Keine Abrechnungsaufstellung der Restschuldversicherung

  • Ein Freund von mir hatte bei Bank A eine Kredit laufen, mit Restschuldversicherung. Der Kredit war auf 92 Monate berechnet mit einer Restschuldversicherung in Höhe von 4305,72€. Nach knapp 1 Jahr und 2 Wochen wurde dieser Kredit umgeschuldet, die Restschuldversicherung wurde gekündigt und das Guthaben wurde ausgezahlt (2728,66€ ). Da bis heute keine Abrechnungsaufstellung der Restschuldversicherung zugesandt wurde, wurde die Bank nochmals von ihm angeschrieben und eine Abrechnungsaufstellung verlangt. Wir sind beide der Meinung das es nicht richtig ist, das 1577,06€ für nur 1 Jahr und knapp 2 Wochen von der Restschuldversicherung einbehalten wurden. Ist das alles Rechtens?

  • Hallo bengel0505,



    willkommen hier in der Finanztip-Community.



    Zu den gestellten Fragen (wenn ich sie falsch verstanden habe, bitte ich um Hinweis):



    1.) Abwicklung nach Kündigung


    Nach einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, muss die gezahlte Versicherungsprämie vom Versicherer (je nach Konstellation) anteilig erstattet werden. Was „anteilig“ in diesem Fall konkret bedeutet ist nirgendswo festgeschrieben, sondern Erfahrungswissen im Dreiecksverhältnis Versicherer bzw. Bank / VN bzw. versicherte Personen und Rechtsanwälten / Beratern. Sie können die gezahlten Beiträge aber nicht einfach durch die Anzahl der Monate (Tage usw.) teilen und mit dem Zeitraum bis zur Kündigung (= Versicherungsschutz) ins Verhältnis setzen. Hier müsste das konkrete Vertragsverhältnis und der spezielle Einzelfall geprüft werden.



    2.) Pflicht zur Rechnungslegung


    Es gibt einen Meinungsstreit, ob der RSV-Versicherer zur Rechnungslegung (nach Kündigung) verpflichtet ist. Normalerweise würde ich eine Rechnungslegungspflicht verneinen. Gleichwohl können Sie jedoch m.E. Auskünfte erhalten, wie der Auszahlungsbetrag kalkuliert worden ist. Ggf. ist der Versicherungsombudsmann einzuschalten.



    3.) Mögliche Lösung


    Wenn Sie erhebliche Zweifel an der Korrektheit des Erstattungsbetrages haben, sollten Sie (bzw. Ihr Freund) einen Rechtsanwalt oder Versicherungsberater mit der Prüfung des Vorgangs beauftragen. Dieser wird notwendige Informationen beschaffen und den Auszahlungsbetrag dann auf seine Richtigkeit hin prüfen können.



    4.) Weitere Informationen


    Weitere Informationen finden Sie unter:


    Vers.BeraterGamper


    Viel Glück!



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).



    Mir lagen weder vollständige Unterlagen und Informationen vor, noch habe ich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt.Insofern ist meine Antwort hier auf Ihre Fragestellung als Rat bzw. eine Empfehlung gemäß § 675
    Absatz 2 BGB zu werten (https://dejure.org/gesetze/BGB/675.html).



    Mit besten Grüßen