Nettotarife, Courtage, Provision & Co.

  • Nur einer von 13 Deutschen hat die volle Übersicht über die Höhe von Versicherungsprovisionen und Maklercourtagen



    Nach Angaben des Bundes der Versicherten hat jeder Bundesbürger im Durchschnitt sechs Versicherungsverträge. Für die Vermittlung (und Beratung) erhalten Makler und Vertreter nach Vertragsabschluss einen Prozentsatz (oder ein Vielfaches) der Beitrags- bzw. Versicherungssumme als Provision oder Courtage. Weiterhin fließen sogenannte Bestandsprovisionen an Vermittler.



    Das Marktforschungsinstitut YouGov hat für das Finanzportal moneymeets eine repräsentative Umfrage durchgeführt. Die Ergebnisse sind m.E. einigermaßen erschreckend:



    1.) Nur einer von 13 Deutschen hat die volle Übersicht über die Höhe der Provision bzw. Courtage, die an Vermittler fließen.


    2.) 64 Prozent der Bundesbürger kennen bei keiner ihrer Versicherungen die Provisionshöhe bzw. Courtagehöhe.


    3.) 62 % der Befragten sind ich im Klaren, dass Courtage und Provision bei Abschluss an den Vermittler fließen.


    4.) Nur 33% wissen überhaupt was Bestandsprovisionen sind.



    Siehe auch: http://www.versicherungsbote.d…e-Versicherung-Provision/



    Fazit: Hinsichtlich der Vergütung von Vermittlern herrscht allgemein keine Kostentransparenz in Deutschland.



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Nettotarife / Nettopolicen (und Honorarberatung) pervertiert



    So vermittelt die AFA AG Netto(lebensversicherung)policen der Barmenia Lebensversicherung a. G. als „Honorarberater“



    Nach der jetzigen Gesetzeslage dürfen Vermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) als Honorarberater auftreten. Die AFA AG zeigt wie es geht:


    Ein Barmenia-Kunde, der über den Vermittler AFA in Cottbus eine Lebensversicherung ohne Abschlusskosten kaufte (Nettotarif oder Nettopolice – Definition nicht immer einheitlich), muss dem Vermittler 60 Promille (6 %) bezahlen. Dies zeigt ein Fall, den der Versicherungsbote dokumentiert hat. Passend: So lange der Kunde die Vergütung der AFA über Ratenzahlungen abbezahlt, ermäßigt die Barmenia den Beitrag auf den Cent genau.


    Eine Courtage / Provision in einer solchen Höhe wäre gesetzlich verboten. Daher ist man offensichtlich den Weg über die „Honorarberatung“ gegangen.



    Die Barmenia sagte dem Versicherungsboten auf Anfrage:


    „Wie uns die AFA mitteilte, sind die von Ihnen genannten sechs Prozent nicht richtig, weil unseres Wissens im kompletten Vergütungsanspruch der AFA bedingungsmäßige Dynamiken und Zuzahlungen der Kunden kostenfrei enthalten sind. Werden diese mit eingerechnet, liegt – unter Berücksichtigung der möglichen Bewertungssumme – nach unseren Kenntnissen die Vergütungshöhe unter drei Prozent.“


    Für detaillierte Auskünfte bittet der Sprecher der Barmenia, sich direkt an die AFA zu wenden.



    Hier noch einmal die Zahlen des Kunden:


    Beitrag: 50,-- € im Monat


    Dauer: 40 Jahre


    Beitragssumme: 24.000


    Vergütung AFA: 1.380



    Meine Einschätzung: Wenn der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. zum Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) schreibt: Der IDD setzt die richtigen Schwerpunkte, zeigt aber auch Änderungsbedarf. Grundsätzlich positiv sind insbesondere die vorgeschlagenen Regelungen zum Verhältnis von Honorar- und Provisionsvergütung – allerdings sollte es Maklern möglich bleiben, provisionsfreie Produkte (Nettopolicen) zu vertreiben. Dann verkennt der GdV welche seltsamen Blüten solche „Honorarmodelle“ treiben. Für die AFA wird es einfach möglich sein, ihren Status vom Mehrfachvertreter zum Makler zu ändern und dort weiterzumachen, wo sie aufgehört haben.



    Zur AFA AG:


    Die AFA AG hat die erforderliche Erlaubnis als Versicherungsvertreter nach § 34 d Absatz 1 GewO unter der Reg.-Nummer D-7T1W-1SXJT-46 sowie die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO unter der Reg.-Nummer D-F-134-E9DW-21 durch die zuständige IHK erhalten.


    Die AFA AG ist mit folgenden Versicherungsunternehmen vertraglich verbunden (eigene Angaben):


    AXA Lebensversicherung / Versicherung AG


    Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG


    Barmenia Lebens- und Krankenversicherung a. G.


    Continentale Lebens- und Krankenversicherung VVaG


    DBV Deutsche Beamtenversicherung


    DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG


    Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG


    HanseMerkur Krankenversicherung AeG


    HDI Lebensversicherung AG


    HDI Versicherung AG


    IDUNA Vereinigte Lebensversicherung AG


    Nürnberger Lebensversicherung AG


    PrismaLife AG


    SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG


    SIGNAL Krankenversicherung a. G.


