Übungsleiterfreibetrag auch für mich?

  • Hallo,
    ich habe die Frage, ob auch ich den Übungsleiterfreibetrag anwenden kann.
    Ich bin auf Teilzeit in einem Handwerklichen Betrieb angestellt.
    Zusätzlich arbeite ich auf selbständiger Basis in einem Fitness-Studio als Geräteflächentrainer und bin für die Organisation zuständig.
    Für die geleisteten Stundem im Studio schreibe ich Rechnungen, zzgl. MwSt..


    Ab nächsten Monat werde ich in dem Studio noch zusätzlich als Kursleiter (Übungsleiter) Fitnesskurse im Kursraum geben.
    Jetzt meine Frage:
    Kann ich die Fitnesskurse gesondert abrechnen und dafür den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen?
    (Die Einnahmen werden sich pro Jahr auf knapp 2400 Euro belaufen.)
    Wenn ja, fallen auf diese Stunden auch MwSt. an?
    Und ist es überhaupt möglich, da ich ja eh schon in dem Studio als Trainer arbeite? Jedoch wären es ja zwei unterschiedliche Funktionen die ich in Rechnung stelle. Einmal die Funktion als Geräteflächentrainer und für die Organisation und zweitens dann noch als Übungsleiter für die Fitness-Kurse.


    Ich freue mich über ein paar hilfreiche Infos :)

  • Hallo,


    also wenn das Studio nicht gerade ein "e. V." und gemeinnützig ist, dann sehe ich dort schwarz für die Anwendung des Übungsleiterfreibetrages.


    Genaueres kann ein Vertreter der steuerberatenden Berufe erläutern.

  • Dann klingt das Ganze recht verheißungsvoll.


    Zur Sicherheit am besten den Kassenwart/Vorstand für Finanzen ansprechen.


    Angestellter Kursleiter ist meist realitätsnäher als die selbständige Variante. Daher auch die Empfehlung für das Gespräch mit dem Vorstand.

  • Der Sportverein hat keine Angestellten.
    Es wird nur mit Selbständigen gearbeitet und einige von denen nutzen den Übungsleiterfreibetrag.
    Bei denen ist es aber auch eine andere Grundlage, da sie sonst nicht in dem Studio arbeiten, sondern nur als Übungsleiter.

  • Es ist immer zu hinterfragen, ob die gemeinsame Einschätzung von Auftraggeber und Auftragnehmer einer Überprüfung des Sozialversicherungsträgers standhält.
    Man wundert sich hinterher oftmals.


    Aber wenn die Grenze des Übungsleiterfreibetrages eingehalten sind, droht zumindest dem Übungsleiter kein Unheil.


    In Ihrem Fall würde ich einen Steuerberater hinzuziehen. Dann kommt zumindest eine verlässliche Auskunft heraus.