Ges. KV Beitrag auf Auszahlung Direktversicherung bei Beendigung priv. Krankenversicherung

  • Hallo


    Bekanntlich werden bei Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung bei Auszahlung einer Direktversicherung aus Entgeltsumwandlung keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fällig.


    Wie sieht es aus, wenn z.B. nach einer 20-jährigen Zugehörigkeit zur privaten KV, in diesen Zeitraum fällt auch die komplette Ansparphase der betr. AV aus Entgeltsumwandlung, eine Rückkehr in die gesetzliche KV erfolgt.


    Gibt es hier ein Stichtagsprinzip, werden also auf die gesamten in der Zeit der priv.KV angesparten Beträge gesetzliche KV-Beiträge fällig, wenn zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherung bzw. der entsprechenden Rentenzahlungen Beitragspflicht in der gesetzlichen KV besteht ?


    Oder gibt es ggf. eine zeitliche Verteilung der Auszahlungsbeträge auf Zeiten der privaten KV und Zeiten der gesetzlichen KV mit der Folge, dass bei z.B. 20 Jahren private KV und danach 10 Jahre gesetzliche KV mit weiteren Ansparungen nur die Einzahlungen/Erträge der letzten 10 Jahre zur Beitragspflicht herangezogen werden?


    Gibt es da Erfahrungen zu einem solchen Spezialfall ?

  • Gibt es da Erfahrungen zu einem solchen Spezialfall ?


    Das ist kein Spezialfall.


    Es kommt überhaupt nicht darauf an, wie Sie versichert waren, als Sie die Beiträge in die bAV gezahlt haben.
    Der Anknüpfungspunkt ist die GKV-Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Leistung der bAV-Rente bzw. der bAV-Kapitalauszahlung.


    Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt GKV-Mitglied sind, ist sowohl eine dauernde Betriebsrente als auch eine einmalige Kapitalzahlung einer Direktversicherung beitragspflichtig.


    Wer welche Beiträge zu welchen Zeitpunkten gezahlt hat, ist völlig egal. So einfach ist das.

  • Hallo rudi1306,


    die Fallbeschreibung enthält nicht alle Details für eine umfassende Beratung (die ggf. gar nicht gewünscht ist?). Sie nennen beispielsweise nicht den genauen Krankenversicherungsstatus (pflicht- oder freiwillig versichert) und auch nicht die Struktur der Direktversicherung.


    Sie haben bereits selber in Erfahrung gebracht, dass seit 1. Januar 2004 nach dem Willen des Gesetzgebers gesetzlich pflichtversicherte Rentner auch auf solche „Versorgungsbezüge″ Kranken­versicherungs­beiträge zahlen sollen, die als sogenannte Einmalzahlungen geleistet werden (§ 229 SGB V). Die Einmalzahlung wird dabei auf zehn Jahre hochgerechnet und der so ermittelte Monatsbetrag mit dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse belegt. Dadurch wird die Versicherungsleistung zurzeit um etwa 15 Prozent vermindert.


    Soweit so gut. muc differenziert m.E. aber nicht ausreichend zwischen pflichtversicherten und freiwiliig GKV-versicherten Menschen. Seine "ultimative" Antwort (ohne Lösungsvorschlag) gilt nur für die freiwillig GKV-versicherten Menschen.


    Für pflichtversicherte Rentner hat das Bundesverfassungsgericht jedoch eine "Hintertüre" geöffnet. Wenn der Vertrag richtig strukturiert oder geändert/angepasst wird, müssen keine Krankenversicherungsbeiträge auf den Auszahlungbetrag (bzw. die Einmalzahlung) gezahlt werden.


    Wenn der Fall bei Ihnen zutrifft, sollten Sie sich an einen spezialisierten Steuerberater oder bAV-Spezialisten wenden, der Sie berät.


    Um es sofort zu sagen: Ich bin weder baV-Berater noch Steuerberater. bAV gehört überhaupt nicht zu meinen Spezialisierungen.


    Mit besten Grüßen

  • Hallo Referat Janders,


    danke für die sinnvolle Ergänzung.


    Mit besten Grüßen