Probleme beim Tarifwechsel

  • Probleme / Schwierigkeiten beim Tarifwechsel gemäß § 204 Versicherungsvertragsgesetz



    Hallo Mitglieder und Besucher,



    ich eröffne hiermit eine kurze Beitragsserie, wo ich mögliche Taktiken vieler Versicherer beim Tarifwechsel mit den Handlungsweisen „abwimmeln“, „verzögern“ und „falsch informieren“ behandele. Dazu werde ich etwas über die Marktwächteraktion „Private Krankenversicherung: Probleme beim Tarifwechsel!?“ berichten, Beschwerdestatistiken heranziehen, anonymisierte Praxisfälle aus meiner Tätigkeit vorstellen, die möglichen Taktiken der Versicherer beschreiben und Gegenstrategien diskutieren.



    Vorab starte ich aber mit einem Appell an alle Leser dieser Beitragsserie: Es ist anzunehmen, dass es eine hohe Dunkelziffer an Menschen gibt, die über das Tarifwechselgebaren des Versicherer enttäuscht waren und sind, jedoch keine Beschwerde beim OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung oder bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingereicht haben. Es ist aber wichtig, dass die „tatsächliche Lage“ durch eine umfassende Untersuchung ermittelt werden kann.



    Die Marktwächter führen seit Februar das Projekt „Private Krankenversicherung: Probleme beim Tarifwechsel!?“ durch. Ich persönlich halte es für außerordentlich wichtig, dass Betroffene möglichst viele Fälle dem Marktwächterteam melden.


    Auch Finanztip.de empfiehlt die Meldung von Fällen an das Marktwächterteam (http://www.finanztip.de/pkv-tarif-wechsel/).



    Was ist der Marktwächter?


    Marktbeobachtung aus Verbrauchersicht: Die Marktwächter sind das neue Frühwarnsystem der Verbraucherzentralen. Gemeinsam mit den Verbrauchern helfen diese Instrumente Verbraucherschützern Probleme rechtzeitig zu erkennen.



    Mit den Marktwächtern sammeln der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbraucherzentralen Erkenntnisse über die tatsächliche Lage von Verbrauchern im Finanzmarkt und in der digitalen Welt. Mit diesen neuen Instrumenten beobachten und untersuchen sie das Marktgeschehen auf Grundlage von Verbraucherbeschwerden, empirischen Untersuchungen und durch Ihre Mithilfe. Im Folgenden erfahren Sie mehr über die ersten Erkenntnisse aus den beiden Marktwächterprojekten sowie über ihren Aufbau und die Arbeitsweise. Außerdem benötigen wir für die Marktwächterarbeit Ihre Unterstützung: Beteiligen Sie sich aktiv an der Marktbeobachtung und leisten Sie einen Beitrag für mehr Verbraucherschutz.


    (Quelle: http://www.marktwaechter.de/)



    Den Aufruf des Marktwächters kopiere ich hier ohne Änderungen herein (http://www.marktwaechter.de/pr…bleme-beim-tarifwechsel):



    „Private Krankenversicherung: Probleme beim Tarifwechsel!?


    01.02.2017


    Verbraucherschützer untersuchen das Verhalten der Anbieter beim Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung und bitten Verbraucher um Hilfe


    Hamburg/Berlin 1. Februar 2017: Viele Verbraucher mit einer privaten Krankenversicherung haben in den vergangenen Wochen Post erhalten: Die Beiträge für den Versicherungsschutz wurden teils drastisch erhöht. Verbraucher haben das Recht, bei ihrer Versicherungsgesellschaft den Tarif zu wechseln. Aus Beschwerden im Frühwarnnetzwerk der Verbraucherzentralen geht jedoch hervor, dass es dabei zunehmend zu Problemen kommt. Um festzustellen, wie sehr diese in Deutschland verbreitet sind, bitten die Marktwächterexperten der Verbraucherzentrale Hamburg Betroffene darum, ihre Erfahrungen zu schildern und ihre Korrespondenz zum Tarifwechsel einzusenden.

