Rechtsschutz für Berufsunfähigkeitsversicherung

  • Hallo Community,


    kann man eine Rechtsschutzversicherung (RSV) zur Unterstützung bei
    Rechtsstreitigkeiten mit einer Berurfsunfähigkeitsversicherung (BUV)
    auch dann noch abschließen, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung
    bereits mehrere Jahre besteht und noch kein Versicherungsfall für die
    BUV eingetreten oder absehbar ist? Wenn ja, was muss im Zusammenhang mit
    dem Abschluß der RSV dann beachtet werden?


    Vielen Dank schon im Voraus.

  • Es ist wie immer - im Prinzip möglich!


    Man muss natürlich noch auf die exakte Formulierung des zur Wahl stehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages achten und die Wartezeiten beachten und die konkrete Ausgestaltung des Vertrags-RS - vor allem im Bezug auf Versicherungsverträge ....


    Letztendlich geht das dann aber um die Frage, worum konkret gestritten wird. Das muss dann, wenn es zum Streit kommt genau geprüft werden. ggf. wird auch gestritten.


    Also ist festzustellen, dass die Frage pauschal nicht beantwortet werden kann, sondern nur dem groben Sinn nach!


    Dass der (hier BU) Vertrag abgeschlossen wurde, bevor man die Rechtsschutz abschließt, ist dagegen irrelevant.


    BGH Urteil vom 25.02.2015 AZ: IV ZR 214/14


    Tenor:


    AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005)


    1. Erhebt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung einen Anspruchgegen einen Dritten, ist für die Festlegung der den Versicherungsfall kennzeichnendenPflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem derVersicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet.


    2. Verfolgt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen,die sein Krankenversicherer allein wegen der Aufrechnung mit einem deliktischenSchadensersatzanspruch verweigert, so kommt es für die Festlegungdes Rechtsschutzfalles auf diese Aufrechnung des Krankenversicherers und ihreBegründung nicht an. Der Leistungsausschluss für die Abwehr von nicht aus einerVertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen aus § 3 Abs. 2Buchst. a ARB 2005 findet insoweit keine Anwendung.


    http://juris.bundesgerichtshof…t=en&nr=70508&pos=0&anz=1

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.


    Vermutlich weil ich juristischer Laie bin, kann ich jedoch nicht erkennen, ob für den Fall einer bestehenden BUV der nachträgtliche Abschluß einer RSV sinnvoll ist.


    Von Finanztip wird u.a. die Rechtsschutzversicherung "Privatkunden JURPRIVAT" der KS/AUXILIA empfohlen. Leider konnte ich auch in deren Versicherungsbedingungen bzw. Produktblatt keine für meine Fragestellung verstehbare Informationen finden.
    Lediglich den nachfolgenden Passus habe ich im Produktblatt gefunden, der, wenn ich es richtig verstehe besagt, dass die RSV vermutlich keine rechtliche Unterstützung leistet, wenn z.B. die BUV eine Leistung verweigert.

    Oder wie ist folgender Passus zu verstehen?


    Rechtliches Konfliktpotential
    - Privat-Rechtsschutz
    - ......
    - Hausrat-, Berufsunfähigkeits- oder andere Versicherungen,
    weil diese die Leistung verweigern
    - ......


    Nachdem es offenbar nicht möglich ist, meine ursprüngliche Frage eindeutig zu beantworten, wäre es für mich sehr hilfreich Beispiele aufgezeigt zu bekommen, die von einer nachträglich zur BUV abgeschlossenen RSV unterstützt bzw. nicht unterstützt werden.


    MIt freundlichen Grüßen

  • Aus dem BGH Urteil geht es doch eindeutig hervor ...


    Der Streit wird durch die Verweigerung der Leistung ausgelöst. Das ist der Versicherungsfall. Der tritt ein, wenn der Versicherer nicht leisten will, weil sie die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt haben, oder nicht BU sein sollen.


    Zu dem Zeitpunkt muss der Vertrag bestehen.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.


