Längere Kündigungsfrist für AN in Probezeit

  • Guten Abend,


    ich bin neu hier und habe schon eine Frage.


    Laut einem vorliegenden Arbeitsvertrag ist für den Arbeitnehmer in der Probezeit von 3 Monaten eine Kündigungsfrist von 4 Wochen niedergeschrieben. Der Arbeitgeber hat aber eine Frist von nur 2 Wochen.


    Ist dies rechtens? Oder gilt auch hier §662 Abs. 6 BGB? Dürfen bei drei Monaten überhaupt 4 Wochen kündigungsfrist vereinbart werden?


    Vielen Dank
    Pixl

  • Ist dies rechtens? Oder gilt auch hier §662 Abs. 6 BGB? Dürfen bei drei Monaten überhaupt 4 Wochen kündigungsfrist vereinbart werden?

    Nein, das ist rechtswidrig - und deshalb unwirksam.


    Sie haben die richtige Norm bereits zitiert - allerdings bei der Ziffer vertippt: § 622 Abs. 6 BGB verbietet es, dass der Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist hat als der Arbeitgeber. (Umgekehrt kann dies jedoch sehr wohl gelten!)


    Während der Probezeit gilt für beide Seiten eine Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).


    Sie müssen jedoch deshalb mit Ihrem Arbeitgeber nicht streiten, denn das Arbeitsverhältnis ist im Übrigen wirksam. Für die Kündigungsregelung gilt dann einfach das Gesetz.


    Der Vertrag zeigt aber, dass Ihr Arbeitgeber entweder keinen Arbeitsrechtler gefragt hat oder bewußt etwas Unrichtiges vereinbart, in der Hoffnung/Vermutung, dass seine Beschäftigten zu doof sind, das zu merken. In beiden Fällen keine wirklich gute Reputation für einen Arbeitgeber...