Riester vererben

  • Hallo,


    Ich habe eine Riesterrente (DWS Top Rente Balance). Geplanter Renteneintritt 2028. Eine Hinterbliebenenversorgung ist nicht vorgesehen.


    Meine Frau hat einen Zulagenvertrag. Sie geht allerdings bereits in diesem Jahr (2017) in Rente. Aufgrund der kurzen Laufzeit fällt ihre Rente unter die Kleinbetragsrente und der Betrag wird vollständig ausgezahlt. Ihr Riestervertrag ist somit beendet.


    Sollte ich vor der Auszahlphase sterben ist ein Übertrag des Kapitals aus meinem Vertrag somit nicht möglich. Es gab Vorschläge, dass meine
    Frau dann einen neuen Vertrag abschließen sollte. Wenn Sie aber bereits Rente bezieht bis zu welchem Alter ist das dann möglich, wenn überhaupt?


    Wenn Sie keinen Vertrag mehr bekommt wird sie dann zu einer förderschädlichen Barauszahlung genötigt?


    An diesem Thema sind bereits einige Stellen inklusive der Verbraucherzentrale gescheitert. Gibt es da eine Lücke?


    Vielen Dank.


    Bacchus

  • Hallo Bacchus,



    der Gesetzgeber sieht grundsätzlich vor, dass wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner stirbt, der andere das Riester-Vermögen (Kapital) des verstorbenen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Verlust der staatlichen Förderung übernehmen kann. Andere Erben müssen diese staatliche Förderung zurückzahlen.



    Was Sie dort an Themenstellungen und Problemen aufwerfen, entspricht tatsächlich der Praxis.



    Eine Auswahl an Problemen, die auch Fälle der Verbraucherzentralen umfassen:


    1.) Häufig übertragen die Anbieter das Riester-Vermögen nicht zeitnah.


    2.) Manchmal weigern sich Anbieter gar, Riester-Vermögen auf den Ehepartner bzw. Lebenspartner zu übertragen.


    3.) Anbieter behindern häufiger aktiv, das Riester-Vermögen (zwei Verträge) zu einem zusammenführt wird.


    4.) Es werden häufig (unvorteilhaftere) Nachlass-Verträge angeboten.



    Zudem sind Sie wahrscheinlich von einem besonderen Problem betroffen: Bei Riester-Fondssparplänen von Ehepartnern mit großen Altersunterschieden sollte darauf geachtet werden, dass „Umschichtungen“ im Fondssparplan von (risikoreicheren) Aktien in (risikoärmere) Anleihen- oder Geldmarktfonds nicht zu früh erfolgen.



    Zu Ihren Fragen (wenn ich Sie denn richtig verstanden habe):


    1.) Übertragung in der Ansparphase im Todesfall: M.E. grundsätzlich ohne Probleme möglich (siehe Einleitung; jedoch mit den besprochenen Einschränkungen).


    2.) M.E. kann das Vermögen auch dann übertragen werden, wenn Sie ableben und Ihre Frau bereits in Rente ist.


    3.) Kein Vertrag / förderschädliche Barauszahlung: Den Punkt müsste ich selber prüfen. Diese Konstellation hatte ich selber noch nicht.



    Eine Lücke oder Hintertüre gibt es nicht. In zwei von mir beratenden Fällen haben wir sprichwörtlich „alles in Bewegung“ gesetzt, um die Übertragung auf die Ehefrau bewerkstelligen zu können. Soweit ich weiß, machen es die Verbraucherzentralen weder besser noch schlechter.



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).



    Mir lagen weder vollständige Unterlagen und Informationen vor, noch habe ich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt.Insofern istmeine Antwort hier auf Ihre Fragestellung als Rat bzw. eine Empfehlung gemäß § 675 Absatz 2 BGB zu werten (https://dejure.org/gesetze/BGB/675.html).



    Mit besten Grüßen

  • Hallo Vers.BeraterGamper,


    vielen Dank für die Antwort.


    Mir stellt sich jetzt die Frage ob ein bestehender Vertrag bei Tod des Versicherungsnehmers, mal abgesehen von den von Ihnen beschriebenen Schwierigkeiten duch die Anbieter, grundsätzlich auf den Ehepartner übertragen werden kann?


    Bisher hatte ich verstanden, dass wenn der Ehepartner keinen Vertrag hat ein neuer Vertrag abgeschlossen werden kann, auf den dann das Vermögen übertragen wird.


    Würde denn der Ehepartner überhaupt noch einen Riestervertrag erhalten wenn er denn bereits Altersrente bezieht?


    Wenn das nicht möglich ist, wird aus meiner Sicht die förderschädliche Auszahlung erzwungen.


