen Privatfahrten). Die privaten Kilometer werden mit dem ermittelten Kilometer-Kostensatz multipliziert und dementsprechend versteuert.


    Die vorstehenden Regeln gelten sowohl für Angestellte mit einem Dienstwagen des Arbeitgebers als auch für Selbstständig mit einem Auto im Betriebsvermögen.


    Der Angestellte (oder in Ihrer Terminologie: Privatmann), der KEINEN Dienstwagen hat, hat nur ein Auto im Privatvermögen. Deshalb kann er auch KEINE 1-%-Regel nutzen, sondern nur die Entfernungspauschale. Das sehen Sie richtig.


    Allerdings nutzt der Selbstständige bzw. der angestellte Dienstwagennutzer die Entfernungspauschale genauso wie der Angestellte mit eigenem Kfz. Nur vorher muss dieser Vorteil versteuert werden.


    Wenn Ihre "AÜG-Angestellten" das nicht tun, begehen sie eine kriminelle Steuerhinterziehung.
    Es gibt allerdings Abgrenzungsschwierigkeiten z.B. bei IT-Beratern, die längere Zeit direkt beim Kunden im Einsatz sind. Hier kann es tatsächlich sein, dass jede Fahrt zum Kunden als "Dienstreise" einzustufen ist - mit der Folge der vollen Absetzbarkeit. Aber das kommt es sehr auf den Einzelfall an.


    Wenn Sie nun beklagen, dass der Privatmann ohne Dienstwagen sein Auto nicht steuerlich absetzen kann, dann beklagen Sie einen zentralen Grundsatz unseres Steuersystems. Es kann halt nur etwas abgesetzt werden, was zur Einkünfteerzielung genutzt wird. Wenn ich mir einen Swimmingpool im Garten errichten lassen, kann ich das auch nicht absetzen. Wenn ich jedoch ein privates Schwimmbad eröffne und Eintritt verlange, bin ich Schwimmbadbetreiber und damit Unternehmer und kann alle Kosten absetzen.


    So ist das halt.


    Noch ein Wort zu den Verlusten, die angeblich "sozialisiert" werden. Das ist auch unzutreffend. Auch Gewinne werden sozialisiert, indem sie besteuert werden. Immerhin in der Einkommensteuer bis zu 45 % und bei Unternehmern noch zuzüglich Gewerbesteuer.


    Es ist nur eine Frage der Steuergerechtigkeit, wenn einerseits ein Gewinn versteuert werden muss und andererseits ein Verlust steuerlich geltend gemacht werden kann.


    Auch das gilt für ALLE! Egal ob ein Privatmann Verluste erleidet oder eine internationale Aktiengesellschaft.


    Dass internationale Konzerne mehr Möglichkeiten haben, die Steuerlast zu verlagern, ist zutreffend. Allerdings ist dies auch ein Ärgernis, dass die Politik längst erkannt hat. An der Beseitigung dieser Schlupflöcher wird intensiv gearbeitet.
    Angesichts der international erforderlichen Abstimmung ist dieses Thema jedoch alles andere als leicht zu lösen.