    Bei einem Tarifwechsel bleiben Verbraucher bei ihrem bisherigen Versicherer, so dass die Altersrückstellungen erhalten bleiben und auch keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich ist – soweit der neue Tarif keinen höheren Versicherungsschutz bietet. „Die Erkenntnisse aus dem Frühwarnnetzwerk der Marktwächter zeigen aber, dass es häufig Schwierigkeiten beim Tarifwechsel gibt: Sei es die langwierige Angebotserstellung oder der verweigerte Wechsel mit dem Hinweis auf den bekannten Gesundheitszustand, der eine Höherversicherung nicht zulasse. Wir haben sehr vielfältige Fälle“, berichtet Sandra Klug, Leiterin des für Versicherungen zuständigen Hamburger Marktwächter-Teams. „Dabei hat der Versicherte das Recht, auf Verbesserungen im neuen Tarif gegenüber dem alten Tarif durch einen sogenannten Leistungsausschluss zu verzichten“, so Klug weiter.

    SCHWIERIGKEITEN BEIM TARIFWECHSEL BEREITS BEKANNT
    Auch der Verband der Privaten Krankenversicherung ist sich der Schwierigkeiten beim Wechsel des Tarifs bewusst: Seit 2016 gelten die sogenannten Leitlinien für einen transparenten und kundenorientierten Wechsel. Dort werden „Kriterien einer guten Praxis des Tarifwechselrechts“ beschrieben. Zwar werden sie nur von etwas mehr als der Hälfte der Mitgliedsunternehmen anerkannt, diese bilden jedoch einen Marktanteil von gut 80 Prozent der Privatversicherten ab.

    VERBRAUCHER KÖNNEN MITHELFEN
    Aufgrund der Verbraucherbeschwerden, untersuchen die Experten des Marktwächters Finanzen nun die aktuelle Praxis der Anbieter beim Tarifwechsel: Wie schnell antworten Anbieter, werden Bedarf und Wünsche der Versicherten berücksichtigt oder wird abgewimmelt und verzögert oder gar falsch informiert? „Um ein umfassendes Bild zu erhalten, bitten wir privat krankenversicherte Verbraucher, uns ihre Erfahrungen zu schildern und ihre Korrespondenz zum Tarifwechsel zukommen zu lassen, damit wir diese in einer Untersuchung auswerten können“, so Klug.

    VERBRAUCHER KÖNNEN SICH WIE FOLGT AN DER UNTERSUCHUNG BETEILIGEN:
    Für eine umfassende Untersuchung benötigen die Marktwächterexperten der Verbraucherzentrale Hamburg folgende Unterlagen der Betroffenen:

    - eine Kopie der aktuellen Beitragsrechnung
    - Korrespondenz mit dem Versicherer von der ersten Anfrage oder dem Schreiben zur Beitragserhöhung bis zum erfolgreichen Wechsel oder zur Ablehnung



    Senden Sie Ihre Unterlagen unter Angabe der Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für etwaige Rückfragen bitte an das Marktwächterteam der Verbraucherzentrale Hamburg


    eingescannt per E-Mail an fmw@vzhh.de


    oder per Fax an: 040/ 24832-2105


    oder per Post an:


    Verbraucherzentrale Hamburg
    Marktwächter Finanzen
    Kirchenallee 22
    20099 Hamburg“



    Im nächsten Beitrag schreibe ich etwas zu den Beschwerdestatistiken im Zusammenhang mit dem Tarifwechsel.



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Tarifwechsel #PKV #Probleme #Marktwächter #Marktbeobachtung #Taktiken #Gegenstrategien



    Probleme / Schwierigkeiten beim Tarifwechsel gemäß § 204 Versicherungsvertragsgesetz



    Hallo Mitglieder und Besucher,



    dies ist die Fortsetzung einer kurzen Beitragsserie, wo ich mögliche Taktiken vieler Versicherer beim Tarifwechsel mit den Handlungsweisen „abwimmeln“, „verzögern“ und „falsch informieren“ behandele. Dazu werde ich etwas über die Marktwächteraktion „Private Krankenversicherung: Probleme beim Tarifwechsel!?“ berichten, Beschwerdestatistiken heranziehen, anonymisierte Praxisfälle aus meiner Tätigkeit vorstellen, die möglichen Taktiken der Versicherer beschreiben und Gegenstrategien (hoffentlich gemeinsam mit Ihnen) diskutieren.



    Heute schreibe ich zum Thema Beschwerdestatistiken und Beschwerdemöglichkeiten.



    Sachlich zuständig für Beschwerden ist erst einmal der OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung und nicht der Versicherungsombudsmann. Warum?