    Volkswohl Bund Sachversicherung AG


    Würzburger Versicherungs-AG


    WWK Lebensversicherung a.G.



    http://www.afa-ag.de/impressum.html



    Bei der AFA AG handelt es sich gewerberechtlich um einen sogenannten Mehrfachvertreter:


    Der Mehrfachvertreter ist ein Versicherungsvertreter, der im Auftrag mehrerer Unternehmer (Versicherer, Vertriebsorganisationen, andere Vermittler) für Versicherungssuchende die Vermittlung von Verträgen übernimmt. Auftraggeber können auch Unternehmer mit konkurrierenden Versicherungsprodukten sein. Ansonsten hat er alle Rechte und Pflichten wie ein Ausschließlichkeitsvertreter. Der Mehrfachvertreter wird im Versicherungsvermittlerregister als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO (Vertreter, für den ein Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung nicht übernommen hat) eingetragen. Das Versicherungsvermittlerregister offenbart allerdings nicht, ob es sich bei dem eingetragenen Vertreter um einen Ausschließlichkeits- oder einen Mehrfachvertreter handelt.



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Honorarberatung bei Sachversicherungen? Es ist möglich!



    In der Anlage- und Altersvorsorgeberatung gewinnen Honorarberater in Deutschland Marktanteile hinzu. Immer mehr Berater und Vermittler lassen sich durch Zeithonorare, Einmalhonorare, laufende Servicegebühren sowie Honorare für die Vermittlung von Nettotarifen vergüten.



    Aber ist Honorarberatung auch bei Sachversicherungen wie beispielsweise einer Privaten Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung möglich?


    Selbst ich dachte bis etwa Mitte 2016, dass dies nicht möglich sei. Ein Versicherungsmakler, nämlich Holger Steiniger aus Thüringen zeigt wie das klappen kann und welche Schwierigkeiten bei einem Systemwechsel bestehen.



    Den Artikel aus der Süddeutschen Zeitung können Sie als Anhang vollständig herunterladen. Hier nur ein Auszug.



    „sueddeutsche.de wirtschaft


    29. Mai 2016, 18:55 Nahaufnahme


    Der Systemwechsler


    Versicherungsmakler Steiniger nimmt nicht Provision, sondern Honorar von Kunden, die er berät. Das mache mehr Spaß: "Man ist nicht mehr der Dödel."


    Von Jonas Tauber



    Holger Steiniger meldet sich zu Wort. Dazu gehört ein wenig Mut in einem Saal mit mehr als 200 Versicherungsvertretern und Maklern. Die Stimmung ist aufgeheizt in dem Berliner Hotel, in dem der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) tagt. Politiker und Verbraucherschützer haben gerade das Provisionssystem kritisiert, mit dem die meisten Vermittler ihr Geld verdienen. Buhrufe, Lachen, Empörung sind die Folge. Da steht Steiniger auf.



    Er gehört zur Branche, ist BVK-Mitglied - und nimmt keine Provisionen. Er lässt sich von den Menschen bezahlen, die er berät, so wie ein Steuerberater oder Anwalt. Und die Kunden, die ihm Honorar zahlen, können im Gegenzug sogenannte Nettotarife abschließen. Sie sind deutlich günstiger, weil keine Provisionen einkalkuliert sind. Steiniger verschafft sich Gehör. "Ich will keine Provision, weil mich meine Kunden ja bezahlen."


    Der Verband vertritt eine andere Linie. Die zunehmende Kritik am Provisionssystem macht den Lobbyisten Sorgen. Dazu kommt die Konkurrenz durch die neuen Online-Makler, und dass die Versicherungsgesellschaften infolge der Niedrigzinsen Kosten sparen müssen.



    BVK-Präsident Michael Heinz ist vehement gegen eine Offenlegung der Provisionszahlungen gegenüber Kunden. Er fürchtet, dass dies das Einfallstor für ihre Abschaffung sein könnte.


    Steiniger verkauft im thüringischen Greiz vor allem Schadenversicherungen - Gebäude, Auto, Hausrat - verschiedener Anbieter an Privatkunden. Seit 25 Jahren ist er im Geschäft. Weil die Provisionseinnahmen auch durch die Verschärfung von Gesetzen immer weiter zurückgingen, hat der 48-Jährige 2015 den Systemwechsel gewagt: Statt Provisionen nimmt er seitdem ein Honorar, unabhängig davon, ob Kunden anschließend eine Versicherung abschließen oder nicht. Nach knapp einem Jahr zieht Steiniger eine positive Bilanz. Der Blick der Kunden auf ihn habe sich positiv verändert. Seit sein Service etwas kostet, werde er als Fachmann ernster genommen. "Es macht viel mehr Spaß, wenn die Kunden einen bezahlen", sagt er. "Man ist nicht mehr der Dödel."



    „Versicherungsberatung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Warum Courtagen (Provisionen) potentiell Interessenskonflikte erzeugen können.



    oder



    Warum ein courtageabhängiger Makler nur teilweise im Lager des Kunden stehen kann.



    Das erklärt am besten ein Makler selbst. Der Neue Finanzberater bzw. Holger Steiniger, Makler und Honorarberater schreibt (schreiben) dazu folgendes:


    „In der Versicherung teilt die Courtage das Schicksal der Prämie. Dadurch entsteht ein Interessenkonflikt: Günstigere Prämien bedeuten geringere Courtagen für den Makler. So steht ein courtageabhängiger Makler nur teilweise im Lager des Kunden. Denn für eine optimale Policenauswahl unter Preis-Leistungs-Gesichtspunkten wird er nicht vergütet. Anders in der Honorarberatung: Ist die Beratungsgebühr bezahlt, kann der Berater bzw. Vermittler alle Möglichkeiten nutzen, um die beste Risikoabsicherung für seine Kunden zu finden.“



    (Quelle: Der Neue Finanzberater, April 2017, S. 12 ff.)



