Miterbe schließt Versicherungsvertrag im Namen der Erbengemeinschaft

  • Guten Tag,


    Welche rechtlichen Konsequenzen kann es für einen Miterben haben, wenn dieser unter Umgehung der übrigen Miterben eine Wohn-Gebäudeversicherung im Namen der Erbengemeinschaft abschließt? Macht er sich dadurch straßbar? Macht die Versicherung sich dadurch strafbar, dass sie diese Versicherung abschließt ohne alle Miterben?


    Problem ist folgendes:
    Wir sind eine Erbengemeinschaft zu je 1/3. Der Verstorbene bewohnte ein Haus. (Wie sich im Nachhinein festgestellt hat, ohne Recht), er war der Bruder dieser Erbengemeinschaft. Vorher bewohnte das Haus die Mutter der Erbengemeinschaft (ebenfalls ohne Recht). Im Grundbuch steht der Großvater der Erbengemeinschaft. Dieser hatte die Mutter der Erbengemeinschaft per Testament enterbt. Es erben lt. Testament die Ehefrau des Großvaters und die anderen Kinder. Alle sind schon Tod. Die weiteren Nachkommen und rechtmäßigen Erben werden vom Nachlassgericht gerade ermittelt.


    Frage: Der Miterbe unserer Erbengemeinschaft, hat die Wohngebäudeversicherung auf das Haus abgeschlossen, welches nicht zu unserem Erbe gehört. Er denkt er kann das Haus verkaufen und hat auch schon einen Kaufinteressenten. Leider kann und konnte ich ihn nicht dazu bewegen, die Versicherung die er über die Erbengemeinschaft abgeschlossen hat, zu kündigen. Er hält weiterhin daran fest, obwohl ihm schon mehrfach mitgeteilt wurde (Rechtsanwälte, Nachlassgericht und von uns), dass er/wir nicht Besitzer von dem Haus sind. Wie können wir weiterhin vorgehen? Die Versicherung hält am Vertrag fest und obwohl ich schon mehrfach gekündigt habe, geht das nur wenn alle Erben der Erbengemeinschaft der Kündigung zustimmen, obwohl nur einer den Vertrag abgeschlossen hat.
    Danke für jede Hilfe. (Hoffentlich nicht zu kompliziert erklärt)
    Y.V.R.

  • Macht er sich dadurch straßbar? Macht die Versicherung sich dadurch strafbar, dass sie diese Versicherung abschließt ohne alle Miterben?


    Eine Strafbarkeit ist hier nicht erkennbar. Welcher Straftatbestand sollte denn erfüllt sein?


    Eine andere Frage ist die Haftung für die Prämie. Das ist aber Zivilrecht und nicht Strafrecht.
    Wenn der Miterbe die Erbengemeinschaft ohne deren Zustimmung bzw. nachträglicher Genehmigung verpflichtet hat, ist der Vertrag gegenüber der Erbengemeinschaft unwirksam. D.h. der handelnde Miterbe hat als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt und haftet deshalb nach § 179 Abs. 1 BGB allein für die Prämienzahlung. Hat er die Prämie bereits von einem gemeinsamen Konto der Erbengemeinschaft bezahlt, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz der Erbengemeinschaft gegenüber dem Miterben (§ 280 Abs. 1 BGB).



    Frage: Der Miterbe unserer Erbengemeinschaft, hat die Wohngebäudeversicherung auf das Haus abgeschlossen, welches nicht zu unserem Erbe gehört.


    Das ist eine ganz andere Frage, die mit der Versicherung nichts zu tun hat.


    Grundsätzlich kann jeder alles verkaufen. Auch Sachen, die dem Verkäufer nicht gehören. Der Kaufvertrag bindet den Verkäufer schuldrechtlich. An der Eigentumslage ändert der Kaufvertrag nichts. Allerdings verpflichtet sich der Verkäufer durch den Kaufvertrag dazu, dem Käufer das Eigentum zu verschaffen.


    Diese Verpflichtung wird Ihr Miterbe nicht erfüllen können, wenn das Haus weder ihm persönlich noch der Erbengemeinschaft gehört. Damit würde er dem Käufer gegenüber schadensersatzpflichtig, denn er kann ihm kein Eigentum an dem Haus verschaffen, obwohl er es im Kaufvertrag versprochen hat.


    In der Praxis wird es jedoch nicht so weit kommen. Grundstücksgeschäfte müssen notariell beurkundet werden. Der Notar muss vor der Beurkundung Einblick ins Grundbuch nehmen. Wenn er feststellt, dass der Verkäufer gar nicht der Eigentümer ist und auch keine Vollmacht des Eigentümers vorliegt, wird der Notar den Käufer auf diesen Umstand hinweisen. Dann wird der Käufer sehr wahrscheinlich den Kaufvertrag nicht unterschreiben, denn es ist von vornherein klar, dass der Verkäufer (=Ihr Miterbe) diesen Kaufvertrag nicht erfüllen kann. Sie müssen also hier gar nichts tun. Ihr Miterbe wird sehr bald merken, dass er vor die Wand läuft.


    Erbengemeinschaften sind häufig kompliziert und streitanfällig.
    Sie sollten nie über eine lange Zeit bestehen, sondern so schnell wie möglich durch Auseinandersetzung beendet werden.
    In streitigen Fällen kann eine Erbenmediation hilfreich sein. Lesen Siehier nach, was das ist.


  • Erbengemeinschaften sind häufig kompliziert und streitanfällig.
    Sie sollten nie über eine lange Zeit bestehen, sondern so schnell wie möglich durch Auseinandersetzung beendet werden.
    In streitigen Fällen kann eine Erbenmediation hilfreich sein. Lesen Siehier nach, was das ist.

