Beitragsbemessung als freiwillig Versicherter in der GKV

  • Guten Tag zusammen,
    ich bitte um Hilfestellung bei folgender Fragestellung:
    Ausgehend von der Info der GKV hier:
    https://www.gkv-spitzenverband…ung/beitragsbemessung.jsp


    ergeben sich für Unfallopfer, die aufgrund des Unfalls und der Folgen den Arbeitsplatz verloren haben, nach Ablauf von ALG I folgende Konstellation:
    der Schädiger, bzw. dessen Versicherung erstattet den Nettoverdienstausfall, vermehrte Bedürfnisse und auch den Haushaltsführungsschaden.


    Wie berechnet sich der Beitrag zur KV/PV? Das die Erstattung des Verdienstausfall zur Beitragsberechnnung herangezogen wird, ist klar.
    Das Schmerzensgeld nicht dazu gehört, ist auch klar.


    Nur wie sieht es mit vermehrten Bedürfnisse und auch den Haushaltsführungsschaden aus?
    Das sind keine Sozialleistungen (vgl. Bundessozialgericht - B 12 KR 22/09 R - Urteil vom 21.12.2011), sondern werden von der Haftpflichtversicherung geleistet.


    Bedeutet es etwa, das entsprechend Seite 17 des PDF (siehe Link oben) eine einmalige und abschliessende Mehrbedarfsrente zum behindertengerechten Umbau eines KFZ beitragspflichtig ist?


    Oder gilt nun auf Seite 3:
    "Die Einnahme stellt lediglich einen Ersatz für entstandene Aufwendungen dar und besitzt daher keinen Einnahmencharakter mit der Konsequenz, dass sie nicht der Beitragspflicht unterliegt."


    Wie wird eine einmalige Kapitalabfindung zur Erledigung aller Ansprüche verbeitragt?


    Ich danke schonmal im Voraus für Ihre Antworten.

  • Wenn etwas den folgenden Sachverhalt erfüllt (Kostenerstattung eines vorherigen konkreten und nachgewiesenen Aufwandes), dann gilt:


    "Die Einnahme stellt lediglich einen Ersatz für entstandene Aufwendungen dar und besitztdaher keinen Einnahmencharakter mit der Konsequenz, dass sie nicht der Beitragspflicht unterliegt."


    In dem Satz erkenne ich einen Widerspruch. "eine einmalige und abschliessende Mehrbedarfsrente zum behindertengerechten Umbau eines KFZ beitragspflichtig ist"


    Einmalig und Rente passt nicht. Wird es pauschal als monatliche Rente gezahlt oder als pauschaler Abfindungsbetrag, dann ist die Zahlung beitragspflichtig.


    Wird die konkrete Rechnung der umbauenden Firma erstattet, dann ist es nicht beitragspflichtig.


    Ansonsten empfehle ich in solchen Fällen immer z. B. SoVD