    „Versicherungsberatung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Fragen und Antworten zur Umstellung auf Nettotarife (gegen Honorar)




    Wussten Sie schon?


    Bereits Anfang 2016 boten 17 Versicherer Nettotarife an. Alleine im Bereich der Sachversicherer (Private Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Hausratversicherung und Gebäudeversicherung u.a.) sind seitdem viele Versicherer hinzugekommen. Per Stand April 2017 bieten 24 Versicherer Nettotarife bei Sachversicherungen an (z.B. Bayerische, Docura, Itzehoer, Nürnberger, Ostangler, InterRisk).



    Was ist ein Nettotarif?


    Ein Nettotarif ein Tarif, der weder Provisions- oder Courtagekosten, noch mit diesen im Zusammenhang stehende Kosten wie z.B. Bestandsprovisionen enthält.



    Warum rechnet sich die Umstellung für Verbraucher?


    Vermittler (Makler oder Vertreter) erhalten folgende Courtagen oder Provisionen beim Abschluss eines Vertrages (Anfangsprovision) und jährlich laufend (Bestandsprovision*):



    Versicherungsart Courtage-/Provisionshöhe Rechenbeispiel:
    Krankenversicherung 7 Monatsbeiträge (bis zu 9 Monatsbeiträge) (Anfangsprovision)
    2 % Bestandsprovision pro Jahr
    Bei einer PKV mit 425,-- € Monatsbeitrag = 2.975,-- € Anfangsprovision und 102,-- € Bestandsprovision pro Jahr
    Sachversicherung 20 % des Jahresbeitrags als Anfangsprovision und bis zu 20 % als Bestandsprovision
    Ausnahme: Kfz-Versicherung
    Hausratversicherung mit 125,-- € Jahresprämie = 25,-- € Anfangsprovision und 25,-- € Bestandsprovision pro Jahr
    Lebensversicherung 4 % der Beitragssumme als Anfangsprovision und 1 % als Bestandsprovision Bei einer Lebensversicherung mit 100,-- € Monatsbeitrag, die über 30 Jahre angelegt ist, errechnet sich eine Beitragssumme von 36.000,-- €. Bei einer 4%igen Anfangsprovision = 1.440,-- €. Bestandsprovision weitere 12,-- € jährlich



    * = Folgeprovision. Vergütung des Versicherungsvermittlers für die Bestandspflege, insbesondere für die Betreuungsleistungen gegenüber den Kunden. Wird vom Versicherungsunternehmen geleistet.


    Bei Umstellung auf Nettotarife können Sie die vorgenannten Bestandsprovisionen potentiell zu 100% einsparen.



    Warum macht die Umstellung noch Sinn?


    Sie vermeiden Berater mit Interessenskonflikten. Günstigere Prämien für den Kunden bedeuten geringere Courtagen für Makler bzw. geringere Provisionen für Vertreter. Er/sie hat demnach kein Interesse an günstigen Prämien. Vermittler verdienen nur Geld, wenn er/sie Ihnen ein Produkt verkauft. So kann ein courtageabhängiger Makler oder provisionsabhängiger Vertreter auch nur teilweise im Lager des Kunden stehen.



    Ein Hinweis: Neben Versicherungsberater (diese beschaffen Nettotarife!) dürfen auch Vertreter und Makler (derzeit noch) Nettotarife vermitteln!


    Das reicht Ihnen nicht?



    Der Nutzen von Honorarberatung für Verbraucher zusammengefasst:



    1. Höhere Produktleistungen / geringere Beiträge
    2. Objektive Beratung
    3. Kein Provisionsinteresse
    4. Offenlegung von Kosten / mehr Transparenz
    5. Vertraglich festgelegte Leistungen
    6. Klar festgelegter Beratungsablauf





    Welchen Mehrertrag / Ersparnisse haben andere Experten berechnet?

    Produkt Mehrertrag/ Ersparnis
    Lebensversicherung bis zu 50 Prozent Mehrertrag
    Rentenversicherung bis zu 50 Prozent Mehrertrag
    Investmentfonds zwischen 3 bis 5 Prozentpunkte höhere Rendite
    Sachversicherungen bis zu 40 Prozent niedrigere Beiträge



    Quelle: https://www.confee.de/warum-fuer-berater/



    „Versicherungsberatung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • LG Leipzig hält 12 Klausen in einem Vers.-Maklervertrag für unwirksam



    Das Landgericht Leipzig hat in einem rechtskräftigen Urteil mit dem Aktenzeichen 8 O 321/16 entschieden, dass insgesamt 12 Klauseln in einem Maklervertrag zu beanstanden waren. Den Makler abgemahnt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.



    Die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg schreibt dazu: „Das LG Leipzig hat zwölf Klauseln in einem Versicherungsmaklervertrag für unwirksam erklärt (…) Ein Makler darf folgende Klauseln in seinem Maklervertrag nicht mehr verwenden (…)


    • 1. Der Kunde willigt ein, dass der Makler ihm per Fax, Telefon, SMS bzw. auch per E-Mail Informationen jedweder Art zukommen lässt.



