Erbfolge

  • Hallo,
    ich habe da mal eine Frage zur Erbfolge. Die Oma ist verstorben. Ihre Adoptivtochter ist vor verstorben und hat einen Ehemann und einen Sohn hinterlassen. Andere, leibliche Kinder hatte die Oma nicht. Es leben nur noch Geschwister der Oma.
    Wer erbt jetzt von der Oma und wieviel?

    • Offizieller Beitrag

    Aus dem informativen Fundus von finanztip.de folgenden Hinweis zum Thema Adoption:


    ADOPTIERTE KINDER
    Durch eine Adoption erlangt das Kind die rechtliche Verwandtschaft. Das adoptierte minderjährige Kind erlangt die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten (§ 1754 BGB). Es gehört damit zu den Erben erster Ordnung. Das bedeutet auch: Stirbt das Adoptivkind vor den neuen Eltern, erben die Adoptiveltern. Mit der Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 BGB). Das Kind ist nicht mehr gegenüber den leiblichen Eltern erbberechtigt.


    Für ein adoptiertes volljähriges Kind sind erbrechtliche Besonderheiten zu beachten. So erlöschen im Gegensatz zum minderjährigen Kind die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern nicht (§ 1770 Abs. 2 BGB). Ein volljähriges adoptiertes Kind kann also gesetzlicher Erbe von bis zu vier Erbteilen der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern sein. Gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern bestehen aber keine gesetzlichen Erbrechte.



    Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/erbfolge/#ixzz3GhlTwNP0


    Da es eine Adoptivtochter gab und nun unterstellen wir das diese alle Erbrechte hatte, so ist aus meiner Sicht der Enkel alleiniger Erbe.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Guter Punkt, das mit der volljährigen Adoption! Obwohl ich es persönlich sehr befremdlich finde, dann bis zu 4 Elternteilen "zugeordnet" zu sein :/


    Ich habe dazu noch etwas gefunden: "Minderjährigenannahme". Bei der volljährigen Adoption muss man also zwischen dieser Adoption und einer teilweisen Adoption unterscheiden.


    Im ersten Fall war das Adoptivkind bereits Teil der Familie und ist so integriert, dass der neue Elternteil schon einige Zeit die Rolle eines Vaters oder einer Mutter eingenommen hat. Im zweiten Fall ist das nicht so, und das Adoptivkind bleibt nicht nur in der Erbfolge, sondern es bestehen auch weiterhin gegenseitige Unterhaltsansprüche in Bezug auf die leiblichen Eltern.

  • Die vorverstorbene Adoptivtochter wurde schon als Kind adoptiert.
    Danke für die Infos. Das zu vererbende Haus hat jetzt je zur Hälfte der Witwer der Adoptivtochter und sein Sohn (also Enkel) bekommen.
    Schöne Grüße Uwe

  • Kann ich leider nicht sagen. Es handelt sich um den Freund meiner Tochter und da möchte ich nicht zu aufdringlich (neugierig) erscheinen.
    Gruß
    Uwe

    • Offizieller Beitrag

    Kann ich nachvollziehen, insbesondere bei diesen Themen.


    Aus meiner Sicht müsste der Enkel Vollerbe sein, da keine Verwandschaft der Oma und dem Vater besteht ..


    aber vielleicht kann ja @Britta hierzu etwas sagen.

  • Ist ein nicht adoptiert Kind erbberechtigt wenn die leibliche Mutter nicht mehr lebt und ihre Anteile nicht auf ihren Ehemann über tragen worden sind

    • Offizieller Beitrag

    Welchen Zusammenhang hat das Thema "Adoption" in dieser Fragestellung zu tun?


    ....


    Wenn die leibliche Mutter verstorben ist, erben nach gesetzlicher Erbfolge (deutsche Erbregelung unterstellt) die Erben. In diesem Fall der Ehemann und die leiblichen Kinder oder das leibliche Kind. Je nachdem wie die Konstellation in diesem Fall ist.


    Wenn der Mann sein Erbe nicht antreten möchte, werden die Vermögenswerte der Mutter auf die Kinder übertragen.

  • Die Situation ist die der Vater möchte seinen teil des Erbes verkaufen da ihm aber das in diesem Fall ein Haus nicht ganz gehört muss ein viertel des gesamtem durch die Kinder geteilt werden die Frage ist ob ein Kind das nicht adoptiert worden ist erbberechtigt ist

  • Ich hätte da auch noch einen Fall und hätte gerne gewusst, ob meine Überlegungen stimmig sind.


