Freistellungsaufträge im Jahr der Heirat

  • Hallo zusammen!


    Folgendes Szenario:


    Meine Frau und ich haben Mitte 2016 geheiratet.
    Wir hatten vor der Heirat beide bei verschiedenen Finanzinstituten Freistellungsaufträge als Einzelpersonen abgegeben.


    Nach der Hochzeit haben wir nur noch gemeinsame Freistellungsaufträge gestellt.


    Von einem Finanzinstitut haben wir jetzt den Steuerbescheid für 2016 erhalten. Dort wurden für meine Frau die vollen 801 € Freibetrag in Anspruch genommen (entspricht dem von ihr vor der Heirat abgegebenen Freistellungsauftrag), der um 200 € höher liegt als der nach der Heirat gestellte gemeinsame Freistellungsauftrag.


    Die Bank sagt, dies sei korrekt, da bis zur Hochzeit bereits Kapitalerträge in Höhe von 801 € angefallen seien. Eine nachträgliche Änderung nach unten sei nicht möglich, auch nicht bei Heirat.
    Dies irritiert uns, da andere Finanzinstitute genau dies auf unsere neuen gemeinsamen Freistellungsaufträge hin getan haben.


    Gibt es rechtl. Festsetzungen hierzu?
    Werden von meiner Frau als Einzelperson erteilte Freistellungsaufträge nicht alleine schon aufgrund der Namensänderung nach der Hochzeit unwirksam?


    In Summe haben wir jetzt nämlich dadurch die 1602€ überschritten....


    Vielen Dank im Voraus.

  • Werden von meiner Frau als Einzelperson erteilte Freistellungsaufträge nicht alleine schon aufgrund der Namensänderung nach der Hochzeit unwirksam?

    Nein, einen Automatismus gibt es hier nicht.


    Wenn Sie die Freibeträge überschritten haben, wird das bei der Veranlagung korrigiert. Sie sind verpflichtet eine Anlage KAP abzugeben.

  • Eine Herabsetzung des Freistellungsbetrags kann man rückwirkend vornehmen, allerdings nur in Höhe des noch nicht
    beanspruchten Freibetrags. Für dich geht das also nicht mehr. Eine Rechtsquelle habe ich leider nicht.

  • ich habe doch noch was gefunden, ein BMF-Schreiben vom 09.10.2012, Textziffer 263:
    http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/448096/


    "Haben Ehegatten bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung einzeln Freistellungsaufträge erteilt, kann der gemeinsame Freistellungsauftrag für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung erteilt werden. In diesem Fall ist der Freistellungsauftrag mindestens in Höhe der Summe der Kapitalerträge, die bereits aufgrund der von den Ehegatten einzeln erteilten Freistellungsaufträge vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellt worden sind, zu erteilen. Die Summe der Kapitalerträge, die bereits aufgrund der einzeln erteilten Freistellungsaufträge vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellt worden sind, wird von der auszahlenden Stelle auf das Freistellungsvolumen des gemeinsamen Freistellungsauftrags angerechnet. Eine (rückwirkende) Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer aufgrund des gemeinsamen Freistellungsauftrags ist zulässig."