PKV-Beitragsbescheinigungen

  • Frage zu den steuerl. relevanten Beitragsbescheinigungen:
    Grundsätzlich gilt für Beitragszahlungen u. Beitragsgutschriften das Zu-/Abflußprinzip.
    War z. B. im Jahr 2016 ein Beitrag strittig und wurde davon ein Teilbetrag erst 2017 unstrittig und bezahlt, so müßte diese Zahlung auch erst 2017 bescheinigt werden, obwohl sie vertraglich das Vorjahr betrifft.
    Ist das richtig?

  • Antwort ist mir nicht verständlich.
    Es geht hier nur darum, ob seitens der PKV bei Erstellung der
    jährl. Beitragsbescheinigungen das strikte Zu-/Abflußprinzip
    auch im dargelegten Fall gilt.
    Falls wider Erwarten nicht, wäre ich für genaue Hinweise dankbar.

  • War z. B. im Jahr 2016 ein Beitrag strittig und wurde davon ein Teilbetrag erst 2017 unstrittig und bezahlt, so müßte diese Zahlung auch erst 2017 bescheinigt werden, obwohl sie vertraglich das Vorjahr betrifft.
    Ist das richtig?

    Ja, so sehe ich das auch.


    Möglicherweis könnte die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG greifen, wenn es sich um den Monatsbeitrag im Dezember 2016 handelt. Sinngemäß steht da: Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.

  • Oekonom: Danke, aber nochmals bitte zur Klarheit:
    Es geht nicht um die steuerl. Behandlung des Finanzamtes, sondern ausschließlich darum, was die PKV
    strikt nach Zu-/Abflußprinzip zu bescheinigen hat.
    Frage erneut: Muß die PKV zwingend(!) so verfahren, wie im vorliegenden Fall dargelegt, d. h. muß der
    in 2017 tatsächl. bezahlte Teilbeitrag von der PKV für 2017 bescheinigt werden, auch wenn die Zahlung vertraglich
    das Vorjahr betrifft?

  • Ich weiß nicht, was an meiner Antwort unverständlich ist oder am Prinzip der steuerlichen Einnahme-Überschussrechnung!


    Die Besonderheit von Grenzfällen im sinne gesetzlicher Regelungen, die dann aber im individuellen Einzelfall zu diskutieren und entscheiden sind, hat Oekonom dargelegt ....


    Ich sagte, dass es für Vorauszahlungen bis zu 2,5 Jahren auch definiert ist!


    Für rückwirkende Zahlungen gibt es keine abweichende Rechtssprechung.

  • Wo habe ich mich beleidigend geäußert?


    Darüber hinaus habe ich Ihre Frage beantwortet ...


    wenn Sie rechtssicher wollen, dann beauftragen sie bitte ihren Steuerberater ...


    Oder fragen Sie Ihre PKV, was die bescheinigen!

  • Normal würde ich Ihre Einlassungen ignorieren, da sie verfehlt sind.


    Trotzdem kurze Klarstellung:


    1. Lesen Sie genau, was ich schrieb, dann werden Sie feststellen, daß Ihre Replik zu


    „Beleidigung“ unsinnig ist.


    2. Meine Frage hat @Oekonom beantwortet, ergänzende Beantwortung meiner


    Nachfrage wäre hilfreich.


    Ansonsten sind weitere Erörterungen dazu mit Ihnen nicht sinnvoll.

  • @pluto5


    Deine Fragen sind nicht immer so ganz einfach zu verstehen, daher sind auch die zu formulierenden Antworten manchmal schwierig. Aber gerne noch ein Versuch:


    Es geht nicht um die steuerl. Behandlung des Finanzamtes, sondern ausschließlich darum, was die PKV strikt nach Zu-/Abflußprinzip zu bescheinigen hat.

    Letzlich gelten für die PKV die selben Vorschriften wie für das Finanzamt, daher hat die PKV eine dem Einkommensteuerrecht entsprechende Bescheinigung zu erstellen, die das Finanzamt anzuerkennen hat. Und du hast in dem Eingangspost nach den "steuerl. relevanten Beitragsbescheinigungen" gefragt.


    Unabhängig davon könnte eine Versicherung zwei Arten von Bescheinigungen ausstellen:


    1) Eine Bescheinigung, welche Beiträge für das Kalenderjahr 2016 bezahlt wurden (unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung).


    2) Eine Bescheinigung, welche Beiträge im Kalenderjahr 2016 bezahlt wurden (unabhängig davon, welchem Kalenderjahr die Beitrage zuzugerechnen sind).


    Ob die Versicherung auch verpflichtet ist, beides zu bescheinigen, entzieht sich meiner Kenntnis. Aber wenn man freundlich bittet, geht meistens viel. Die Frage ist halt, wozu braucht man die Bescheinigung vom Typ 1? Bescheinigung vom Typ 2 muss die Versicherung ausstellen, vgl. dazu § 10 Abs. 2a Satz 4 und 9 EStG:


    "Die übermittelnde Stelle (=PKV) hat ....die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge ....an die zentrale Stelle (=DRV) ...zu übermitteln. Die übermittelnde Stelle hat den Steuerpflichtigen über die Höhe der .... übermittelten Beiträge.... zu unterrichten."

  • Das System der Meldung ist ein technisches System. Der Rechner der PKV übermittelt elektronisch, wenn man nicht widersprochen hat. Sonst bekommt man exakt das, was gemeldet worden wäre, wenn man nicht widersprochen hätte.


    Da kann man nicht bescheinigen was man will oder sich wünscht oder worum man bittet!


    Zu bescheinigen nach ESt-Recht ist bei Einnahmeüberschuß der Zu- und der Abfluß!


    Für Vorauszahlungen gibt es eine Kappung ....


    Wenn man ein konkrete verbindliche Antwort will: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, die eigene PKV


    Ich habe die Frage mehrmals vollständig und korrekt beantwortet - nur eben nie so, wie ich es tun würde, wenn man mich beauftragt! Und exakt diese Grenze, aber der meine Haftung beginnt, werde och nicht überschreiten ... man muss nur lesen und 1 und 1 zusammenaddieren und 2 herausbekommen!

  • Besten Dank.
    Verstehe das im Ergebnis also: PKV hat normal strikt nach Zeitpunkt Zu-/Abfluß zu bescheinigen i.S. EStG
    (ausgenommen natürlich unangemessen hohe Vorauszahlungen, wie mir auch bekannt).
    Wenn also z. B. in 2015 bestimmte Beitragsforderungen strittig waren und nach einem Rechtsstreit dann 2016 nur eine Teilforderung gerichtlich zuerkannt und 2016 bezahlt wurde, so hat die PKV diese Beitragszahlung
    nach Zu-/Abflußprinzip i. S. EStG auch für 2016 normal zu bescheinigen, obwohl das Vorjahr betroffen war.


    Sollte ich falsch liegen, wäre ich noch für einen Hinweis dankbar.

  • Was ist seit meinem ersten Beitrag nicht verständlich?


    Vorauszahlungen sind bis zu 2,5 Jahren definiert


    Für rückwirkende Zahlungen gibt es keine abweichende Rechtssprechung zur Einnahme-Überschussrechnung!


    Was der Versicherer konkret auf welcher Rechtsgrundlage wie zu bescheinigen hat, kann Ihnen das zuständige Finanzamt und ggf. auch Ihre PKV-Versicherer mitteilen ....


    Gibt es dazu Schriftverkehr und ggf. Bescheide kann man gegen die Entscheidungen vorgehen!