    In der Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomVO) vom 23. November 2016 heißt es in § 2 (Zulässigkeit der Beschwerde) u.a.: „(4) Ein Verfahren vor dem Ombudsmann findet nicht statt, a) bei Beschwerden, deren Wert 100.000 Euro überschreitet; für die Wertermittlung sind die Grundsätze der Zivilprozessordnung (ZPO) zum Streitwert heranzuziehen, bei einer offengelegten Teilbeschwerde ist der erkennbare Gesamtwert zu berücksichtigen,
    b) bei Beschwerden, die Ansprüche aus einem Kranken- oder Pflegeversicherungsvertrag zum Gegenstand haben (…)“.



    Damit ist festzustellen, dass bei Beschwerden in Bezug auf Tarifwechsel der OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung und nicht der Versicherungsombudsmann zuständig ist.



    Gibt es weitere Beschwerdemöglichkeiten? Ja, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist eine rechtsfähige deutsche Bundesanstalt mit Sitz in Frankfurt am Main und Bonn. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Sie ist (auch) die Aussichtsbehörde für Versicherer.



    Es entspricht herrschender Literaturmeinung und Rechhtsprechung, dass die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Wechselrecht gemäß § 81 VAG versicherungsaufsichtsrechtlich seitens der BaFin überprüft werden können. § 204 VVG zählt zu den für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes geltenden Vorschriften, deren Einhaltung im Interesse einer ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten Gegenstand der Rechtsaufsicht ist (so ausdrücklich auch BVerwG VersR 2007, 1253).



    Die Initiierung einer Beschwerde (rechtlich: Petition) bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat jedoch ein anderes „Kaliber“ als eine Beschwerde beim OMBUDSMANN. Sie sollte nur gezielt eingesetzt werden. Sie ist von der Sache her auch anspruchsvoller. Im Gegenzug ist sie deutlich wirksamer, da die Beschwerde per se von einem der Vorstände des Versicherers zu beantworten ist. Ich komme in einem späteren Beitrag zurück auf die Vor- und Nachteile Beschwerdealternative.



    Die Beschwerdestatistik der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weist für das Jahr 2015 insgesamt 905 Beschwerden in der Sparte Krankenversicherung aus. Wie häufig Tarifwechselprobleme von Beschwerden betroffen waren, erschließt sich leider nicht aus der Statistik.



    Die Tätigkeitsberichte des OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung weisen hingegen eine eigene Beschwerdekategorie „Tarifwechselbeschwerden“ aus. Die Zahlen lauten wie folgt:


    2013: 181 Beschwerdefälle


    2014: 111 Beschwerdefälle


    2015: 106 Beschwerdefälle


    2016: 131 Beschwerdefälle (vorläufig)



    Meine Kommentar: Die vorgenannten Beschwerdezahlen sind nach Abschluss der Leitlinien für Tarifwechsel des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (in 2014) deutlich zurückgegangen, jedoch von 2015 auf 2016 wieder deutlich, nämlich um rund 24% angestiegen. Die Statistik unterschätzt m.E. das ganze Ausmaß der Unzufriedenheit mit den Handlungsweisen der Versicherer beim Tarifwechsel außerordentlich. Die Untersuchung durch das Marktwächterteam wird hier mehr Licht ins Dunkel bringen.



    Sind Sie unzufrieden mit der Bearbeitung des Tarifwechsels durch den Versicherer gewesen? Schildern Sie hier bitte Ihre persönlichen Erfahrungen!



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • In der aktuellen PKVpublik (März 2017), der offiziellen Zeitschrift des PKV-Verbandes, wird die Umsetzung der Leitlinien der Privaten Krankenversicherung für einen transparenten und kundenorientierten Tarifwechsel („Leitlinie“) „in den höchsten Tönen gelobt“. Leider finden sich in diesem Artikel (siehe Anhang) keinerlei Fakten und Daten im Zusammenhang mit der Ergebnismessung / Umsetzung.



    Am Anfang des Artikels wird auf eine nicht passende Studie des Meinungsforschungsinstituts Allensbach verwiesen (dort gibt es keine Frage, wie zufrieden privatversicherte Menschen mit dem Tarifwechsel sind, sondern nur die allgemeine Frage, wie zufrieden sie mit ihrer privaten Krankenversicherung sind). Am Ende des Artikels wird auf die Daten des PKV-Ombudsmann verwiesen, in dem „nur“ 131 Beschwerden in Bezug auf Tarifwechsel in 2016 initiiert worden sind. Diese Zahl wird in Relation zu Anzahl aller Vollversicherten gestellt. Für mich ist das eine unzulässige Heranziehung von Datenmaterial verbunden mit einer irreführenden Ergebnisinterpretation (wenn es bundesweit nur
    2.000 Tarifwechsel gab, ist eine Beschwerdezahl von 131 beachtlich und statistisch signifikant).