    • 2. Der Makler berücksichtigt bei seiner Tätigkeit keine Direktversicherer oder Unternehmen, welche dem Makler keine marktübliche Vergütung zahlen.



    • 3. Sofern Versicherer an den Makler keine Courtage für die Betreuung des Vertrags zahlt oder die Zahlung einer solchen z. B. durch Änderung seiner Geschäftspolitik oder durch Kündigung der Courtagevereinbarung einstellt, kann der Makler die Betreuung des Vertrags für den Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalendermonats beenden.



    • 4. Sofern die Schadensbearbeitung durch den Makler pro Versicherungsfall vier Zeitstunden überschreitet erhält der Makler für eine jedwede weitere Tätigkeit einen Stundensatz in Höhe von 85,00 Euro netto vergütet.



    • 5. Unabhängig davon erhält der Makler pro Jahr eine Betreuungsvergütung in Höhe von 19,90 Euro netto einmalig für alle zu betreuende Verträge.



    • 6. Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung sind immer vom Kunden zu tragen, dies gilt auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers.



    • 7. Dem Kunden ist bekannt, dass Zahlungsverzug Versicherungsschutz gefährdet.



    • 8. Für leichte Fahrlässigkeit bezogen auf Sach- und Vermögensschäden haftet der Makler jedoch nicht, wenn diesbezüglich – ohne Verschulden des Maklers – kein Haftpflichtversicherungsschutz z. B. wegen einer Selbstbeteiligung oder eines marktüblichen Ausschlusses besteht.



    • 9. Eine Kündigung hat keine befreiende Wirkung für bestehende oder angebahnte Versicherungen in Bezug auf Kosten für Stornierung, Kündigung, Beitragsfreistellung, Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung. Diese sind immer vom Kunden zu tragen, dies gilt auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers.



    • 10. Hierbei findet die gesetzlich festgelegte Zillmerung Anwendung. Das 60stel Verfahren. Hierbei werden Endgelder des Vertrags auf die ersten 60 Monate ab Beginn verteilt. Bei Kündigung innerhalb dieser Zeit schuldet der Kunde die verbleibenden Monate.



    • 11. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen.



    • 12. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.“




    Die Begründung finden Sie hier:



    „Unangemessene Benachteiligung und Intransparenz


    Das LG bemängelt die unangemessene Benachteiligung des Verbraucherkunden. Ferner seien viele Klauseln intransparent nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und damit unwirksam.


    1. Klausel: Die Formulierung „Werbung jedweder Art“ macht nicht hinreichend deutlich, in welche Art von Informationen der Verbraucherkunde einwilligt.


    2. Klausel: Die Regelung der eingeschränkten Versichererauswahl verstößt laut LG gegen die gesetzliche Regelung in § 60 Abs. 1 VVG. Dort werde der „ausdrückliche“ Hinweis auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl verlangt. Der versteckte Hinweis in den AGB des Maklervertrags werde dem nicht gerecht.


    3. Klausel: Die Regelung zur Kündigungsmöglichkeit des Maklervertrags in Fällen ohne Courtage(-zahlung) steht laut LG im Widerspruch zu einer anderen Klausel, nach der es zulässig ist, eine Vergütungsvereinbarung bei courtagefreien Tarifen zu treffen.


    4. und 5. Klausel: Die Preisregelungen „netto“ verstoßen laut LG gegen die gesetzliche Regelung in § 1 Preisangabenverordnung. Danach sind die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). „Nettoe“ wird dem nicht gerecht.


    6. Klausel: Die Kostenregelung


    #ist intransparent hinsichtlich z. B. Umfang der Kosten, Höhe, Zeitpunkt, wann Kosten anfallen, und


    #verstößt gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Denn nach geltendem Recht setzt eine Schadenersatzpflicht Verschulden voraus, also zumindest ein leicht fahrlässiges Verhalten. Nach der Klausel müsse der Kunde die Kosten aber immer tragen, auch wenn ihn nicht einmal der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft.


    7. Klausel: Mit dem Passus „… bekannt, dass Zahlungsverzug Versicherungsschutz gefährdet“ bestätigt der Kunde rechtlich relevante Umstände, die in AGB gegen § 309 Nr. 12 BGB verstoßen.


    8. Klausel: Die Regelung zur Haftungsbeschränkung geht dem LG zu weit, weil der Makler von Gesetzes wegen eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht ausschließen darf.


    9. Klausel: Die Kostenregelung erfasst alle Fälle der Kündigung, auch solche, die aufgrund eines Fehlverhaltens des Versicherers oder Maklers erfolgen. Da eine Begrenzung auf ein schuldhaftes oder vertragswidriges Verhalten des Kunden nicht erfolgt, ist die Regelung unwirksam, so das LG.


    10. Klausel: Geregelt wird eine Schadenersatz- bzw. eine Aufwandspauschale für den Fall der Vertragsbeendigung durch Kündigung. Unklar bleibt in den Augen des LG für den Kunden, welche Entgelte zu zahlen sind und wie sie sich bemessen. Die Regelung verstößt zudem gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – wie die Klauseln 6 und 9.