  • Vielen Dank für die klärenden Worte!
    In meinem Fall nutze ich den PKW für wenige Fahrten privater Natur, ganz sicher täglich für die Fahrt zur Firma und dafür wurde er auch angeschafft. Er dient mir ganz sicherlich auch der grundsätzlichen "Zur Verfügungstellung" meiner Arbeitskraft für die Firma. Ich möchte unabhängig von öffentlichen Verkehrmitteln (die zweifellos da sind) nach Bedarf der Firma Bereitschaft signalisieren. Für mich ist es undenkbar eine Besprechung wegen Fahrtzeiten von Bahn oder Bus verlassen zu müssen. Ebensowenig würde ich allerdings einsehen, dass ich wegen beispielsweise 10 Minuten längeren Besprechungen anschließend 30-45 Minuten auf öffentliche Verkehrsmittel warte. Sicherlich alles mein "Privatvergnügen".
    Damit wäre sichergestellt, dass ein Hauptargument beim Fahren des PKWs sicherlich sticht: der Selbstständige ist im Vorteil. Wie Sie schreiben: der Privatmann kann also nicht die 1%-Regelung anwenden. Und meine private Arbeitseinstellung muss man nicht glauben, umso ungerechter fühle ich mich doch behandelt, denn es scheint etwas leichter zu gehen, wenn man selbstständig ist.
    Aber grundsätzlich: Wasser sucht sich seinen Weg, wie ich meist sage. Will heißen. Natürlich sind viele Dinge dem Finanzamt gegenüber nicht korrekt. Die Feststellung, dass dem so ist, beruhigt mich allerdings nicht, denn es wird ja nicht geändert, sondern geduldet oder nicht abgestellt. Vermutet oder falsch unterstellt kann das sein, muss es aber nicht.
    Zum Thema zurück: Die Straßenbaubeiträge selbst -unterstellt, dass alles korrekt läuft- sind nicht nur der Stein des Anstoßes. Nein, vielmehr die selbstherrliche Anwendung der Möglichkeiten der Verantwortlichen, die abkassieren wollen. Das ist nicht Sache des Finanzamtes, aber das Gerechtigkeitsempfinden schert es letztendlich kaum, wenn es nach jahrelangem Unrecht anschließend wenigstens nach der Möglichkeit steuerlich Abnetzbarkeit sucht. Vermeintliche Haarspaltereien nur weil in §en gegossen heilen die einmal beim Bürger gerissenen Wunden nicht.
    Fakt ist, dass in vielen Fällen die Straßen schlecht gepflegt werden. Die hierfür gezahlten Abgaben werden nur in geringem Umfang für die Instandhaltung aufgewendet. Ist die Fahrbahndecke dahin, erneuert man gerne die gesamte Straße, weil man genauso und nur so den Anlieger mitzahlen lassen kann, denn wäre es eine Instandhaltung, müsste es aus dem Topf der Abgaben gezahlt werden und damit ohne finanziellem Zutun des Anliegers zu erbringen!
    Nur mal so nebenbei: auf einem Nachbargrundstück steht nichts, schon zum zweiten mal wirde der nie genutzte Anschluß erneuert und die Kosten für ein anderthalbgeschossiges Haus in Rechnung gestellt - allein wegen der Möglichkeit! Gerecht, wol eher nicht. Es bleibt bei den Worten: Recht ist nicht Recht, sondern Recht wird gesprochen...
    Übrigens: die AÜG-Kräfte sind dauerhaft am gleichen Ort eingesetzt wie die eigenen Mitarbeiter! Die Arbeit ist also 1 zu 1 vergleichbar nur nicht so besteuert. - wenn man das einmal so nennen darf.
    Egal wie man diskutiert, der Bierdeckel von März wäre die bessere Steuererklärung!

  • Vielen Dank für die klärenden Worte!

    Es kommt extrem selten vor, dass sich hier jemand bedankt. Deshalb fällt es sofort positiv auf und motiviert mich, Ihnen nochmals eine Erläuterung zu geben.


    Sie unterliegen weiterhin einem Missverständnis! Dass Sie mit Ihrem Auto zu Ihrem Arbeitsplatz fahren und wieder heim, ist KEINE berufliche Nutzung. Auch wenn Sie das Gefühl haben, sie verwenden das Kfz, um Ihre Arbeitskraft einzusetzen.


    Wie Sie zum Betrieb kommen, ist grundsätzlich Privatsache! Der Gesetzgeber wollte die Entfernungspauschale sogar schon ganz abschaffen! Mit der Beibehaltung kommt man ein wenig den Berufspendlern entgegen. Es bleibt aber dabei, dass es sich um keine beruflichen Fahrten handelt. Es sind private Fahrten, die steuerlich besonders bewertet werden - eben durch Anerkennung der Entfernungspauschale.


    Wären Sie mit diesem Fahrtmuster selbstständig würden Sie über die 90 %-ige Privatnutzung nicht hinauskommen. Die Folge wäre: sie könnten Ihre Autokosten auch als Selbstständiger überhaupt nicht absetzen. Das Ergebnis wäre also gleich dem Privatmann.


    Wenn Ihre selbstständigen Kollegen das anders handhaben, haben sie entweder ein anderes Fahrtmuster oder sie begehen Steuerhinterziehung oder sie haben gar keine Ahnung von der Steuer und der Steuerberater bucht alle Autokosten als Privatausgaben.


    Ein Selbstständiger kann nur dann alle Autokosten absetzen, wenn er den Wagen zu mindestens mehr als 10 % beruflich nutzt. Dies kann z.B. durch Kundenbesuche der Fall sein. Wenn es so ist, dass der Selbstständige z.B. seinen Betrieb aus einem home office führt, dann kann in der Tat jede berufliche Autofahrt eine Dienstreise im steuerlichen Sinn sein.