    Ja ich habe bereits den Erbauseinandersetzungsvertrag dem Miterben der sich so stur anstellt, vorgelegt, nur weigert er sich diesen zu unterschreiben. Er hat u.a. Kosten auf das Haus welches uns nicht gehört verursacht z.B. Gutachter zur Wertermittlung vom Haus, die wir nicht bereit sind mitzutragen, da wir auch hier nicht gefragt worden sind. Und weitere Kosten sind außerdem vom Nachlasskonto gebucht worden. Im Erbauseinandersetzungsvertrag habe ich diese Kosten von seinem Erbteil abgezogen. Er ist aber der Meinung, dass wir die Kosten die er verursacht hat, mitzutragen hätten, da wir ja eine Erbengemeinschaft zu 1/3 bilden. Danke nochmal für Ihre Antwort.

  • Im Erbauseinandersetzungsvertrag habe ich diese Kosten von seinem Erbteil abgezogen. Er ist aber der Meinung, dass wir die Kosten die er verursacht hat, mitzutragen hätten, da wir ja eine Erbengemeinschaft zu 1/3 bilden.


    Sie haben völlig richtig gerechnet. Was Sie jedoch über Ihren Miterben schreiben, lässt nichts Gutes vermuten.
    Eventuell kommen Sie über eine streitige Auseinandersetzung nicht herum...


    Für mich ist es hier schwierig, Ihnen eine Empfehlung zu geben. Ich habe Ihnen dazu noch ein PN geschrieben.
    Sehen Sie unter "Konversationen" nach - ganz oben in der obersten Leiste dieses Forums.


    Mit der Versicherung zu streiten, halte ich für vergebliche Liebesmüh. Die haben jetzt erst einmal die Prämie kassiert - alles andere ist denen ziemlich egal. Wenn Sie die Rechtwirksamkeit des Vertrages bestreiten wollen, müssten Sie als Erbengemeinschaft klagen. Dabei würde jedoch die Erbengemeinschaft zu einem Drittel gegen sich selbst klagen müssen, denn Ihr Miterbe ist ja der Meinung, dass er richtig gehandelt hat.


    An einem solchen Rechtsstreit verdienen nur die Anwälte...

  • Es kommt - wie so häufig - auf den Einzelfall an. Auf wen hat euer Miterbe die Versicherung abgeschlossen? Auf sich oder auf euch als Erbengemeinschaft? Im ersten Fall kommt durchaus auch Strafrecht mit ins Spiel, wenn er das Geld dann vom Konto der Erbengemeinschaft nimmt.


    Im konkreten Fall würde ich auf die Bank zugehen: warum haben diese die Überweisung vorgenommen, obwohl es sich um ein Konto der Erbengemeinschaft handelt (ich gehe davon aus, ihr habt euren Miterben nicht bevollmächtigt). Für diese Überweisung bräuchte er mindestens 50% der Stimmen der Erbengemeinschaft.


    Die von Dir genannten Themen gehören zum Komplex Verwaltung der Erbengemeinschaft. Hier unterscheidet man gewöhnliche, außergewöhnliche und Not-Verwaltung.

  • Es kommt - wie so häufig - auf den Einzelfall an. Auf wen hat euer Miterbe die Versicherung abgeschlossen? Auf sich oder auf euch als Erbengemeinschaft? Im ersten Fall kommt durchaus auch Strafrecht mit ins Spiel, wenn er das Geld dann vom Konto der Erbengemeinschaft nimmt.


    Im konkreten Fall würde ich auf die Bank zugehen: warum haben diese die Überweisung vorgenommen, obwohl es sich um ein Konto der Erbengemeinschaft handelt (ich gehe davon aus, ihr habt euren Miterben nicht bevollmächtigt). Für diese Überweisung bräuchte er mindestens 50% der Stimmen der Erbengemeinschaft.


    Die von Dir genannten Themen gehören zum Komplex Verwaltung der Erbengemeinschaft. Hier unterscheidet man gewöhnliche, außergewöhnliche und Not-Verwaltung.

    Hallo Herr Seitz,


    Ich möchte Ihnen gleich antworten.
    1. Der Miterbe hat die Versicherung auf die Erbengemeinschaft abgeschlossen (ohne unsere Zustimmung) und das Geld vom Nachlasskonto abbuchen lassen.


    2. Ich habe bei der Bank jeglichen Zugriff auf das Nachlasskonto sperren lassen, nachdem ich von den Abbuchungen Kenntnis hatte. Der Miterbe hatte keine Bevollmächtigung. Die Überweisungen wurden getätigt und sind laut Bank nicht mehr rückbuchbar. Daher habe ich diese Abbuchungen vom Erbteil des Miterben abgezogen.


    3. Hier kommt keine Verwaltung der Erbengemeinschaft in Frage, da das Haus uns nicht gehört, gehören wird oder je gehört hat, auf welches die Versicherung abgeschlossen wurde (da es ein notarielles Testament gibt und die Erben gerade vom Nachlassgericht ermittelt werden.). Die Erbauseinandersetzung ist fertig und bedarf nur noch der Unterschrift aller Erben wobei sich wie oben schon erwähnt dieser Miterbe weigert. Keine Verwaltung ist notwendig.
    Danke dennoch für Ihre Antwort. Y.V.R.

  • Ja, leider habe ich schon sehr unschöne Erfahrungen mit Rechtsanwälten gemacht und Sie haben Recht das Anwälte nur daran verdienen. Die Versicherung ist mir gegenüber sehr frech geworden und ja es ist denen egal, sofern sie ihre Prämie hat. Wir werden wohl, wie Sie bereits sagten nicht um eine gerichtliche Auseinandersetzung herum kommen.
    Danke für Ihre Hilfe!
    Y.V.R.