    11. Klausel: Die Regelung „… Vertrag … zur Durchführung zu bringen“ ist nicht klar und verständlich.


    12. Klausel: Auch der Passus „… so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß“ ist unbestimmt.“


    Quelle: WVM Fachbeitrag vom 30.05.2017 – LG Leipzig hält zwölf Klauseln in einem Versicherungsmaklervertrag für unwirksam, Verfasser: F. Kosch.



    Mein Kommentar und Handlungsempfehlungen:


    Prüfen Sie den bestehenden Maklervertrag mit Ihrem Versicherungsmakler. Finden Sie eine der oben genannten 12 Klauseln, so weisen Sie den Makler auf das Urteil des Landgerichts Leipzig hin (siehe Anhang – Kopie des Urteils). Fordern Sie von ihm eine Änderung oder Revision des Vertrages. Weigert sich der Makler, den Vertrag anzupassen, sollten Sie m.E. darüber nachdenken, den Vertrag zu kündigen.



    „Versicherungsberatung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Sittenwidrige Honorarvereinbarung eines Versicherungsmaklers




    Ein Maklerkunde wechselt seinen Versicherungsmakler. Der neue Makler sichtet die Unterlagen inklusive der Honorarvereinbarungen mit dem vorherigen Makler. Ihm fällt auf, dass die Honorarvereinbarungen offensichtlich Regelungen zu Lasten des Kunden beinhalten. Der Kunde klagt gegen den vorherigen Makler und gewinnt den Prozess (Klagerücknahme und Anerkenntnis).


    Die Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB machte den Fall am 26.05.2017 auf ihrer Internetseite bekannt.



    Dazu folgendes:


    „(…)In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg konnte die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow eine unwirksame Honorarvereinbarung für den Versicherungsnehmer rückabwickeln.


    Nachdem ein Versicherungsmakler einen Versicherungsnehmer als neuen Kunden gewonnen hatte, musste er feststellen, dass der vorherige Versicherungsmakler mit dem Versicherungsnehmer mehrere Honorarvereinbarungen zur Vermittlung verschiedener Versicherungsverträge (Nettopolicen) geschlossen hatte. Eine dieser Honorarvereinbarungen sah vor, dass der Versicherungsnehmer für die Vermittlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit einer monatlichen Prämie von 30,00 € und einer Laufzeit von 40 Jahren eine Vergütung von 2.400,00 € – zahlbar in monatlichen Raten – zahlte. In einem weiteren Fall verpflichtete sich der Versicherungsnehmer an den Versicherungsmakler für die Vermittlung einer privaten Krankenzusatzversicherung mit einer monatlichen Prämie von 11,66 € ein Honorar in Höhe von 1.800,00 € ebenfalls in monatlichen Raten zu zahlen. (…) Die rechtliche Prüfung der Kanzlei Jöhnke & Reichow ergab, dass die vorgelegten Honorarvereinbarungen sittenwidrig sind. Es lag damit jeweils nach § 138 BGB eine unwirksame Honorarvereinbarung vor. Sittenwidrig sind nämlich Verträge, welche ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweisen. Ein solches auffälliges Missverhätlnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung des Schuldners die Gegenleistung um mehr als 100% übersteigt. Dies war hier der Fall (...) Um das entsprechende Verhältnis ermitteln zu können, war zunächst der Marktwert der Vermittlungsleistung zu bestimmen. Dieser ist in dem sonst üblichen Maklerllohn zu sehen. Abzustellen ist hierbei auf die gewöhnliche Courtage des Versicherungsmaklers bei Vermittlung eines Bruttotarifes.


    Im Fall der fondsgebundenen Rentenversicherung ergab dies einen Wert von 576,00 € (= 30,00 € mtl. x 12 Monate x 40 Jahre x 4‰). Die vereinbarte Vergütung von 2.400,00 € entsprach also ca. dem 4-fachen der ansonsten üblichen Courtage (...) Im Fall der Krankenzusatzversicherung war das Missverhältnis noch eklatanter. Die übliche Courtage betrug hier 34,98 € (= 3 Monatsbeiträgen). Die vereinbarte Vergütung von 1.800,00 € entsprach also ca. dem 51-fachen der üblichen Courtage (...)Der Versicherungsnehmer berichtete auch, dass er nicht hinreichend über die Unterschiede zwischen einer Bruttopolice und einer Nettopolice mit Honorarvereinbarung aufgeklärt worden sei. Eine solche Aufklärung hat jedoch unbedingt durch den Versicherungsmakler zu erfolgen (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 24.03.2016 – Az.: 12 U 144/15).


    Nachdem der Versicherungsnehmer die weitere Zahlung der monatlichen Raten der Vergütungsvereinbarung eingestellt hatte, klagte der Versicherungsmakler auf Zahlung des noch offenen Restbetrages seiner Vergütungsforderung. Hiergegen wehrte sich der Versicherungsnehmer mit der zuvor dargestellten Argumentation und forderte im Übrigen auch im Rahmen einer Widerklage den Versicherungsmakler zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Vergütungen.


    Offenbar sah der Versicherungsmakler nach der entsprechenden Argumentation der Kanzlei Jöhnke & Reichow keine Erfolgschancen mehr für sich. Er nahm seine Klage schlussendlich zurück und erkannte den Rückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers an.“



    Mein Kommentar und Handlungsempfehlungen:


    Es wird Zeit, dass durch die IDD-Gesetzgebung das Honorarannahmeverbot für Vermittler eingeführt wird. Mehr Informationen finden Sie unter: Der "neue" Honorar-Versicherungsberater wird kommen ... - Versicherung & Vorsorge - Finanztip-Community



    „Versicherungsberatung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Hallo Herr Gamper,


    ich habe mir mal die Preisliste von Herrn Steiniger angeschaut und kann hier nur mit dem Kopf schütteln.


