Nebenkostenabrechnung unklare Schlüssel, längere Abwesenheit von Personen

  • Liebe Community-Mitglieder,


    vielleicht können Sie mir bei einem Problem mit einer Nebenkostenabrechnung helfen, die ich gerade bekommen habe. Ich bin für jede Hilfe dankbar!!


    Hier mein Problem:


    1)
    In meinem Mietvertrag steht unter Verteilungsschlüssel eine große Klammer um alle Posten mit der Angabe "anteilsmäßig". Sonst nichts. Ich habe noch ein Beiblatt, das allerdings nicht unterschrieben ist und in dem fast alle Angaben "nach Personenzahl" angegeben werden, außer Wasser, Heizung und Warmwasser, die unter Messgeräte stehen und monatl. Kosten für Parabolnutzung 1,50 € / Wohnung. Für Wasser und Warmwasser gibt es aber keine Messgeräte, daher wurde bisher Wasser (Frischwasser, Schmutzwaser und Regen) und auch die Müllgebühren (Leistungsgebühren und Grundgebühren) pro Person abgerechnet. Alles andere wurde nach Wohnungszahl abgerechnet.


    2)
    In der Abrechnung für 2015 wurde dann offenbar pro Wohnung abgerechnet, was ich damals übersehen hatte. Da kann ich wohl nichts mehr machen, aber hat das eine Bedeutung für die Zukunft im Sinne eines Anerkennens von irgendetwas?


    3)
    Auf meine Bitte, die neueste Rechnung zu korrigieren, wurde mir gesagt, dass ja in fast allen Wohnungen außer der Eigentümerwohnung (diese wird von 2 Personen bewohnt) nur eine Person lebe und in der Eigentümerwohnung eine Person nur einen verschwindend geringen Teil des Jahres anwesend gewesen sei. Es wurde mir angeboten die Eigentümerperson mit einem Bruchteil zu veranschlagen. Auch ich war aber im letzten Jahr fast nicht zu Hause und soll im Gegensatz zur Person aus dem Vermieterhaushalt als volle Person abgerechnet werden.


    Ich frage mich also wie jetzt berechnet werden muss:
    Meiner Ansicht nach ist entweder
    a) jeder Gemeldete ein Bewohner, also auch der großteils abwesende Vermieter
    oder
    b) wenn Abwesenheitszeiten herangezogen werden sollen, dann bitte auch meine, da ich in diesem Zeitraum auch nichts verbraucht habe.


    Ich weiß ich hätte bei Abschluss des Mietvertrages und den ersten Abrechnungen besser hinsehen sollen, aber ich hatte damals keine Erfahrung damit.
    Ich scheue mich davor zu einem Anwalt zu gehen, weil das sehr teuer sein soll (u.U teurer als der zu viel geforderte Betrag). Außerdem will ich nicht gleich so schweres Geschütz auffahren.


    Ich bin gespannt auf Ihre Antworten.


    Interessieren würden mich auch Beratungsmöglichkeiten per Telefon oder Mail, da ich im Moment zu normalen Zeiten keine persönlichen Termine planen kann!!


    Gruß
    Stargazer

  • Wie wäre es denn damit:


    § 556 a BGB:



    Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten


    (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
    (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
    (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Viele Grüße,


    Norbert Uhrig


    Versicherungsfachmann