Kaufvertrag ohne Widerrufsrecht

  • Hallo,


    Vor 4 1/2 Jahren habe ich ein hhp Andullationstherapie-System gekauft.
    Leider blieben die medizinischen Erfolge aus, genauso wie die Betreuung der Firma.
    Das Gerät habe ich dann nicht mehr benutzt.


    Das Therapie-System war recht teuer.
    Die AGB der Firma home health products AG beinhalten keine Widerrufsbelehrung. Siehe Anhang.
    Das Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs werden nicht erläutert.


    Da ich ein mir unbekanntes Gerät gekauft habe, muß ich doch das Recht haben, es auszuprobieren ?
    Erreiche ich damit die gesetzten Ziele für die Gesundheit ?
    Kann ich es als Verbraucher fachgerecht einsetzen ?
    Ist die Wirkung des Gerätes positiv für mich ? etc.
    Wenn nicht, sollte ich den Kaufvertrag in einem bestimmten Zeitraum widerrufen können.


    Kann ich das Therapie-System zurückgeben und das bezahlte Geld wieder erhalten ?
    Die Frist des Widerrufsrechts endet nie bei einer versäumten Widerrufsbelehrung.
    Unter diesen Bedingungen sollte es doch möglich sein.


    Wenn ja, wie soll ich die Firma anschreiben ?
    Soll ich auf die fehlende Widerrufsbelehrung sofort hinweisen ?
    Welche Vorgehensweise raten Sie mir ?


    MfG
    Barbara85

  • Da ich ein mir unbekanntes Gerät gekauft habe, muß ich doch das Recht haben, es auszuprobieren ?
    Erreiche ich damit die gesetzten Ziele für die Gesundheit ?
    Kann ich es als Verbraucher fachgerecht einsetzen ?
    Ist die Wirkung des Gerätes positiv für mich ? etc.
    Wenn nicht, sollte ich den Kaufvertrag in einem bestimmten Zeitraum widerrufen können.

    Auf diese Fragen kommt es nicht an.


    Für die Frage des Widerrufsrechts ist entscheidend, unter welchen Umständen Sie den Vertrag abgeschlossen haben.
    Ein Widerrufsrecht (und damit verbunden die Pflicht des Verkäufers darüber zu belehren) besteht z.B. bei Verkaufsabschlüssen über das Internet oder telefonisch. Auch wenn Sie in einer "Haustürsituation" angesprochen wurden (alos ein Vertreter klingelt bei Ihnen an der Haustür) oder wenn Sie auf einer "Kaffeefahrt" zum Kauf überredet wurden, gilt ein Widerrufsrecht.


    Haben Sie jedoch den Kaufvertrag nicht unter Vorliegen dieser besonderen Umstände abgeschlossen (z.B. bei Vertragsabschluss auf einer Messe o.ä.), dann gilt "pacta sunt servanda". D.h. Verträge sind wirksam - und es gibt kein Widerrufsrecht, egal wie kompliziert das Gerät zu bedienen ist und ob Sie damit Ihre Ziele erreichen.

  • Der Kaufvertrag wurde wie folgt abgeschlossen :


    Die Firma hhp stellte sich per Telefon vor. Sie hat von sich aus bei mir angerufen.
    Sie wußte von meinen Krankheiten Fibromyalgie und Rheuma, unter denen ich schon jahrelang leide.
    Es gibt ein Gerät, welches mir ganz sicher Erleichterung und Hilfe bieten könnte :
    das hhp Andullationstherapie-System.
    Ob die Firma es mir mal vorstellen könnte ?
    Ich sagte zu.
    Bei mir zu Hause wurde es präsentiert und der Kaufvertrag wurde abgeschlossen.


    Muß unter diesen Bedingungen ein Widerrufsrecht bestehen ?



    Wenn ja, wie soll ich die Firma kontaktieren ?
    Direkt darauf ansprechen ?



    MfG
    Barbara 85

  • Bei mir zu Hause wurde es präsentiert und der Kaufvertrag wurde abgeschlossen.