    Unter dem Deckmantel der Honorarberatung werden hier m.E. horrende Servicepauschalen erhoben.


    Beispiel Leben:


    Herr Steiniger verlangt hier 4,76 % (inkl. MwSt) der Beitragssumme bis zu einer Beitragssumme von 100.000 EUR.


    Das sind in Versicherungsdeutsch knapp 48 Promill Courtage ohne Stornohaftungszeit, also Promillsätze wie vor 10 Jahren.


    Das LVRG sieht seit 2015 nur noch eine maximale Abschlusskostenhöhe von 2,5 % vor, also erheblich weniger als das Honorar von Herrn Steiniger.


    Darüber hinaus macht es gar keinen Sinn, das Honorar auf eine Beitragssumme zu berechnen, die der Kunde wegen Beitragsreduzierungen oder Freistellungen evtl. oder sogar recht wahrscheinlich gar nicht erreicht.


    Als seriöser Honorarberater würde man hier eventuell einen Stundensatz oder eine Pauschale nehmen + eventuell Gamma-Kosten auf das gebildete Kapital.


    Beispiel KFZ:


    Herr Steiniger verlangt hier bei 1-2 KFZ 15 EUR je Monat.


    Nehmen wir mal ein Paar mit 2 KFZ, die im Jahr 1.200 EUR Netto an Prämie zahlen. In der normalen Maklerwelt würde der Makler hier eine Courtage von 72 EUR (bei 6 % Courtage) erhalten. Das macht im Monat 6 EUR, keine 15 EUR.


    Klar mit KFZ lässt sich nichts verdienen und die 15 EUR scheinen gerechtfertigt, aber welchen Tarif vermittelt denn Herr Steiniger? Auch eine Hannoversche Direkt oder eine Cosmos Direkt oder HUK24? Wenn nur Courtagetarife vermittelt werden, werden dann die Courtagen weitergereicht? NAch Recherche benutzt Herr Steiniger das Angebot von Procheck24, also ohne die HUK24.


    Beispiel Sach:


    Hier geht es richtig ins Eingemachte, Herr Steiniger verlangt bei obigem Paar eine Gebühr von 1 % des Jahresbruttos (ab 50.000 EUR, darunter 1,5 %).


    Bei obigem Paar beträgt die Jahresnettoprämie bei 5 Sparten (Haftpflicht, Hausrat, Unfall, Wohngebäude und Rechtsschutz) sagen wir mal 1.200 EUR


    Der normale Makler würde hier eine Courtage von ca. 270 EUR (22,5 %) oder etwas mehr im Jahr erzielen.


    Bei einem angenommenen Jahresbrutto von 80.000 EUR verlangt Herr Steiniger 800 EUR im Jahr, das macht im Monat 67 EUR, ein stolzes Sümmchen.


    Fazit:


    Wenn Herr Steiniger obiges Paar voll umfänglich berät, kommt er auf eine Abschlussvergütung von je nach Verträgen mehreren Tausend Euro plus einer laufenden Vergütung von ca. 80 - 100 EUR monatlich (Sach + KFZ)


    Das nenne ich mal Honorarberatung;-)


    Hier wünscht sich ein Makler m.E. die Guten Alten Zeiten zurück, als es in Leben noch 60 Promill gab etc.


    Seriöse Honorarberatung sieht für mich anders aus: Der Kunde steht im Mittelpunkt, das Geld soll sich der Honorarberater über wachsendes Kundenvermögen verdienen, das Sachgeschäft inkl. KFZ sollte max. 50 EUR im Monat kosten dürfen, um so mehr hat der Kunde Geld übrig um in die Altersvorsorge zu investieren.


    Mit moderner Infrastruktur sollte dies möglich sein.

  • Hallo Aragorn,



    herzlichen Dank für den Beitrag. Ich hatte und habe ja nicht die Absicht, Werbung für das Honorarmodell des Versicherungsmaklers Steiniger zu machen.



    Ihre Kritik teile ich im Übrigen. Auch ich halte das Angebot des Maklers Steiniger nicht für „rund“ und ausgewogen.



    Das begründe ich wie folgt:


    1.) Definition Sachversicherungen - Unklarheiten


    Das Betreuungshonorar bezieht sich nur auf Sachversicherungen (z.B. Glasversicherung, Rechtsschutzversicherung, Reisegepäckversicherung, Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung und Privathaftpflichtversicherung u.a.). Definitorisch gehört für mich die Kfz-Versicherung dazu. Die Preisliste ist da etwas unklar, da man sie so lesen könnte, dass für die Betreuung der Kfz-Versicherung ein Extrahonorar anfällt.


    2.) Bedarf des Kunden


    Der Kunde trennt seinen Versicherungsbestand nach meiner Erfahrung nicht künstlich in Sachversicherungen, Lebensversicherungen/private Rentenversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung usw. auf. Er will potentiell die Betreuung seines gesamten Versicherungsbestands an einen Honorarberater abgeben. Insofern macht es für mich mehr Sinn, wenn man ein Honorarangebot auf den ganzen Versicherungsbestand abgibt und hierüber eine Honorarvereinbarung mit einem Kunden trifft.


