Verbraucherstreitbeilegung - Neuigkeiten

  • Verbraucherstreitbeilegung - Neuigkeiten



    Verbraucher und ihre Berater können jetzt parallel eine Petition bei der Aufsichtsbehörde eines Krankenversicherungsunternehmens sowie eine Beschwerde beim Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung einreichen bzw. initiieren.


    Diese Vorgehensweise wurde mir vom Ombudsmanns Private Kranken- und Pflegeversicherung gestern bestätigt.



    Das Statut bzw. die Verfahrensordnung des Ombudsmanns Private Kranken- und Pflegeversicherung wurde entsprechend geändert.



    Diese Vorgehensweise wurde mit Einführung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes neu geschaffen. Davor war es so, dass eine laufende Petition bei der BaFin zur Ablehnung der Beschwerde beim Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung geführt hatte.



    M.E. bietet sich die parallele Beschwerde/Petition vor allem bei konfliktreichen Tarifwechselstreitigkeiten an.



    Das VSBG und das Statut des Ombudsmanns Private Kranken- und Pflegeversicherung habe ich angehangen.



    „Versicherungsberatung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Seit PKV-Publik 2/2016 bekannt, oder auch seit Inkrafttreten des Gesetzes (01.04.2016) und der im Gesetz genannten Frist (6 Monate - das war 01.10.2016)


    Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen(Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG)VSBGAusfertigungsdatum: 19.02.2016Vollzitat:"Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039)"Fußnote(+++ Textnachweis ab: 1.4.2016 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 5, 18, 28 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 191f Abs. 4 Satz 2 BRAO +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 111b Abs. 8 Satz 1 EnWG 2005 +++)(+++ Zur Anwendung d. § 31 vgl. § 37 Abs. 4 Satz 2 EVO +++)(+++ Zur Anwendung d. § 31 vgl. § 214 Abs. 5 Satz 2 VVG 2008 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 19.2.2016 I 254 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 24 Abs. 1 Satz 3dieses G am 1.4.2016 in Kraft getreten. § 40 Abs. 2 bis 5 und § 42 treten gem. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 dieses G am26.2.2016 in Kraft. §§ 36 und 37 treten gem. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 dieses G am 1.2.2017 in Kraft.



    https://www.pkv.de/service/pkv…ann-passt-sein-statut-an/


    Man sollte immer nur das machen, was man kann .... verzetteln ist ganz schlecht!

  • Auch der Versicherungsombudsmann e.V. hatte seine Verfahrensordnung geändert. Und zwar mit Datum vom 23.11.2017.



    Hier gilt das gleiche wie für den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung: Verbraucher und ihre Berater können jetzt parallel (auch vorher) eine Eingabe/Petition bei der Aufsichtsbehörde eines Versicherungsunternehmens sowie eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann einreichen bzw. initiieren.



    Die aktuelle Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns e.V. vom 23.11.2016 finden Sie hier:



    http://www.versicherungsombuds…vice/Downloads/index.html



    #Herr Müller: Wenn Sie schreiben: „Man sollte immer nur das machen, was man kann .... verzetteln ist ganz schlecht!“ meinen Sie ja ganz offensichtlich nicht mich. Als Mitarbeiter von VersSulting, SellSulting, als „Journalist“ und Blogger (KVProfi u.a.) usw. sprechen Sie ja offensichtlich über sich selber. Selbstkritik ist eine feine Sache – Kompliment!



    „Versicherungsberatung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Nein Herr Gamper, ich meine das ganz allgemein.


    Und nur wer sich angesprochen fühlt, sollte reagieren! Außer man wird angesprochen!


    Ich mache nur ganz konzentrierte Themen: KV, PV, AKS und vvA!


    Ich bin aber immer wieder begeistert, was Sie alles tun, können und machen! dafür bewundere ich Sie!

  • Sehr geehrter Herr Müller,


    und warum schreiben Sie dann diesen "allgemeinen Kommentar" in diesen Thread? Sammeln Sie Fleißpunkte?


    Mit besten Grüßen