    Das ist die klassische Situation eines sog. "Haustürgeschäfts".
    Rechtlich heißt das heute "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge".


    Das ist erst einmal gut für Sie!
    Denn in der Tat haben Sie hier ein Widerrufsrecht, über das man Sie hätte belehren müssen.


    Da die Firma jedoch - aus meiner Sicht sehr zweifelhafte - Methoden anwendet, fürchte ich, dass Sie nicht weit kommen werden. Die Firma hätte Sie schon gar nicht einfach so "kalt" anrufen dürfen. Telefonische Akquise bei Verbrauchern (Privatpersonen) ist schon lange verboten und mit Bußgeld bedroht.


    Ein Widerrufsrecht räumt diese Firma auch nicht ein.
    Und gehört haben Sie - wenn ich es richtig sehe - von denen auch nichts mehr.


    Rufen Sie einfach dort mal an und dann werden Sie hören, was die sagen, falls Sie jemanden erreichen.
    Sagen Sie, dass Sie über das Widerrufsrecht nicht belehrt wurden und dass Sie deshalb JETZT den Kaufvertrag widerrufen werden. Bin auf die Reaktion der Firma gespannt.


    Ob es Sinn macht, gegen solche Leute rechtlich vorzugehen, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.
    Ohne Anwalt geht da meistens gar nichts. Und häufig richtet auch der Anwalt nichts aus und Sie haben zusätzlich Kosten der Rechtsverfolgung auf denen Sie auch sitzen bleiben.


    Sorry.

  • Hallo,


    Von der Firma hhp habe ich nun eine Antwort erhalten.
    Siehe Dateianhang.


    Den Kaufvertrag habe ich ganz "normal" widerrufen.
    Als ob ich noch in der Zeitspanne von 14 Tagen wäre.
    Auf die fehlende Widerrufsbelehrung habe ich nicht hingewiesen.
    Eine Rückerstattung des Kaufpreises habe ich verlangt.


    Die Reaktion der Firma hhp wundert mich sehr.
    Obwohl schon 4 1/2 Jahre vergangen sind, ist die Antwort noch positiv.
    Sonst würde es doch heißen : Die Möglichkeit des Widerrufs gibt es nicht mehr.
    Vielleicht kann man hier schon ein Eingeständnis erkennen ?


    Kann die Firma in diesem Fall eine Gebühr der Nutzungsentschädigung verlangen ?
    Die Nutzungsgebühr wird fast so hoch sein wie der Kaufpreis von 3.794 €.
    Der Widerruf wäre ja dann sinnlos, wenn ich nur noch ~ "20 € " erhalte.


    Wie soll ich auf den Brief von hhp reagieren ?



    MfG
    Barbara85

  • PS :


    Soll ich nun auf die fehlende Widerrufsbelehrung hinweisen ?
    Denn ohne den Fehler der Firma im Kaufvertrag erreiche ich keine Rückzahlung des Kaufpreises.

    Ich denke, der Justiziar dieser Firma weiß genau, dass sein Arbeitgeber ohne Widerrufsbelehrung arbeitet - und dass das rechtswidrig ist.


    Rechtswidrigkeit bedeutet jedoch noch lange nicht Strafbarkeit. Der Gesetzgeber hat ja eine Sanktion für dieses Verhalten eingebaut - eben das "ewige Widerrufsrecht".


    Allerdings steht dem Verkäufer bei Widerruf eine Entschädigung für die Nutzung durch den Käufer zu.
    Hier müsste mal die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen geprüft werden, um zu sehen, was da ausgeurteilt wurde.


    Ich denke, die Firma macht es sich zu leicht, einfach nur auf die lange Zeit abzustellen.
    Andererseits muss man natürlich mit Recht fragen, warum Sie nicht längst widerrufen haben.
    Da liegt schon ein grobes Mitverschulden bei Ihnen.


    Wie viel Sie an Nutzungsentschädigung zu zahlen haben, kann ich nicht beurteilen.


    Wenn die Firma vortragen kann, dass das Gerät, welches Sie jetzt zurückgeben, inzwischen technisch veraltet und seitens der Firma nicht mehr verkäuflich ist, könnte es sein, dass Sie gar nichts zurückbekommen.


