Ab wann darf ich den Lohnkostenanteil der haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung absetzen?

  • hallo zusammen,


    ich und meine Miteigentümerin der Wohnung, die wir zusammen letztes Jahr gekauft und im Oktober eingezogen sind, haben jetzt von der Wohnungsverwaltungsgesellschaft die hausgeldabrechnung 2016 bekommen. darin sind die Haushaltsnahen Handwerkerleistungen (Lohnanteil) auch säuberlich getrennt aufgelistet, mit unserem Anteil, der ca 1000 EUR hoch ist.


    meine Fragen: da wir ja nur 3 Monate darin bisher gelebt haben, und Hausgeld bezahlt haben, stehen uns davon also nur 300 EUR zu, richtig? weil der Voreigentümer wird die Summe , die entstanden ist bis zu seinem Auszug, auch geltend machen wollen.


    da wir beide zu gleichen Anteilen Eigentümer der Wohnung sind, und jeweils komplett als singles separat unsere Steuererklärungen machen: ist es richtig, dass dann davon jeder von uns 150 EUR in die Steuererklärung einsetzen kann?


    vielen Dank!

  • Ich weiß jetzt nicht, ob du nicht Anspruch auf eine konkrete Abrechung nur für drei Monate hättest, da kenne ich mich im WEG-Recht nicht aus. Davon abgesehen, würde ich es genau so machen, wie du es beschrieben hast:

    meine Fragen: da wir ja nur 3 Monate darin bisher gelebt haben, und Hausgeld bezahlt haben, stehen uns davon also nur 300 EUR zu, richtig?

    ja, wobei 3/12 von 1.000 Euro nur 250 Euro sind :)

    da wir beide zu gleichen Anteilen Eigentümer der Wohnung sind, und jeweils komplett als singles separat unsere Steuererklärungen machen: ist es richtig, dass dann davon jeder von uns 150 EUR in die Steuererklärung einsetzen kann?

    Ja, aber nur eben 125 Euro.


    Auch wenn es hier nicht relevant ist, der Vollständigkeitshalber sei erwähnt:


    "Die Höchstbeträge nach § 35a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35a Absatz 5 Satz 4 EStG). Leben z. B. zwei Alleinstehende im gesamten Veranlagungszeitraum in einem Haushalt, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Eine andere Aufteilung des Höchstbetrages ist zulässig, wenn beide Steuerpflichtige einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen."


    vgl. BMF-Schreiben zu den Handwerkerleistungen, Tz. 53: http://www.bundesfinanzministe…09-Paragraf-35a-EStG.html

  • Ich weiß jetzt nicht, ob du nicht Anspruch auf eine konkrete Abrechung nur für drei Monate hättest, da kenne ich mich im WEG-Recht nicht aus. Davon abgesehen, würde ich es genau so machen, wie du es beschrieben hast:



    ich glaub, bei der geringen Summe brauch ich erstmal für letztes Jahr keine konkrete Abrechnung.
    ich sprech mit meiner WG Genossin, und gucke mal ob die überhaupt eine Steuererklärung macht (hat sie die letzten 20 Jahre auch schon so gut wie nie gemacht). , wenn nicht, dann nehme ich die 250 EUR für mich in Anspruch. ansonsten splitten wir.


    (finanztip ist ja echt toll, ich hatte dieselbe Frage auch bei finanzfrage gestellt, da hatte mir keiner so konkret weiterhelfen können, so dass ich schon daran gedacht hab, entweder lohnsteuerhilfeverein, oder Steuerberater aufzusuchen zu müssen (wobei die Summen dann so klein sind, dass sich das auch kaum lohnt, und da unsere Verhältnisse auch sehr überschaubar sind, also keine EInkünfte ausser Gehalt vorhanden sind, wäre das alles zu viel vermutlich gewesen).