freiwillige Familienversicherung Beitragshöhe der Kinder

  • Einen schönen guten Tag,
    mein Mann und die Kinder sind seit vielen Jahren in der PKV. Ich bin freiwillig gesetzlich versichert. Nun fällt mein Mann wieder in die Versicherungspflicht zurück und ich verdiene aber mehr als er.
    Wie ist es dann mit den Beiträgen der Kinder. Sind diese dann einfach gebührenfrei mitversichert? Wenn ja bei wem bei ihm oder mir? Und wenn nicht mit welchen Beiträgen muss man da so rechnen? Ich habe gehört es ist ähnlich wie bei der PKV. (das wären bei uns ca. 120 Euro pro Kind - wir haben 4) Stimmt das?
    Danke für Ihre Hilfe
    Grüsse

  • Wenn Dein Mann und du beide Mitglied der GKV seid, dann ist es egal wer mehr verdient und in welcher GKV wer versichert ist. die Kinder haben Anspruch auf Familienversicherung und die ist beitragsfrei und man sucht sich eine GKV aus.


    Praktisch wäre es natürlich, wenn Dein Mann und Du die gleiche Krankenkasse wählt. Dein Mann muss sich ja bei einer GKV anmelden. Ggf. nimmt er eine andere und du wechselst später. Ist aber wie gesagt auch egal!


    Das was Du gehört hast ist Nonsens!

  • Es war nur für mich die Frage ob es einen Unterschied macht, da ich freiwillig und eben nicht pflichtversichert bei der GKV bin. Wenn ich sie richtig verstehe, macht das keinen Unterschied oder?

  • "Wenn Dein Mann und du beide Mitglied der GKV seid, dann ist es egal wer mehr verdient und in welcher GKV wer versichert ist. die Kinder haben Anspruch auf Familienversicherung und die ist beitragsfrei und man sucht sich eine GKV aus."


    Was ist an dem Satz nicht zu verstehen ....?


    Ich versuche es noch einmal ... die Regel mit dem Einkommen über JAEG und über dem, des GKV versicherten verheirateten Elternteils gilt nur dann, wenn dieser in der PKV ist ....


    § 10 Abs. (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.