    Schauen wir uns also die Leitlinien an und ignorieren wir den Fakt, dass die Leitlinien im Sinne der Wortbedeutung nichts anderes als sanktionslose selbst auferlegte Regeln oder Richtlinien sind. Tun wir einfach so, also ob die Leitlinien für alle Versicherungsunternehmen verbindlich wärem und damit einen Marktstandard darstellen.



    Punkt 1. der Leitlinien sagt folgendes: „Das Tarifwechselrecht des Versicherten


    Versicherte haben einen vertraglich und gesetzlich garantierten Anspruch auf den Wechsel in andere


    Tarife ihres Unternehmens. Die aus dem Vertrag erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung


    werden angerechnet. Anfragen der Versicherten zur Durchführung eines Tarifwechsels werden innerhalb von 15 Arbeitstagen beantwortet, ggf. mit weiterführenden Hinweisen zur Sicherstellung einer individuell adäquaten Beratung und einer zügigen Durchführung des Tarifwechselwunschs. Verzögert sich die Bearbeitung im Einzelfall, erfolgt innerhalb der Frist eine Zwischennachricht, ggf. mit der Bitte um Vervollständigung der Unterlagen. Ist anlässlich des Antrags auf Tarifwechsel eine Risikoprüfung erforderlich, wird diese unverzüglich durchgeführt.


    Das Versicherungsunternehmen nennt eine Telefonnummer oder einen Ansprechpartner.“



    Fassen wir also die wesentlichen Regeln aus Punkt 1 der Leitlinien zusammen:


    1.) Qualifizierte Rückantwort (auf Anfragen) binnen 15 Arbeitstagen oder Zwischennachricht.


    2.) Unverzügliche Durchführung einer Risikoprüfung nach Antrag.



    Regel 1.) habe ich anhand von vier eigenen Tarifwechselberatungen im Zeitraum 13.12.2016 bis 18.03.2017 getestet.



    Axa (teilnehmendes Unternehmen):


    1.Fall: Beantwortung der Anfrage am 15. Arbeitstag


    2. Fall: Beantwortung der Anfrage auch nach dem 19. Arbeitstag nicht erfolgt.


    Central (nicht teilnehmende Unternehmen):


    1. Fall: Beantwortung der Anfrage am 21. Arbeitstag.


    HanseMerkur:


    1. Fall: Beantwortung der Anfrage am 6. Arbeitstag.



    Ergebnis: Drei Wochen Bearbeitungszeit ist gelinde gesagt der „kleinste Nenner“ von Kundenservice in Bezug auf Bearbeitungszeiten. Die Axa (teilnehmendes Unternehmen) schafft es die 15-Arbeitstage-Regel voll auszuschöpfen oder gar nicht einzuhalten. In 50% der Fälle wird die 15. Arbeitstageregel überhaupt nicht eingehalten. Dabei ist es egal, ob es sich um teilnehmende oder nicht teilnehmende Unternehmen handelt. Nur die HanseMerkur zeigt, wie es gehen sollte.



    Hinweise: Die oben genannte Auswertung erhebt keinen Anspruch auf Repräsentativität. Dafür ist die herangezogene Stichprobe viel zu niedrig. In einem Rundruf bei anderen Versicherungsberatern habe ich in Erfahrung gebracht, dass dort ähnliche Ergebnisse erhoben werden können. Die Umfrage der Marktwächter wird hoffentlich hier mehr Licht ins Dunkel bringen. Ich habe normale Postlaufzeiten unterstellt und einen Arbeitstag für die hausinterne Weiterleitung der Anfrage berücksichtigt.



    Sind Sie unzufrieden mit der Bearbeitung des Tarifwechsels durch den Versicherer gewesen? Schildern Sie hier bitte Ihre persönlichen Erfahrungen!



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Taktisches Beispiel eines Krankenversicherers in der Kategorie „falsch informieren“



    Derzeit führe ich eine Tarifwechselberatung durch. Auf der Gegenseite haben wir es mit der AXA Krankenversicherung AG zu tun. Mit Schreiben vom 21.02.2017 habe ich dreizehn Tarifwechseloption (und weitere Informationen) bei der AXA Krankenversicherung AG abgefragt.



