Flugverspätung von 15 Stunden

  • Hallo


    Meine Frage lautet: Was kann ich für eine Entschädigung von der Fluggesellschaft erwarten, wenn der Flug durch einen technischen Defekt der Maschine eine Verspätung von 15 Stunden verursacht hat. (EU-Flug, Luftlinie 1050 km)


    Vielen Dank für eine schnelle Antwort


    Sepp

  • 1.
    Antwort: EUR 250,- Ausgleichsleistung, es sei denn der technische Defekt ist auf 'außergewöhnliche Umstände' (='höhere Gewalt') zurückzuführen.


    Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10).


    Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und stets wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.


    Aber: Wird der technsiche Defekt von außern verursacht, auf welchen die Airline keine Einflußmöglichkeit hat (Bsp.: starker Vorgelschlang, Biene im Staurohr oder Maus in der Flugzeugkabine / gibt es jeweils entsprechende Gerichtsurteile), so zählt dies als 'außergewöhnlicher Umstand', der die Airline von der Zahlung einer Ausgleichsleisutng befreit.


    2.
    Eine Ausgleichsleistung, die dem Passagier entfernungsabhänging im Falle einer Nichtbeförderung, Annulierung oder 'Großen' Verspätung zusteht, ist ein pauschaler Schadenersatz. Dies bedeutet, die Ausgleichszahlung steht jedem Passagier zu, ohne daß er seinen ihm entstandenen Schaden konkret beziffern oder darlegen muß.


    Hat man jedoch infolge der Verspätung einen weitergehenden Schaden (z. B.: Verdienstausfall, bezahltes/n aber nicht nutzbares/n Hotelzimmer/Mietwagen o. ä.), so muß man diesen Schaden gegenüber der Airline darlegen und konkret beziffern. Hierzu lautet Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004: Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Auslgeichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)