Beiträge Krankenkasse freiberufler

  • Hallo,ich würde gerne wissen ,wenn man 60-70% festangestellt ist ,und den Rest seines Einkommens als Freiberufler verdient, muss man zusätzlich Beiträge an Krankenkasse zahlen oder reicht die Versicherung durch seinen Arbeitgeber?



    Freundlicher Gruß
    Diana

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Diana.


    in nachstehender Quelle der IHK Bremen wird das Thema "nebenberufliche Tätigkeit" in zahlreichen Aspekten beleuchtet, Ihre Frage habe ich herauskopiert:


    Angestellte sind ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Beiträge teilen sie sich mit dem Arbeitgeber.


    Wird eine selbständige Tätigkeit neben einem Angestelltenverhältnis ausgeübt, kommt es für das Weiterbestehen der Versicherungspflicht entscheidend darauf an, welche der Betätigungen hauptberuflich ausgeübt wird. Liegt der Schwerpunkt der Beschäftigung nach zeitlichem Aufwand bei dem Angestelltenverhältnis, bleibt der/die Angestellte/r in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge erhöhen sich nicht.


    Liegt dagegen der Schwerpunkt bei der selbständigen Beschäftigung, kann der Betreffende wählen, ob er sich in einer Privatversicherung oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern möchte. Diese berechnet den zu zahlenden Beitrag anhand des Gesamteinkommens, d.h. aus dem Entgelt der angestellten Tätigkeit und dem
    Einkommen aus der Selbständigkeit. An den Kosten, die auf die angestellte Tätigkeit anfallen, beteiligt sich wie auch sonst innerhalb eines Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber.


    Die Einschätzung, wo der Schwerpunkt der Beschäftigung liegt, wird von der Krankenkasse selbst vorgenommen. Vor Aufnahme der Tätigkeit muss daher in jedem Fall diese nach ihrer Einschätzung gefragt werden.


    Quelle: IHK Bremen

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Bei der sog. "Statusfeststellung" gibt es Richtlinien der Sozialversicherungsträger - allerdings ist hier gerade beim Selbständigen durchaus "Gestaltungsspielraum". Es kommt auch auf die Rechtsform der Selbständigkeit an.


    Hier würde ich zwar den Rat der Krankenversicherung(stellvertretend für Renten- Pflege und Arbeitslosenversicherung) einholen - jedoch hat eine solche Entscheidung auch Einfluss auf andere "Folgeerscheinungen", welche der Sachbearbeiter der Krankenversicherung nicht abdecken kann.


    Z.B. steuerliche und berufsgenossenschaftliche Auswirken etc. Darüber hinaus hat eine Entscheidung der möglicherweise freiwilligen Krankenversicherung auch Wirkung auf die spätere Krankenversicherung der Rentner (Stichwort : Beitragshöhe- und Beitragszuschuss).
    Hier sind Fachleute gefragt, welche das gesamte Spektrum abdecken - allerdings nur gegen Honorar :(:)