50% Eigentum / Wohnsitz

  • Im Februar letzten Jahres habe ich mit meinem Lebensgefährten zusammen ein schon mehrere Jahre altes Haus gekauft; im Grundbuch stehen wir beide zu 50%.
    Die Kosten für Handwerkerleistungen im Jahr (nur Lohn und Anfahrtskosten) iübersteigen den Betrag von 12.000 € locker. Dies sind vorrangig Klempnerarbeiten, Fensteraustausch, Türentausch, Arbeiten am Kamin / Schornstein, Dach etc. ... also "elementare" Dinge.


    Folgende Konstellation
    - In dem Haus herrscht (immer noch, Stand März 2017) mehr oder minder Baustelle. Nur das OG ist einigermaßen nutzbar, nachdem das Bad fertiggestellt ist.
    Die neue Küche wurde erst in der vergangenen Woche eingebaut.
    - Mein Partner wohnte bis April 2016 noch in seiner Mietwohnung und hat per 01.05. den 1. Wohnsitz an die neue Adresse verlegt
    - Ich habe eine Eigentumswohnung, in der ich noch gemeldet bin. Ich werde meinen 1. Wohnsitz erst nach Fertigstellung der Bauarbeiten verlegen.


    Fragen:
    - Können wir beide den Betrag von je 6.000 € für Handwerkerleistungen ansetzen, wenn die Rechnungen entsprechend auf die Eigentümergemeinschaft ausgestellt sind und den Gesamtbetrag von mind. 6.000 € "hergeben"?
    - Oder entfällt diese Möglichkeit für mich, da ich (noch nicht) an dieser Adresse gemeldet bin?
    - Muss irgendwie berücksichtigt werden, dass er erst ab dem 01.05.16 eingezogen ist?


    Herzlichen Dank für fachkundige Antworten!

  • Hallo,


    dass Du da noch nicht gemeldet bist und/oder Du und/oder Dein Partner erst nach Renovierung dort einzieht ist nicht das Thema. Auch eine gekaufte/gemietete Wohnung gilt als Haushalt i.S.d. § 35a EStG, sofern diese mit der Absicht dort einzuziehen gekauft/gemietet wird und man später tatsächlich auch dort einzieht (Siehe RZ. 3 des BMF Schreibens zu § 35a EStG).


    Allerdings könnt Ihr als (zukünftige) Haushaltsgemeinschaft nur insgesamt die 6.000 € (1.200 Steuerabzug) geltend machen, weil Ihr hier quasi wie Ehegatten gesehen werdet, die können das auch nur einmal geltend machen und nicht 12.000 € / 2.400 €. Genaue Beispiele stehen in Rz. 53 des BMF Schreibens.
    Jetzt könnte man natürlich sagen wir machen das einfach weil wir ja jeder seine Steuererklärung machen und das Finanzamt nicht nachrprüft. Das könnte theoretisch klappen, empfehlen würde ich es aber nicht, denn das ist rechtlich nicht in Ordnung.