    Das heisst also, ich kann eine Rechtsschutzversicherung auch nach Abschluß einer Berufsunfähigkeitsversicherung noch abschließen und Rechtsschutzunterstützung erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • In Bezug auf die BUV liegt keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor (z.B. unwahre Gesundheitsangaben).
    • Es liegt eine Berufsunfähigkeit vor, die nicht durch vertraglich ausgeschlossene Ereignisse (z.B. Krieg) herbeigeführt wurden.
    • In der RSV geforderte Wartezeiten sind abgelaufen.
    • Der eingetretene Versicherungsfall wurde in den RSV-Vertragsbedingungen nicht ausgeschlossen.

    Ist das so richtig ?


    Unabhängig hiervon würde mich aber dennoch interessieren, was in meiner vorhergehenden Anfrage der rot markierte Passus im Produktblatt der RSV bedeutet.


    Mit freundlichen Grüßen

  • Zusatzfrage:
    Im Produktblatt für den Tarif "Privatkunden JURPRIVAT" der KS/AUXILIA steht unter dem Punkt "Produkt-Highlights" folgender Passus:


    5-Jahres-Regelung: nach 5 Jahren Versicherungsschutz kein
    Einwand der Vorvertraglichkeit


    Was bedeutet dieser Passus?


  • MfG!

  • Zusatzfrage:
    Im Produktblatt für den Tarif "Privatkunden JURPRIVAT" der KS/AUXILIA steht unter dem Punkt "Produkt-Highlights" folgender Passus:


    5-Jahres-Regelung: nach 5 Jahren Versicherungsschutz kein
    Einwand der Vorvertraglichkeit


    Was bedeutet dieser Passus?

    Vergleiche auch:


    § 21 Abs. 3 VVG!!!

    (3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.


    https://dejure.org/gesetze/VVG/21.html

  • Letzter Tip:


    1. Versicherungen gibt es Brutto und netto!


    2. Brutto = inkl. Kosten für Versischerungsvermittlkung


    2.1. VV = Versicherer haftet für nachweisliche Aussagen des VV


    2.2. VM = VM haftet für nachweisliche Aussagen des VM


    3. NETTO


    Gibt es zum Beispiel bei Versicherungsberatern


    Der haftet für seine Beratung!


    Der Vermittler oder Berater muss seine Beratung beweisen!


    Wenn Sie abschließen wollen, dann lassen Sie sich beraten und achten Sie auf die Dokumentation der Antworten auf Ihre fragen!

  • Der Eintritt des Versicherungsfalles ist die aktive Handlung des Versicherers. Also zum Beispiel Rücktritt!


    Eine wichtige Frage ist auch, was man Ihnen konkret vorwirft: bei Betrug könnte es völlig egal sein, wann der Vertrag abgeschlossen ist.


    Recht ist immer eine Beurteilung des gesamten konkreten rechtlichen Sachverhaltes.


    Sie können aber ein Rechtsschutzversicherung eben auch heute abschließen und die ist dann leistungspflichtig, auch wenn die BU vorher beantragt wurde, wenn alle Voraussetzungen für die Leistungspflicht ansonsten erfüllt sind.

  • Nochmals vielen Dank für Ihre Informationen und entschuldigen Sie bitte, wenn ich Fragen gestellt haben sollte, die Ihnen evtl. absurd bzw. unplausibel erschienen oder über die Beratung im Rahmen einer Community hinausgegangen sind.


    Ich bin jetzt auf jeden Fall aber schlauer als zuvor.


    Mit freundlichen Grüßen

  • Vielen Dank für Ihre Nachricht, die ich mit Interesse gelesen habe.



    Eine Entscheidungsfindung auf Basis statistischer Daten/Eintrittswahrscheinlichkeiten sollte auf jeden Fall mit in die Überlegung zur Wahl einer BU-Absicherung einbezogen werden.
    Aber egal wie man sich entscheidet, die Zukunft ist nicht vorhersehbar und jede gewählte Lösung ist mit Risiken verbunden!



    Mit freundlichen Grüßen

  • Das ist natürlich auch richtig.
    Eine Absicherung gegen BU, auf welche Art auch immer, ist m.E. auf jeden Fall empfehlenswert.
    Vorausgesetzt, man kann sich die Versicherungsbeiträge oder die Ansparraten auch leisten!