PKV Krankentagaegeld Änderung für Mütter

  • Mit Wirkung 11.04.2017 geändert:


    Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz) vom 04.04.2017 (BGBl. I S. 778), in Kraft getreten am 11.04.2017



    § 192 VVG


    (5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.


    Und durch die Änderung § 208 VVG ist sichergestellt, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden abweichen darf.


    § 208
    Abweichende Vereinbarungen


    Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.


    https://dejure.org/gesetze/VVG/192.html


    Es gilt automatisch für alle existenten Verträge ohne das die Vertragsbedingungen geändert werden müssen.


    Die Versicherer dürfen nicht etwaige zusätzliche Leistungen, die sie in der Vergangenheit in den Verträgen hatten, wie zum Beispiel Entbindungspauschalen, abändern. In neu abzuschließenden Verträgen dürfen Sie das ändern! Ob Anpassungen aus Dynamik und Karriereklausel nach altem oder neuen Vertragsstand zu erfolgen haben, ergibt sich aus dem jeweiligen vertrag! I.d.R. gilt das alte Vertragsrecht fort!

  • Hierzu habe ich eine Frage Herr Müller.


    Die Krankentagegeldversicherung haben ja unterschiedliche Karenzzeiten. Wird das vereinbarte Krankentagegeld unabhängig von der Karenz für die komplette Zeit des Mutterschutzes ausgezahlt?


    Ansonsten würde es ja weiterhin je nach Vertrag zu einer Benachteiligung von selbstständigen Müttern kommen.


    Gruß


    Leon

  • Die vereinbarte Karenzzeit ist die vereinbarte Karenzzeit!


    Das KTG wird immer erst ab dem vereinbarten Leistungsbeginn gezahlt.


    Das ist in der GKV bitte nicht anders, als in der PKV.


    Wo sehen Sie die Benachteiligung?

  • Wenn sie das sagen .....


    https://www.vdek.com/vertragsp…%20und%20Mutterschaft.pdf


    http://www.finanztip.de/mutterschaftsgeld/


    http://www.bundesversicherungs…chtige-informationen.html


    Krankengeld ist Krankengeld, Krankentagegeld ist Krankentagegeld und Beides hat immer einen Leistungsbeginn!


    Die PKV bietet für Selbstständige KTG sogar ab dem 4. Tag, regelmäßig ab dem 8. Tag ... der Rest ist die Entscheidung des Antragstellers.


    Ein anderes Thema sind die 13 Euro pro Tag ..... oder 400 pauschal!


    Bitte beachten sie auch die Verrechnung soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.

  • Ok, dann habe ich den Fehler gemacht, dies gleich zu setzen.


    Vlt mal ein praktisches Beispiel ob ich jetzt richtig liege:


    Selbstständige mit KT ab dem 29. Tag:


    Mutterschutz gilt im Regelfall 6 Wochen vor Geburt und 8 Wochen nach Geburt.


    In diesem Beispiel hätte sie also Anspruch für 10 Wochen Kranfentagegeldzahlung?


    Korrigieren Sie mich bitte, wenn ich immer noch falsch liege.

  • 6 Wochen vor errechnetem Geburtstermin und 8 oder 12 Wochen nach Entbindung!


    vorbehaltlich etwaiger anderer zusätzlicher Regelungen, wie pauschalen Leistungen bei Entbindung oder in der Mutterschutzfrist bzw. Elternzeit:


    Es wird ab 29. Tag KTG geleistet, aber abzüglich anderer Leistungen, hier zum Beispiel Elterngeld.


    Oben ist übrigens ein Tippfehler ... es sind 210 und nicht 400 Euro pauschal!

  • es steht dort doch:


    soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.


    Also andersherum - NICHT "wird denn das Krankentagegeld .... auf das Elterngeld angerechnet?" SONDERN andersherum!


    Was ist nun Ihre konkrete Frage?


    Haben Sie einen konkreten Fall?

  • Ich habe das mit der Anrechnung schon verstanden. Nur was passiert, wenn die Elterngeldstelle das Krankentagegeld genauso auf das Elterngeld anrechnet, wie sie es beim Mutterschatsgeld der GKV machen?


    Beispiel GKV Versichert: Mutterschaftsgeld+Differenz zum alten Netto vom Arbeitgeber wird voll auf das Elterngeld angerechnet.


    Beispiel PKV versichert und selbstständig: Sie erhält pro Tag 100 EUR Tagegeld. Also ca 3000 EUR im Monat. Sagen wir sie hat einen Anspruch von 1000 EUR Elterngeld im Monat. Dann würde die PKV jetzt sagen, sie rechnen diese 1000 EUR an und sie zahlen nur 2000 EUR aus. Aber was ist, wenn die Elterngeldstelle das Krankentageld als Einkommensersatzleistung ansieht und dieses 2000 EUR auf das Elterngeld anrechnet. Dann würde sie am Ende kein Elterngeld erhalten und die PKV zahlt trotzdem weniger

  • @Ltotheeon


    Das meinst du nicht ernst, oder?


