zusammenveranlagung

  • Und was genau ist jetzt die Frage?


    Der Standardfall ist wie folgt:


    - Zusammenveranlagung setzt voraus, dass man unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 EStG)


    - man ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn man seinen Wohnsitz im Inland hat ( § 1 Abs. 1 EStG).


    Wenn du deinen Wohnsitz im Ausland hast: Warum und für welche Einkünfte hast du in Deutschland eine Steuererklärung abgegeben bzw. abgeben müssen?

  • Ich lebe seit mehreren Jahren mit meiner Frau ( Costaricanerin ) als pensionado mit Residenzvisum als deutscher Staatsbuerger in Costa Rica.
    .
    Meine Einkuenfte ( Rente , V V ) erfuellen die Voraussetzungen des $ 1 (3 ) EStG und werden vom Finanzamt als unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig anerkannt.


    Ich moechte wissen , ob der Bescheid des Finanzamtes -


    Zusammenveranlagung wurde abgelehnt , da Wohnsitz ausserhalb der EU -


    .beanstandet werden kann.,

  • Wenn du unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG bist, dann gibt es keine Zusammenveranlagung. Siehe dazu § 26 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da steht:


    "Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
    1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind.
    Der § 1 Abs. 3 ist hier explizit nicht aufgeführt und damit bist du raus.
    Vorsichtshalber kannst du ja beim FA nach einer expliziten Begründung nachfragen. Wenn man dort die Zusammenveranlagung ablehnt, sollten man dir ja auch eine nachvollziehbare Begründung liefern können.