    Nach einer ersten Erinnerung am 08.03.2017 habe ich mit Schreiben vom 17.03.2017 mit der Einschaltung der Aufsichtsbehörde gedroht (leider in zirka 60% aller Fälle notwendig). Am 21.03.2017 erhielt ich dann Post von der AXA Krankenversicherung AG.



    Im Schreiben vom 20.03.2017 behauptet die AXA Krankenversicherung AG den Zieltarif EL Bonus O nicht zu „führen“ (!). Zu einer abgefragten Tarifoption (potentieller Zieltarif) hat die Axa Krankenversicherung AG (ohne es zu erwähnen) keine Informationen und Beiträge genannt.



    Ich sollte erwähnen, dass es sich bei den vorgenannten Zieltarifen um meine Analysefavoriten gehandelt hatte. Zufall? Wohl kaum.



    Ich habe daher heute die Tarifdruckstücke der beiden ausgedruckt und mit Anschreiben an die AXA Krankenversicherung AG gesendet.



    Ein Einzelfall? Nein. Ich werde hier weiter berichten!



    Sind Sie unzufrieden mit der Bearbeitung des Tarifwechsels durch den Versicherer gewesen? Schildern Sie hier bitte Ihre persönlichen Erfahrungen!



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Gerne antworte ich Ihnen. wir bearbeiten die Anfragen innerhalb von drei Tagen. Generell würde mich aber wirklich interessieren, ob es bei Aktiengesellschaften zu mehr Problemen als bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit kommt?

  • Hallo Community und Mitglieder,


    zu dem letzten Beitrag (von Ltotheeon): Dieser Kommentar ist vielleichtnicht ganz zu verstehen, da er etwas aus dem Kontext gerissen ist. Ltotheeon behauptet,dass er Mitarbeiter eines deutschen Krankenversicherers ist, und dortTarifwechselberatung durchführt und Tarifwechselanträge bearbeitet.


    Damit hätten wir einen Insider aus derVersicherungswirtschaft hier in der Community, der uns wertvolle Informationenzur Verfügung stellen und uns an seinem Erfahrungswissen teilhaben lassenkönnte.
    Aber testen wir zuerst seine Behauptung, dass erTarifwechselberatungen (im Rahmen von § 6 VVG) durchführt und Tarifwechselanträgebearbeitet. Vier kurze, einfache Fragen, die leider kaum kein PKV-Kunde wissenkann, aber ein Mitarbeiter eines Krankenversicherers m.E. wissen sollte:


    1.) Zu den bei einem Tarifwechsel anzurechnenden Rechtenzählt gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auch die Anrechnung derAlterungsrückstellung. Was passiert hinsichtlich der Alterungsrückstellung beieiner Krankheitsvollversicherung, die am 23.12.2008 abgeschlossen (materiellerVersicherungsbeginn), der Versicherungsbeginn aber erst am 1.3.2009 (formellerVersicherungsbeginn) war?
    2.) Führt ein Tarifwechsel gemäß § 204 VVG automatischzur Geltung der neuen AVB des Zieltarifs?
    3.) Führen alle Mehrleistungen im Zieltarif automatischzur einer Beitragserhöhung? Wie ist die genaue Verfahrensweise?
    4.) Wie ist der Tarifwechsel eigentlich rechtlich zuwerten (Neuabschluss, Optionsrecht des Versicherungsnehmer usw.)? Was bedeutetin diesem Zusammenhang der Begriff „Kontrahierungszwang?


    Nun, Lotheeon, suchen Sie nur das Haar in der Suppe beianderen oder können Sie inhaltlich auch etwas beitragen?


    Mit besten Grüßen

  • 1) Verstehe die Frage nicht richtig. Meinen Sie bei einer Umtarifierung in den Basistarif?