    3.) Umstellung auf Nettotarife


    Das Angebot von Herrn Steiniger verstehe ich so, dass er den betreuten Versicherungsbestand in einem Zeitraum von 2 Jahren von Brutto- auf Nettotarife umstellen will. Dadurch spart der betreute Kunde potentiell die Bestandsprovisionen; Abschluss- und Vertriebsprovisionen nur in seltenen Fällen.


    4.) Honorarhöhe


    Ich halte die Honorarsätze ebenfalls für überzeichnet. Die Bemessung auf Grundlage des Einkommens der Kunden halte ich hingegen grundsätzlich für fair und umsetzbar (Bruttoeinkommens bei Alleinstehenden bzw. das höhere Einkommen bei Eheleuten). Ich persönlich sehe Honorarsätze zwischen 0,75% bis 1,25% des Einkommens als kunden- und marktgerecht an, meine dann aber die Betreuung des vollständigen Versicherungsbestandes. Zudem würde ich mir immer, den konkreten Versicherungsbestand anschauen und ggf. Korrekturen vornehmen.



    Ich komme nochmals zu dem Thema Abschlusscourtagen zurück:


    Soweit mir bekannt, beschafft Her Steiniger bei der Honorarberatung nur Nettotarife bzw. Nettopolicen. Somit dürfte er keine zusätzliche Courtage für den Abschluss erhalten.



    Sind Sie selber Honorarberater oder auf den Sprung in die Honorarberatung?


    Sollte etwas unklar geblieben sein, so bitte ich um Hinweis.




    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).

  • Hallo Herr Gamper,


    vielen Dank für Ihre Antwort.


    Ich selbst bin noch in der Findungsphase, obwohl ich es als schwierig ansehe, als Einzelkämpfer auf der Grünen Wiese als Honorarberater zu starten und dann Familie etc. zu ernähren. Zum anderen ist dann auch erstmal ein hoher Kapitalpuffer für Marketing etc. von Nöten.


    Zum Angebot von Herrn Steiniger:


    Im Biometrie-Bereich (BU, Risiko, Dread-Desease etc.) oder KV-Voll wird er sicherlich nicht immer einen Nettotarif anbieten können, weil es schlicht und einfach kein Angebot gibt oder aber ein Courtagetarif günstiger oder besser geeignet ist.


    Wenn er dann dem Kunden transparent die Kosten offenlegt und vielleicht mit Honorar verrechnet, ist das in Ordnung, aber ob er das auch so macht da habe ich meine Zweifel dran.


    Das gilt im Übrigen auch für die Sach und KFZ-Tarife, weil es auf Nettoseite schlicht und einfach noch zu wenig Angebote gibt.


    Zur Vergütung:


    Hier muss natürlich jeder selber festlegen, welche Vergütung in welcher Form gewählt wird.


    Als unlauter würde ich zum Beispiel die gängige Praxis bezeichnen, auf einen Nettotarif das gleiche Abschluss-Honorar zu nehmen wie bei einem Courtagetarif, bis 2014 waren dies 4 % der Beitragssumme, seit 2015 immer noch 2,5 %.


    Im Übrigen halte ich einen Bezug auf eine Beitragssumme auch für unlauter und unfair, weil im Leben nichts linear verläuft und keiner weiß, ob in ein paar Monaten oder Jahren die Beitragzahlung erhöht, erniedrigt, oder ganz aufgegeben wird.


    Bei einer Bu könnte man sich noch darüber streiten, weil der Verzicht auf die AP für den Kunden keinen großen spürbaren Vorteil bringt.


    Eine prozentuale Vergütung in Bezug auf das Einkommen mag plausibel klingen, fair wäre m.E. aber eine Höchstgrenze zu definieren.


    Zu überlegen wäre auch, ob man Honorarberatung auch für geringere Einkommensschichten anbietet, weil diese Bevölkerungsschicht nicht bereit für Honorarberatung ist und die Mittel für die Beratung nicht aufbringen kann. Siehe das Beispiel Großbrittanien.


    Um die geringere Einkommensschicht zu schützen, ist nicht der Honorarberater sondern der Gesetzgeber gefordert. Zum Beispiel durch Förderung von mehr Transparenz, Abschaffung von gezillmerten Produkten und Kostenobergrenzen von Produkten.


    Die monatliche Servicepauschale eines Honorarberaters könnte zum Beispiel bei max 50 EUR liegen, warum sollte ein Kunde mit 200.000 EUR Jahreseinkommen mehr bezahlen als ein Kunde mit 100.000 EUR? Mit welcher Berechtigung? Die Sachverträge werden im Zweifel bei beiden Kunden gleich viel Kosten. Und der Kunde mit 200.000 EUR bekommt doch den gleichen Service wie der Kunde mit 100.000 EUR, oder?


    Die eventuelle Mehrberatung sollte dann natürlich über Stundensätze abgegolten werden, das ist fair.


    Die Beratung und der Abschluss von Riester würde ich über eine Pauschale machen, 300 oder 400 EUR zum Beispiel. Der Aufwand ob der Kunde jetzt 20 EUR oder 162,17 EUR im Monat zahlt bleibt der gleiche.


    Sparverträge auch mit Beratungspauschale + Servicepauschale auf das Guthaben (AuM).