    Wenn Sie vortragen, dass Sie das Gerät nur ein- oder zweimal benutzt haben und es dann bei Ihnen in der Ecke stand und auch in gleicher Weise heute noch als "so gut wie neu" verkaufbar wäre, haben Sie eventuell einen Anspruch auf nahezu den kompletten Kaufpreis.


    Die Wahrheit wird irgendwo dazwischen liegen.
    Aber Sie werden mit denen verhandeln müssen - oder gar vor Gericht ziehen.


    Einfach wird das sicherlich nicht.
    Viel Erfolg!

  • Danke für die Infos.
    Ich erstelle zur Zeit meine Antwort an hhp.


    Zu § 360 BGB habe ich eine Frage.
    Bis zum 13.06.2014 hatte der Paragraph die Widerrufs- und Rückgabebelehrung als Thema.
    Danach hieß § 360 Zusammenhängende Verträge.
    Text hat sich verändert.


    Die ältere Version unterstützt vollkommen mein Vorhaben.


    Kann ich die ältere Version von § 360 für meinen Brief einsetzen ?
    Oder gilt die alte Fassung nicht mehr ?
    Muß ich darauf hinweisen ?


    Denn genau die Angaben von § 360 alt wurden von hhp versäumt.

  • Kann ich die ältere Version von § 360 für meinen Brief einsetzen ?
    Oder gilt die alte Fassung nicht mehr ?
    Muß ich darauf hinweisen ?

    Heute gilt § 360 BGB a.F. natürlich nicht mehr.
    Wie Sie richtig erkannt haben, wurde das Gesetz am 13.06.2014 reformiert.


    Für Ihren Fall gilt jedoch die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt.
    Im Übrigen wurde inhaltlich der Verbraucherschutz nicht eingeschränkt.


    Die Vorschriften sind heute nur in anderen Paragraphen gefasst und etwas anders formuliert.
    Materiell hat sich an der Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung nichts geändert.


    Ich bin allerdings davon überzeugt, dass die Firma hhp die Rechtslage kennt und weiß, dass sie rechtswidrig gehandelt hat.
    Für Sie besteht das Problem in der langen Zeit, die Sie haben verstreichen lassen.


    Auch wenn Sie den Vertrag heute noch widerrufen können, kommen Sie nicht darum herum, eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen. Da liegt der Hase im Pfeffer!

  • Ich halte das Begehren der TE aus den besonders von Torsten genannten Gründen für komplett aussichtslos.


    Ich würde das Teil bei ebay verkaufen!


    Sucht man dort unter hhp Massageliege,findet man 27 Angebote,von denen zwei beboten werden.


    Die Fachbezeichnung "Andullationssystem" ist zwar auch,aber nur sehr viel weniger zu finden.


    Möge sich Barbara doch mal dort ein wenig "in's Zeug legen",wobei der resultierende Verlust unter "Lehrgeld" zu verbuchen ist.

  • Hallo,


    Heute habe ich hhp ein EMail gesendet.
    Inhalt : bestehender Kaufvertrag, Brief, gültige Paragraphen zur Vertragszeit § 355, § 360
    Im Brief habe ich von der fehlenden Widerrufs- und Rechtsbelehrung geschrieben und mit rechtlichen Schritten gedroht.


    Eine Stunde später ruft von hhp der Justiziar an.
    Er hat schon 22 ähnliche Prozesse geführt und alle gewonnen.
    Da ich das System schon 4 1/2 Jahre habe, würde ich nur noch 200 € zurückerhalten.
    Wegen Nutzungsentschädigung.


    Wenn die Firma sich aber schon eine Stunde später meldet und von 22 gewonnen Prozessen berichtet ?
    Er wollte mir vor rechtlichen Schritten Angst einjagen.
    Was er dann nicht alles machen würde...


    Wäre es möglich, der Firma mit Preisreduzierung entgegenzukommen ?
    Wäre eine Lösung.