    Möglicherweise sind die Verhältnisse bei Ihren Kollegen so gelagert. Dann s wäre die "erste Tätigkeitsstätte" das heimische Büro und wenn er zu dem Betrieb Ihres Arbeitgebers fährt, um dort als Unternehmensberater beim Kunden tätig zu werden, dann wären tatsächlich alle gefahrenden Kilometer Dienstreise und insoweit alle Kosten steuerlich abzugsfähig. Die Entfernungspauschale würde in einem solchen Fall nicht angewendet werden.


    Ein solcher Fall ist jedoch grundsätzlich anders, als der des "normalen Arbeitnehmers", der daheim nur die Füße hochlegen kann und für den der Job bei Verlassen des Werksgeländes beendet ist.


    Im Übrigen sind nach meinem Eindruck die Finanzämter aufgrund der heutigen technologischen Möglichkeiten sehr viel besser als früher in der Lage, den kleinen und großen Steuerhinterziehern auf die Schliche zu kommen. Das habe ich volles Vertrauen in das Funktionieren der Steuerverwaltung einschließlich der Steuerfahndung.

  • Ich möchte noch einmal folgende Informationen zu bedenken geben:
    https://www.lohnsteuer-kompakt…h-fuer-anliegerbeitraege/
    oder
    http://juris.bundesfinanzhof.d…richt=bfh&Art=en&nr=29965


    -> BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12


    Das Finanzgericht Nürnberg hatte 2015 entschieden, dass Straßenausbaubeiträge für eine selbst genutzte Immobilie in der Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistungen abgesetzt werden dürfen (Az.: 7 K 1356/14). Im o. g. Fall hatte ein Steuerzahler selbst (!) 42,5% der Kosten zur Straßenbaubeiträge als Handwerkerleistungen geltend gemacht, diese wurden vom FG Nürnberg anerkannt. Auch ich bin der Auffassung, dass Handwerkerleistungen nicht nur im Haushalt, sondern auch für den Haushalt erbracht werden können, denn es gibt einen räumlich-funktionalen Zusammenhang, der Haushalt endet nicht am Grundstücksende (BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12).


    Das in Berlin ein FG (FG Berlin-Brandenburg vom 15.4.2015, 11 K 11018/15) scheinbar dagegen entschieden hat, ist dann nicht relevant, wenn es sich NICHT um einen Neubau handelt. Das Urteil vom FG in Nürnberg führt zu einem Urteil vor dem Bundesfinanzgericht, wahrscheilich erhalten die Bürger recht.


    Eine Rechnung wie vom FA gewünscht erhält man meist nicht, eher kommen Arguemente wie hier:


    http://www.deutsche-handwerks-…anzaemter/150/3098/339661


    die aber von den Richtern trefflich korrigiert wurden!


    Lieber muc, sogar ein Teil Ihrer Argumentation (gesetz zur "Schwararbeitsvermeidung") wurde vom Richter meines Erachtens anders beurteilt.


    Es bleibt spannend ...

  • Würde mich auch interessieren wie das genau geregelt ist, wir haben bei unserem Haus dieses Jahr auch eine neue Bepflasterung aus unserem Garten auf die Ausfahrt welche Teil der Straße ist, durchgeführt (haben Natursteinpflaster verwendet vgl. https://www.kemmler.de/sortiment/gartenbau/pflastersteine ), das müsste ja dann ebenfalls zu den genannten Handwerkerleistungen gehören, oder? Oder hängt das im Einzelfall von der jeweiligen Baumaßnahme ab und zählt nur z.B. bei Teerstraßen?

  • Scheint sich bisher noch nichts getan zu haben. Selbst wenn ich lese, dass die Wahrscheinlichkeit für eine für den Steuerzahler positive Entscheidung zu erwarten wäre, bin ich davon nicht überzeugt. (Es gab schon oft Entscheidungen GEGEN den Steuerzahler. Beispielsweise haben wir früher auf 13-14 Monatsgehäter Arbeitslosenversicherbeiträge gezahlt. Wurde man tatsächlich Arbeitslos, wurde bei der Berechnung nur 12 Monatsgehälter zu Grunde gelegt.)
    Wir sind also in der Warteschleife....
    MrStrobe: Handwerkerleistungen auf dem eigenen Grundstück sind ansetzbar. Bei Straßenbaubeiträgen geht es ja um die Arbeiten jenseits der Grundstücksgrenze. Da hat sich das Finanzamt meines Erachtens immer schön zurückgehalten. Ich selbst bin der Auffassung, dass auch die Straße zu meinem Haus gehört. Ansonsten würde ich als Hausbesitzer ja keine Rechnungen erhalten. Sie führt zu mir hin und wieder weg, ich soll also daher zahlen.