    1. Ordnung Mutter (Erblasser1) => Sohn => Enkel.
    Erblasser1 verstorben => Sohn (Erblasser2) erbt gemäß Testament=> Erblasser2 gestorben => Enkel (Erblasser3)


    2.Ordnung gibt es noch 2 Schwestern von Sohn (also 2 Töchter von ursprünglichen Erblasser1)


    Frage: Nun verstirbt Enkel (Erblasser3. Wer erbt von Enkel (Erblasser3)


    I. Ohne Testament von Erblasser3, wie gehts weiter => Es gibt noch wie gesagt
    a) Ex-Frau von Erblasser2 (also Mutter von Erblasser3, hatte bei Scheidung jeden Anspruch gegenüber Erblasser2 abgeben),
    b) Halbschwester von Erblasser3 (Enkel)
    c) Schwester1 und/oder Schwester2 von Erblasser2 (Sohn)


    II. Mutter von Erblasser3 als Alleinerbin bestimmt. Geht das, oder hat die Halbschwester gegenüber Erblasser 3 noch Ansprüche offen?

  • Grundsätzlich erben zunächst die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB).
    Dies sind die sogenannten Erben der ersten Ordnung.
    Das sind die Kinder des Erblassers und wenn die Kinder bereits verstorben sind, die Enkel oder gar Urenkel.
    Solange jedoch ein direkter Abkömmling des Erblassers lebt, sind wiederum dessen Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen.


    Sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind, kommen Erben der zweiten Ordnung in Betracht.
    Dies sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 1 BGB).
    Im Verhältnis zum Erblasser sind das also seine Geschwister.
    Falls die Geschwister bereits verstorben sind, kommen deren Abkömmlinge, also die Cousinen und Cousins des Erblassers zum Zuge.


    Auch wenn die Eltern des Erblassers geschieden sein sollten, bleiben sie im Verhältnis zum Erblasser gesetzliche Erben der zweiten Ordnung.


    Dies ist die gesetzliche Erbfolge.
    Durch Testament kann eine gewillkürte Erbfolge festgelegt werden.


    Bei der gewillkürten Erbfolge ist jedoch darauf zu achten, dass keine Erben mit Pflichtteilsansprüchen enterbt werden.
    Erben mit Pflichtteilsansprüchen können sonst ihren Pflichtteilsanspruch gegen die testamentarisch eingesetzten Erben geltend machen.


    Die Pflichtteilsberechtigten sind in § 2303 BGB definiert. Danach sind in erster Linie Abkömmlinge Pflichtteilsberechtigten
    (§ 2303 Abs. 1 BGB). Gemäß § 2303 Abs. 2 BGB sind ferner die Eltern und der Ehegatte des Erblassers pflichtteilsberechtigt.


    Alle weiteren Verwandten können zwar gesetzliche Erben werden, sofern kein Testament angefertigt wurde. Einen Pflichtteilsanspruch haben sie jedoch nicht.


    Ich hoffe, dass Sie Ihre Frage mit den vorstehenden Informationen sich selbst beantworten können.

  • Falls diese Diskussion noch beachtet und behandelt wird:


    aus gegebenem Anlass möchte ich umgehend ein Testament aufsetzen und beim Amtsgericht hinterlegen (ggf. auch im notar. Register).
    Allerdings weiß ich zur Zeit nur, wer NICHT erben soll; ich kann KEINEN Erben benennen, so seltsam das auch klingen mag.
    Es existiert kein Erbberechtigter in der ersten und zweiten Ordnung; die Berechtigten der 3. Ordnung (nur entfernte Verwandte) sollen explizit und dauerhaft vom Erbe ausgeschlossen werden.
    Wenn ich nun im Testament neben diesem Ausschluß ausdrücklich und bewusst keinen Erben benenne, verfällt das Erbe automatisch an das Bundesland, in dem ich lebe; ist das korrekt?


    Falls sich an meiner Lebenssituation noch etwas ändern sollte, würde ich gerne eine spätere Ergänzung und ggf. Nennung eines explizit benannten Haupterben vorsehen und bereits in der ersten Fassung auf diese Eventualität hinweisen.
    Diese Testaments-Ergänzung würde dann dem Amtsgericht nachgereicht werden, zu meinen Lebzeiten oder eben rechtzeitig vor Eröffnung des Testaments bei meinem Ableben.