    Wenn du konkret persönlich betroffen bist, dann wende Dich an die zuständigen stellen oder beauftrage einen Berater,d er den konkreten Fall prüft, bewertet und das dann auch schriftlich aufbereitet.


    Ansonsten einfach mal solange selber lesen, was du da schreibst, bis es Dir selber auffällt!


    soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.


    Ich prüfe und bewerte konkrete Einzelfälle ... ich schule auch Versicherungsvermittler und Mitarbeiter von Unternehmen ... ich rede sogar regelmäßig mit bekannten Journalisten ..... mit Verbraucherschützern und Politikern!


    Wenn ich nicht weiß (und auch nicht erfahre), was denn die ganz konkrete Motivation für diese Fangfragen sind, dann werde ich das Thema jetzt verlassen.


    Mein Tipp wäre, dass du dir den letzten Beitrag von dir selber noch einmal durchliest, bis auch Du von alleine darauf kommst, an welcher Stelle Du falsch abgebogen bist!


    Ich gebe dir noch einen Hinweis - dekliniere doch bitte erst einmal alle möglichen Wenn/Dann fälle und stelle Dir die Frage, ob die antworten für Dich wirklich relevant sind! Relevant sind sie nämlich nur dann, wenn man 1. Selbstständig UND 2. PKV-versichert mit KTG UND 3. werdende Mutter ist!

  • Ok, nur für sie. Es soll keine Fangfragen sein. Aber ein Freund von mir Arbeitet in der Leistungsabteilung und speziell im Bereich Krankentagegeld. Er sagte mir erst vor zwei Wochen, dass sie selbst noch gar nicht wissen, wie nun der genaue Leistungsfall aussieht. Ob eine Karenz eingehalten werden muss, was alles angerechnet wird etc. Sie dürfen keine Auskünfte an Versicherte und Vermittler zu dem Thema geben und alle Fälle werden zur Prüfung an die Direktion abgegeben werden.


    Ich habe ihr einfach gedacht, dass sie vlt einfach schon konkrete Fälle hatten, da sie ja eine andere Marktübersicht haben und daher mir die Fragen eher beantworten können.


    Trotzdem Danke

  • Ja, ich hatte bereits konkrete Einzelfälle! Mehrere! Und bisher habe ich jeden Fall positiv gelöst!


    Sie sind also gar nicht persönlich betroffen?


    Sie fragen hier ernsthaft für einen Bekannten, der bei einer PKV arbeitet?


    Unfassbar!


    Sie würden ihm das dann sogar noch zugänglich machen?


    Wenn ein Versicherer Consulting oder Schulung benötigt, dann dürfen die mich gerne anschreiben! Das gilt auch für einzelne Abteilungen oder Einheiten!

  • Nach Ihren eigenen Angaben hier in der Community sind sie Mitarbeiter einer PKV!


    Fragen sie also bitte Ihren Arbeitgeber!


    Ansonsten ist das Gesetz so zu verstehen, dass der entsprechende Ausschluss laut § 5 MB/KT nichtig ist!


    Ansonsten gelten die Aussagen des konkret vereinbarten Tarifs .... Leistungsbeginn, Versicherungsfall, etc.!


    Spannend ist auch, dass man sich damit beschäftigen sollte was Elterngeld ist und wer es überhaupt wann bekommt!

  • Familienplanung für die Zukunft.


    Aber lassen wir das. Ich weiß gar nicht, wieso sie immer so schnell hochfahren. Nicht jeder ist allwissend wie sie. Nur deshalb besteht dieses Forum. Ansonsten bräuchte es das hier gar nicht. Sie hätten es mir auch einfach an einem konkreten Beispiel erklären können. Dann hätte ich es verstanden und hätte nicht immer so blöd nachfragen müssen. Aber daran Haben Sie gar kein Interesse

  • Ich fahre nicht hoch und habe anfangs und bis zuletzt geantwortet!


    Ich denke und arbeite in konkreten Einzelfällen und ein Beispiel reicht nicht aus um die Millionen möglicher Wenn/Dann Fälle zu deklinieren!


    Jeder Fall ist anders - und Mitarbeiter eines PKV-Versicherers sollten die MB/KT kennen um dann auch den neuen § 192 Abs. 5 einzuordnen!


    Sie konnten sich bisher nicht einmal darauf verständigen welchen Einzelfall anhand einer exakten Darstellung in jedem einzelnen Detail ich bewerten soll!