    2) Es führt nicht zur automatischen Geltung neuer AVB. Es ist zu unterscheiden zwischen den Tarifbedingungen (Teil II der AVB und den allgemeinen AVB (MB/KK) Die allgemeinen AVB dürfen nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geändert werden.
    3) Sind die Leistungen im Zieltarif höher oder umfassender als im bisherigen Tarif, kann der Versicherer für diese Mehrleistungen eine Gesundheitsprüfung durchführen und gegebenenfalls einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen. Ein solcher Risikozuschlag kann mitunter dazu führen, dass der Versicherungsnehmer im Zieltarif eine höhere Prämie entrichten muss als im Ausgangstarif. Damit wäre aber das Ziel des Tarifwechsels verfehlt, der ja den Beitrag reduzieren soll. Darum darf der Versicherungsnehmer den Risikozuschlag oder die Wartezeit dadurch abwenden, dass er auf die Mehrleistungen des Zieltarifs verzichtet (Leistungsausschluss).
    4) Rechtlich handelt es sich nicht um den Neuabschluss eines Vertrages. Der bestehende Vertrag wird lediglich geändert. Dabei sind dem Versicherungsnehmer die Rechte, die er bis dahin im Vertrag erworben hat und die Alterungsrückstellungen anzurechnen.

  • Hallo Ltotheeon,


    zu 1.) Nein, keine Umtarifierung in den Basistarif. Sonst hätte ich das geschrieben.
    zu 2.) Ich habe beobachtet, dass Sie einmal 20 Minuten und einmal 15 Minuten im Thread "Private Krankenversicherung: interner Tarifwechsel" die Antwort auf diese Frage nachlesen mussten. Dort ist die Antwort mit Verweis auf das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorfs (Az.: 25 C 4391 /12) von mir schon gegeben worden. Leider schmücken Sie sich hier sehr offensichtlich mit Wissen Dritter. Sie kennen das mit am Abschreiben in der Schule ...
    zu 3.) Sie zitieren einfach das Gesetz und nehmen die eindimensionale Perspektive eines Versicherers ein. Sie sagen zudem nur die halbe Wahrheit. Sie erwähnen nicht, dass nur beitragsrelevante Mehrleistungen relevant sind. Denn zur Beantwortung der Frage, ob der Zieltarif im Vergleich zum abgebenden Tarif Mehrleistungen beinhaltet, ist deren jeweiliges gesamtes Leistungsversprechen zu würdigen. Es ist versicherungsmathematisch im Einzelnen zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Unterschiede beitragsrelevant sind. Bei der Ermittlung der Mehrleistung findet keine Verrechnung im Sinne einer Saldierung von Mehr- und Minderleistungen statt (BGH VersR 2013, 1422; OLG Frankfurt VersR 2014, 1317 f.).
    zu 4.) Nicht sehr präzise: Sehr wohl besteht ein Kontrahierungszwang zu Lasten des Versichers. Der Tarifwechselanspruch ist ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänderung des bestehenden Krankenversicherungsvertrages (BGH, Urteil vom 15.07.2015, IV ZR 70/15, juris Randnnummer 8; Urteils vom 12.09.2012, IV ZR 28/12, juris Randnummer 7).


    Meine persönliche Schlussfolgerung: Sie mögen bei einem Versicherer zur Tarifwechselberatung / Bearbeitung von Tarifwechselanträgen eingesetzt sein. Ihr Wissen im Bereich des Tarifwechsels ist m.E. oberflächlich und nur angelesen. Sie neigen, wie es für Versicherungsunternehmen allgemein zutrifft, alles im Interesse des Versicherungsunternehmens auszulegen. Wenn Ihr Arbeitgeber damit leben kann, soll es mir recht sein.


    Auf Ihre Beiträge werde ich künftig nicht mehr antworten oder in sonstiger Weise reagieren.


    Mit besten Grüßen

  • Es könnte natürlich auch möglich sein, dass ich weitaus mehr als Tarifwechsel nach 204 durchführe. Es handelt sich dabei nämlich nicht um die Mehrheit unsere Tätigkeit. Vlt arbeite ich ja sogar bei einem Versicherer, bei dem diese Wechsel gar nicht so oft stattfinden. Jetzt wissen sie ja schon mal, dass es nicht die AXA oder die Central ist.


    Im Übrigen verstehe ich auch nicht, was die Beantwortung der Fragen mit meinen Äußerungen die ich im Vorfeld zu Ihnen getroffen habe, zu tun hat? Ausgangspunkt war nämlich die Werbung. Da sie ein größeres Fachwissen im Bereich Tarifwechsel haben als ich, habe ich nirgendwo bestritten. Sie Zielen aber nur auf meinen Arbeitgeber ab, den ich Ihnen gar nicht hätte nennen müssen, um mich dadurch schlecht zu machen, da ein Angestellter eines solchen Unternehmens ja keine private Meinung haben kann und hier nur im Auftrage der bösen Versicherung schreibt. Ich bleibe dabei. Das ist Diffamierung. Und jetzt dürfen die mich den Moderatoren melden!