    Die Notarkosten für ein solches 'halbes' Testament (in dem nur Erbberechtigte AUSGESCHLOSSEN werden) liegt im mittleren vierstelligen Bereich; das ist mir schlicht zu teuer.


    Also: zunächst nur den Erb-AUSSCHLUSS festlegen, ggf. später einen Erben einsetzen; ansonsten Verfall des Erbes an den Staat?
    Ist meine o.g. Strategie rechtlich umsetzbar und auch wie beschrieben realisierbar?
    Experten an die Front - vielen Dank!

  • Grundsätzlich ist auch ein so genanntes "negatives Testament" wirksam.
    Dies bedeutet, dass die von Ihnen erwähnten entfernten Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen sind.


    Problematisch ist diese Strategie jedoch trotzdem, weil Sie keinen Erben bestimmen. Damit kann es immer Streit darüber geben, wer aufgrund gesetzlicher Erbfolge berufen sein könnte.


    Wenn Sie jetzt keine Person als Erben einsetzen wollen, berufen Sie doch einfach selbst Ihr Bundesland zum Erben!
    Schreiben Sie z.B. wenn Sie in Bayern leben: Mein alleiniger Vollerbe soll der Freistaat Bayern sein. Fertig ist Ihr Testament.


    Damit sind Ihre entfernten Verwandten automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen.
    Alternativ zum Fiskus könnten Sie auch eine gemeinnützige Organisation wie z.B. die Aktion Mensch, den Tierschutzverein oder Ärzte ohne Grenzen zum Erben berufen.


    Später können Sie jederzeit jemand anderen berufen, wenn Sie vielleicht im Alter noch zu einer anderen Einsicht kommen. Testamente können jederzeit geändert, d.h. widerrufen, werden, indem schlicht ein neues Testament errichtet wird.


    Schauen Sie sich dazu folgendes Video auf YouTube an: "Wie schreibe ich ein Testament ohne Anwalt oder Notar?"


    Auf dem YouTube-Kanal "nachlassbayern.de" gibt es über 30 Videos zum Thema Testament und Erbfolge, Nachlassverwaltung usw.

  • Danke für die ausführliche Antwort, sehr nett!


    Im Wesentlichen deckt sich das mit meiner Vorstellung.
    Was halten Sie von folgender Formulierung, die ausdrücklich auf eine zukünftig denkbare Ergänzung hinweist (bin kein WInkeladvokat, kann aber 'formulieren')? Handschriftlich aufgesetzt, versiegelt im Kuvert 'Mein letzter Wille, Fassung #1' beim Amtsgericht hinterlegt.


    ...............................
    Mein Letzter Wille, Fassung #1


    Testament


    Ich, [Name], geboren am [Datum] in [Ort], bestimme folgende testamentarische Regelung des Erbes:


    Alle Verwandten und Anverwandten sowie deren Nachkommen sind ausdrücklich vom Erbe ausgeschlossen.
    Dies umfasst konkret die Familien xxx (väterlicherseits) sowie yyy(mütterlicherseits) inklusive aller Anverwandten und Nachkommen.


    Da zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Testaments kein Haupterbe benannt werden kann, bin ich mit dem Verfall des Erbes an den jeweiligen Staat/das jeweilige Bundesland einverstanden, sofern ich diese Regelung nicht durch eine spätere Ergänzung und konkrete Benennung eines oder mehrerer Erben bzw Nachlass-Verwalter ausdrücklich konkretisiere.


    Sollte eine der in diesem Testament enthaltenen Anordnungen unwirksam sein, so behalten trotzdem alle anderen Anordnungen ihre Wirksamkeit.



    [Ort, Datum, vollständige Unterschrift]
    ..............................................


    Damit wäre das Schlimmste verhindert und ein Tor für eine 'saubere' Ergänzung, ( als #2 markiert) ggf sogar Nachlass-Regelung, offen gehalten. Man sollte die Hoffnung ja nie aufgeben, obwohl..


    Dafür einem Notar etliche tausend Euro nachzuwerfen widerspricht meiner Natur.


    Nochmals 'Danke' für Ihre Gedanken zu diesem wohl kuriosesten Testament der Neuzeit!
    .

  • Dafür einem Notar etliche tausend Euro nachzuwerfen widerspricht meiner Natur.