    Obwohl ich hier langsam die Gefahr der Robo-Advisor sehe, weil diese, seien wir mal ehrlich, es vielleicht besser machen können als es im Moment noch der Berater machen kann. Die IT-Möglichkeiten eines Robos machen es möglich.


    Viele Grüße

  • Hallo Aragorn,


    herzlichen Dank für diesen Beitrag. Meine Gedanken zu den von Ihnen aufgeworfenen Punkten:

    Ich selbst bin noch in der Findungsphase, obwohl ich es als schwierig ansehe, als Einzelkämpfer auf der Grünen Wiese als Honorarberater zu starten und dann Familie etc. zu ernähren. Zum anderen ist dann auch erstmal ein hoher Kapitalpuffer für Marketing etc. von Nöten.

    Bei mir war es einfacher, da ich aus einem etablierten Sachverständigenbüro heraus die Erweiterung gemacht habe. Ihre Sorgen kann ich trotzdem verstehen. Wichtig ist es, eine gute und realistische Planung zu haben, bevor man den Sprung wagt. Ob Sie Berater wie (VDH usw.) hinzuziehen sollten, wäre auch ein Signal aus der Planung.


    Im Biometrie-Bereich (BU, Risiko, Dread-Desease etc.) oder KV-Voll wird er sicherlich nicht immer einen Nettotarif anbieten können, weil es schlicht und einfach kein Angebot gibt oder aber ein Courtagetarif günstiger oder besser geeignet ist.

    Da haben Sie recht. Das Angebot an Nettotarifen ist hier noch recht dünn. Zudem ist die Umstellung in vielen Fällen gar nicht sinnvoll / möglich (z.B. bei Kunden mit Vorerkrankungen).

    Als unlauter würde ich zum Beispiel die gängige Praxis bezeichnen, auf einen Nettotarif das gleiche Abschluss-Honorar zu nehmen wie bei einem Courtagetarif, bis 2014 waren dies 4 % der Beitragssumme, seit 2015 immer noch 2,5 %.

    Ja, denn der Kunde hat dann barwertig betrachtet ggf. einen finanziellen Nachteil.

    Eine prozentuale Vergütung in Bezug auf das Einkommen mag plausibel klingen, fair wäre m.E. aber eine Höchstgrenze zu definieren.

    Ja, auch hier stimme ich zu.


    Zu überlegen wäre auch, ob man Honorarberatung auch für geringere Einkommensschichten anbietet, weil diese Bevölkerungsschicht nicht bereit für Honorarberatung ist und die Mittel für die Beratung nicht aufbringen kann. Siehe das Beispiel Großbrittanien.

    Hier gibt es viele Ansätze: Niedrige Honorarsätze (50,-- bis 70,-- €). Transparente Querfinanzierung von vermögenden Kunden hin zu nicht vermögenden Kunden. Förderung von Beratung niedriger Einkommensklassen durch den Staat.

    Um die geringere Einkommensschicht zu schützen, ist nicht der Honorarberater sondern der Gesetzgeber gefordert. Zum Beispiel durch Förderung von mehr Transparenz, Abschaffung von gezillmerten Produkten und Kostenobergrenzen von Produkten.


    Ja, das kann man m.E. nicht den Markt überlassen.


    Die monatliche Servicepauschale eines Honorarberaters könnte zum Beispiel bei max 50 EUR liegen, warum sollte ein Kunde mit 200.000 EUR Jahreseinkommen mehr bezahlen als ein Kunde mit 100.000 EUR? Mit welcher Berechtigung? Die Sachverträge werden im Zweifel bei beiden Kunden gleich viel Kosten. Und der Kunde mit 200.000 EUR bekommt doch den gleichen Service wie der Kunde mit 100.000 EUR, oder?

    Vermögende Menschen haben strukturell oftmals ein anderes Vermögen für das sie entsprechenden Risikoschutz benötigen. Z.B. Eigenheim, vermietete Immobilien usw. Es macht schon einen Unterschied eine Familie mit 60.000,-- € Einkommen aus Arbeitseinkünften ohne Eigenheim zu betreuen als eine Familie mit Eigenheim und drei vermieteten ETWs.

    Die Beratung und der Abschluss von Riester würde ich über eine Pauschale machen, 300 oder 400 EUR zum Beispiel. Der Aufwand ob der Kunde jetzt 20 EUR oder 162,17 EUR im Monat zahlt bleibt der gleiche.


    Das erachte ich als angemessen.

    Obwohl ich hier langsam die Gefahr der Robo-Advisor sehe, weil diese, seien wir mal ehrlich, es vielleicht besser machen können als es im Moment noch der Berater machen kann. Die IT-Möglichkeiten eines Robos machen es möglich.


    Robo-Advisor werden in naher Zukunft nur standardisierte Beratung durchführen können. Honorarberater werden sich m.E. auf beratungsintensive Felder mit nicht standardisierten Fallgestaltungen konzentrieren müssen. Ferner werden sie klugerweise die Beratung mit Bausteinen aus der Privaten Finanzplanung kombinieren (z.B. Immobilienanalysen, Altersvorsorge- und Ruhestandsplanung, Szenarioanalysen bei Tod des Partners, Änderung der Lebensumstände, Risikoanalysen usw.). In diesem Feld können Sie m.E. in den nächsten Jahren nicht von Robo-Advisorn nicht ersetzt werden.


    Mit besten Grüßen