    Zu § 32 Abs. 3 : Was heißt "nicht jedoch vor Ablauf des 27. Juni 2015." genau ?
    Bleibt bei mir für Vertragsabschluß 2012 das Widerrufsrecht bestehen ?

  • Bleibt bei mir für Vertragsabschluß 2012 das Widerrufsrecht bestehen ?

    Verstehen Sie doch bitte: das Widerrufsrecht ist NICHT das Problem. Das haben Sie - unabhängig von der Rechtsänderung so oder so. Bei Haustürgeschäften gibt es stets ein Widerrufsrecht. Sowohl nach der alten wie nach der neuen Rechtslage.


    Und wenn über das Widerrufsrecht nicht belehrt wird, dann beginnt die Frist nicht zu laufen.
    Ihr Problem sind die 4,5 Jahre. Der Verkäufer kann eine Nutzungsentschädigung verlangen.
    Und wie hoch die ausfällt, hängt vom Einzelfall ab.


    Da besteht für Sie ein erhebliches Prozessrisiko, wenn Sie die Firma verklagen.

  • Zu § 32 Abs. 3 : Was heißt "nicht jedoch vor Ablauf des 27. Juni 2015." genau ?
    Bleibt bei mir für Vertragsabschluß 2012 das Widerrufsrecht bestehen ?

    Wenn es sich nicht um einen finanzierten Kauf oder ein Teilzahlungsgeschäft (mit Teilzahlungsaufschlag) gehandelt hat, wofür sich aus der Sachverhaltsschilderung nichts ergibt, ist trotz fehlender Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht für den 2012 geschlossenen Kaufvertrag mit Ablauf des 27. Juni 2015 erloschen, so dass es auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und insbesondere den bei einem wirksamen Widerruf zu leistenden Nutzungswertersatz nicht ankäme.

  • Hallo,


    Der Firma hhp habe ich nun einen Vorschlag gemacht. Mein Vorteil ist die fehlende Widerrufs- und Rückgabebelehrung, der Vorteil der Firma sind die 4,5 vergangenen Jahre. Deshalb soll hhp mir 1.800 € zahlen und ich verzichte auf rechtliche Schritte. Also etwa die Hälfte des Kaufpreises soll zurückgezahlt werden.
    Die Antwort von hhp ist im Anhang.


    Welche Fachrichtung muß ein Anwalt zu diesem Thema haben ?
    Anwalt für Finanzrecht, Anwalt für Handels- und Wirtschaftsrecht ?
    Falls ich mich mal genau informieren möchte


    Bei Ebay verkaufe ich es erst nach diesen Versuchen bei hhp.

  • Guten Morgen,


    angesichts der Nutzungsdauer empfinde ich den Vergleichsvorschlag von hhp als SEHR großzügig.


    Demnach empfehle ich Dir,das Angebot anzunehmen und das Gerät anschließend bei Ebay zu verkaufen.

  • angesichts der Nutzungsdauer empfinde ich den Vergleichsvorschlag von hhp als SEHR großzügig.
    Demnach empfehle ich Dir,das Angebot anzunehmen und das Gerät anschließend bei Ebay zu verkaufen.

    Das Angebot ist in meinen Augen auch i.O., allerdings scheidet ein Verkauf aus, weil @Barbara85 das Gerät auf Basis des Angebots von hhp zurücksenden muss.

    Welche Fachrichtung muß ein Anwalt zu diesem Thema haben ?

    Denke nicht, dass man hier einen Fachanwalt braucht, das sollte jeder (gute) Anwalt hinkriegen.


    Ich habe mit diesem Anwalt gute Erfahrungen gemacht: http://anwaltskanzlei-tanneberg.de und er bietet eine erste kostenlose Einschätzung an.

  • allerdings scheidet ein Verkauf aus, weil @Barbara85 das Gerät auf Basis des Angebots von hhp zurücksenden muss.

    Hatte ich übersehen bzw.nicht mehr im Kopf,als ich meinen Beitrag verfaßt habe.


    Meiner Ansicht nach,sollte die TE dreimal darüber nachdenken,ob sie einen Anwalt einschaltet bzw.dieser am Ende mehr für sie "herausholt".