  • Hallo Ltotheeon,


    ja, ich glaube, das hätten Sie gerne. Provozieren gehört natürlich zu Ihrem Rüstzeug. Aber Ihr scheinbar "unstillbares Geltungsbedürfnis" will ich nicht weiter "bedienen". Es bringt weder der Community bzw. dessen Mitgliedern oder den Lesern der Beiträge etwas und den Moderatoren schafft es nur zusätzliche Arbeit.


    Mit besten Grüßen

  • Herr Gamper, was hat das denn bitte hier mit dieser Gruppe zu tun.


    Was mit Ihrem Verhalten hier?


    Ich habe Sie gebeten, hier keine Personen anzugreifen.


    Das tun Sie scheinbar hier und auch dort, wo Sie ja auch rechtlich irrlichtern und die Rechtslage einer juristischen Person scheinbar nicht nachvollziehen können!

  • Im Schreiben vom 20.03.2017 behauptet die AXA Krankenversicherung AG den Zieltarif EL Bonus O

    Da müsste ich auch passen, der Tarif EL Bonus O - ist mir auch nicht bekannt.


    Vielleicht liegt es daran, dass Sie den Tarif nicht korrekt genannt haben:


    möglich wäre z.B. ELBonus-U


    Manchmal kommt es auf die Genauigkeit an.


    Sie sollten auch bedenken, die Berechnungen macht der Computer und manchmal sind auch neue Mitarbeiter damit beschäftigt die nicht auf Anhieb erkennen, dass ein Versicherungsberater ein O mit einem U verwechselt hat.


    Viele Grüße,
    Apolon

    Viele Grüße,


    Norbert Uhrig


    Versicherungsfachmann

  • Januar 2007 mit Entfall des OST-Abschlages ...


    Wie der Herr Gamper auf EL-Bonus O als Anfrage in aktuellen Fällen kommt, verschließt sich mir vollumfänglich!


    Der Tarif hatte da nämlich eine Klausel, dass er in dem fall automatisch überführt wird.


    Gab es noch bei einem zweiten Versicherer .....

  • Hallo Apolon,


    im Anhang das Tarifdruckstück zum Tarif EL Bonus O. Herkunfs- und Zieltarif weichen leistungsmäßig in einem Punkt ab. Der Zieltarif kennt keine Beitragserstattungskomponente (= Minderleistung). Die Minderleistung kann man erst bewerten, wenn man den Beitrag für meinen Auftraggeber kennt.


    Die AXA schrieb vor einigen Tagen folgendes zum Tarif EL Bonus O: "Zu dem ebenfalls angefragten Tarif EL Bonus O (Ost) teilen wir mit, dass es sich dabei um einen ganz alten Tarif handelt, der bereits seit dem 07.12.2006 sowohl für das Neugeschäft als auch für den Bestand geschlossen ist (...)"


    Der Tarif wurde nach Angaben von KV Lux am 01.02.2005 vermarktet. Das Tarifdruckstück war gültig ab 11/05. Wann der Tarif geschlossen wurde, kann ich nicht überprüfen.


    Zu der allgemeinen Problematik des Tarifwechsels in einen solchen Tarif schreibe ich noch etwas.


    Mit besten Grüßen

  • Doch, wenn Sie 2005/2006 in den neuen Bundesländern tätig waren, schon!


    Den Tarif gibt res ja auch nicht mehr! Er wird nicht mehr geführt, so wie die AXA es auch schreibt!


    Historisches Wissen ist beim Thema Tarifwechsel nach § 204 VVG unersetzlich!


    Ich sagte ja, dass der Tarif fusioniert ist! Entfall Arztkostenabschlag GOÄ NBL!


    Nur weil er bei KVPro noch im Programm zu finden ist, bedeutet nicht, dass es ihn noch gibt!


    Es gibt sogar Tarife die im Bestand geführt werden und in die man dennoch nicht wechseln kann, zum Beispiel die erste Aktimed Serie der APKV sowohl in alter als auch neuer Welt. Nur in die neu kalkulierten Akti Med ab 01.10.2010 nach
    Urteil BVerwG 8 C 42.09!