    Ob es wirklich "etliche tausend Euro" wären, hängt von der Größe Ihres Vermögens ab.
    Der Vorteil wäre allerdings, dass Sie ein Testament errichten würden, welches - aller Vermutung und Erfahrung nach - auch wirksam wäre.


    Da Sie es alleine wuppen wollen, müssen Sie sich intensiver mit der Materie befassen. Sonst kommt nur Murks raus.
    Der ist im Zweifel unwirksam - und dann bekommen Ihre gesetzlichen Erben, die Sie explizit ausschließen wollten doch alles.


    Ich habe Ihnen bereits oben eine einfache und wirksame Lösung aufgezeigt. Dass Sie diese offensichtlich nicht akzeptieren, deutet darauf hin, dass Sie sich durch eine gewisse Beratungsresistenz auszeichnen.


    Sie bekommen jetzt noch einmal eine Antwort, weil hier auch viele andere im Forum mitlesen und das, was Sie geschrieben haben, einfach nicht so stehen bleiben kann.


    1. Mit Ihrer Formulierung schließen Sie nur die namentlich benannten Familien väterlicherseits und mütterlicherseits aus.
    Das sind Erben der 2. Ordnung.


    Was ist aber mit den Erben höherer Ordnungen? Es gibt schließlich Erben der 3. Ordnung, der 4. Ordnung usw. - das ist nach oben unbegrenzt! Diese sind alle gesetzliche Erben, wenn die Erben niedrigerer Ordnungen ausgeschlagen haben oder - wie von Ihnen gewünscht - ausgeschlossen wurden.


    Sie können deshalb mit Ihrer Formulierung nicht ausschließen, dass irgendein Urgroßcousin der x-ten Ordnung ermittelt wird, den Sie nie gekannt haben und auch vielleicht nicht bedenken wollten.


    2. Mit dem Hinweis auf eine mögliche 2. Fassung machen Sie das Testament völlig unbrauchbar. Niemand weiß zum Zeitpunkt Ihres Todes, ob die Bedingung eingetreten ist. Sie könnten noch 1 Minute vor Ihrem Ableben ein Nottestament verfügt haben und dann wäre dieses wirksam. Deshalb sind Testamente in der Regel "bedingungsfeindlich". Man muss zumindest sehr gut durchdenken, welche Bedingung man formuliert.


    Also noch einmal: Setzen Sie das Bundesland, in dem Sie leben, als alleinigen Vollerben ein - und gut is.
    Dann haben Sie alle gesetzlichen Erben aller Ordnungen enterbt.
    Ihr Vermögen bekommt der Fiskus und Ihre Verwandten - wie entfernt verwandt sie auch sein mögen - erhalten nichts.


    Wenn Sie später ein anderes Testament verfügen, wird diese Erbeinsetzung AUTOMATISCH unwirksam.
    Das müssen Sie nicht ankündigen und da müssen Sie auch kein "Tor offenhalten". Jedes ältere Testament wird durch ein jüngeres Testament aufgehoben. Ganz einfach. Sie können täglich ein neues Testament verfassen. Da gibt es keine Beschränkungen.


    Und zur Aufbewahrung des Testaments gibt es auf dem YouTube-Kanal "nachlassbayern.de" auch ein separates Video
    Schauen Sie sich das an, dann wissen Sie alles über die Verwahrung eines Testaments.


    Viel Erfolg!

  • Weil muc hier ja in schöner Regelmäßigkeit auf die Website nachlassbayern.de hinweist, möchte ich mal auf die Forenregeln hinweisen, das steht unter (Eigen-)Werbung u.a. folgendes:


    "Links auf die eigene Webseite, den eigenen Blog oder auf Organisationen, Unternehmen und Initiativen, mit denen der Nutzer in Verbindung steht, können auf dem eigenen Profil gesetzt werden. In Beiträgen sind Links zu eigenem Inhalt und Affiliate Links nicht gestattet."


    Also legen Sie doch bitte mal offen, welche persönlichen oder gar finanziellen Interessen Sie dazu bewegen, immer nur auf genau eine Seite (oder von dieser Person erstellte YouTube Videos) zu verweisen, wo es doch unzählige andere Dienstleister dieser Art auch gibt.


    @Saidi, @Anika S.: Früher wurde so etwas konsequenter nachgehalten. Gelten die Regeln nicht mehr?