    Gruß,


    Bacchus




  • Hallo Bacchus,



    Sie werden, so denke ich, etwas von meiner Antwort enttäuscht sein. Das kommt nämlich darauf an. In § 93 EStG ist es geregelt. Zusätzlich hat das BMAS mehrmals bei Fallgestaltungen der Status bestätigt, d.h. in welchen Fällen Riester-Renten vererbbar sind. Doch was genau gilt, hängt von den konkreten Riester-Vertrag und den dort enthaltenen Bedingungen und Konditionen ab. Zudem gibt es Unterschiede zwischen den Produkten. Entscheidend ist aber, wer erbt und wann (oder in welchem Alter) der Riester-Sparer verstirbt.



    Bleiben wir bei einer klassischen Riester-Rentenversicherung nehmen wir an, dass sie als Hinterbliebenenrente strukturiert wurde: In diesem Fall kann das angesparte Kapital inklusive Förderung auf den Ehepartner übertragen werden. Es kann auf einen bestehenden oder neu abgeschlossenen Vertrag übertragen werden. Dafür muss der Ehepartner nicht einmal förderberechtigt sein: Allerdings kann Erbschaftssteuer anfallen und die Auszahlungen (z.B. die Rente) müssen mit dem persönlichen Steuersatz des Ehepartners versteuert werden.



    Einen solchen Hinterbliebenenschutz (der auch Geld kostet!) gibt es bei Riester-Fondssparplänen und Banksparplänen jedoch nicht. Hier müssten Sie ggf. das Vermögen über eine zusätzliche Risikolebensversicherung absichern, insbesondere dann, wenn Sie Ihre Ehefrau vermögensmäßig absichern wollen.



    Auch beim Banksparplan oder Fondssparplan zählt der Zeitpunkt, wann der Riester-Sparer stirbt. Hier sind zwei Fallgestaltungen möglich: Auszahlungsphase I (jünger als 85 Jahre) und Auszahlungsphase II (also älter als 85 Jahre). Die Konsequenzen sind unterschiedlich.



    Lassen Sie bitte Ihren Riester-Vertrag dahingehend prüfen. Der Berater sollte m.E. sicherheitshalber den konkreten Fall mit der Zulagenstelle bzw. dem BMAS abklären. Dann haben Sie Sicherheit für Ihre Planung bzw. sind einige Sorgen los.



    Viel Glück!



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).



    Mir lagen weder vollständige Unterlagen und Informationen vor, noch habe ich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt.Insofern istmeine Antwort hier auf Ihre Fragestellung als Rat bzw. eine Empfehlung gemäß § 675 Absatz 2 BGB zu werten (https://dejure.org/gesetze/BGB/675.html).



    Mit besten Grüßen

  • Hallo Bacchus,


    dieselben Überlegungen stelle ich zur Zeit auch an, ich habe als mittelbar Begünstigte bisher nur wenig in meinem Riesterfondssparplan bei der Union (Riesterprofirente) angespart, die Kinderzulagen flossen in den Vertrag meines Ehemanns, er wird auf jeden Fall eine lebenslange Rentenzahlung erhalten. Mein Vertrag würde jedoch ausbezahlt werden, da ich unter die Kleinstbetragsrente fallen werde. Wenn ich dann keinen Riestervertrag mehr hätte und in meinem Alter auch keinen neuen Vertrag mehr abschliessen könnte, und mein Mann vor mir versterben sollte, müsste ich alle Zulagen und Steuervergünstigungen aus seinem Vertrag zurückzahlen, also jahrelange Sparanstrengungen quasi für die Katz, denn nur die Eigenbeiträge zurück, das verstehe ich nicht unter Vererbbarkeit der Riesterrente. Ich überlege mir daher, ob ich nicht durch freiwillige ungeförderte Zusatzeinzahlungen soviel einzahle, dass ich über diese Kleinstbetragsrente hinaus komme und nichtmehr abgefunden werde. Die Frage ist, ob dies bei dem Vertrag Ihrer Frau auch möglich wäre, die zweite Frage ist, wieviel man einzahlen muss um eben über diese Grenze zu kommen. Erkundigen Sie sich doch bei Ihrem Riesteranbieter ob dies möglich ist, ich denke das Geld wäre uU. sinnvoll investiert.


    Mit freundlichen Grüßen Babs

  • Ich habe inzwischen erfahren, dass für solche Situationen altersunabhängig definitv ein neuer Vertrag für meine Frau zustande käme. Auf Diesen würde dann das Guthaben inkl. Förderung übertragen werden.
    Das gilt nur wenn der Verstorbene jünger als 85 Jahre war.


    Die Information habe ich sowohl von einer (kompetenteren als der Kollege vor einiger Zeit) Mitarbeiterin der DWS als auch von der Deutschen Rentenversicherung erfahren. Somit ist das Thema für mich mit positivem Ausgang erledigt.


    Vielen Dank für die Antworten.


    Gruß,
    Bacchus