Rechtsdienstleister vs. Berater - wer hat welche Befugnisse?

  • [Anm. der Moderation: Diese Diskussion startete in einem anderen Thread.]


    Ich klinke mich hier mal ein und stelle die Frage: Wieso sind die Berater in diesem Land so unterschiedlichen Qualifikationsebenen und -stellen ausgesetzt? Warum gibt es keine zentrale Stelle, die koordiniert, wie Versicherungsberater, Rentenberater, Honorarberater, Makler & Co. für ihren Beruf qualifiziert und anerkannt werden - und das so gut, dass die schwarzen Schafe auf ein Minimum reduziert werden können?


    Von den verschiedenen Verbänden mal ganz zu sprechen. @Henning hatte einen genannt, @Alfred ebenfalls und ich weiß von ca. 2-3 mehr.

    • Offizieller Beitrag

    Das ist eine gute Frage, die bei nächster Gelegenheit durch euch mal in Gesprächen mit Politikern etc. besprochen werden könnte.


    Wenn man sich diesen Themenbereich mal betrachtet ist das ganz schöner Flickenteppich und keiner kann mit Titeln und Fachlehrgängen letztendlich etwas damit anfangen.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Liebe Franziska,


    deine Frage bzw. Forderung ist bereits beantwortet.


    Für die rechtsberatenden Berufe (Rechtsbeistände wie Steuerberater, Rentenberater etc.) gibt es das


    Rechtsdienstleistungsgesetz (www.rechtsdienstleistungsregister.de) . Diese Berufe müssen eine Qualifikation wie Steuerberaterprüfung, Prüfung im Renten- und Sozialrecht etc. nachweisen. Zudem wird eine Pflichthaftpflichtversicherung gefordert. Darüber hinaus wird auch eine persönliche Qualifikation gefordert. Dies alles prüft das jeweilige Landgericht und der Präsident des Landgerichtes nimmt dann die Zulassung vor. Danach können diese Rechtsbeistände auch vor Gericht ihre Mandanten vertreten. Zwingend müssen diese Berater auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ihr Honorar abrechen.


    Alle anderen "Berater" dürfen dies nicht - insofern prüft auch kein Gericht dessen Qualifikation. Hier gilt nämlich das Gewerberecht. Will heißen - eine Gewerbeanmeldung bei der jeweiligen Gemeinde genügt in der Regel. Es gibt jedoch einige Ausnahmen z.B. Versicherungsberater etc. Diese müssen eine Art "Grundausbildung" nachweisen und dies auch bei der Handelskammer nachweisen. Dies alles sind jedoch keine Rechtsberater wie Steuerberater und Rentenberater (siehe auch www.rentenberater.de).


    So sind z.B. im Versorgungsrecht (Stichwort: Scheidung und Versorgungsausgleich) die Rentenberater mit ihrem Spezialwissen gefragt. Jedoch sind diese Menschen Spezialisten im gesamten Sozialrecht.


    Es ist also alles bereits geregelt.

  • Hallo Alfred,


    vielen Dank für diese tolle Info!


    Auch wenn das geklärt ist: Ich glaube, die Thematik verdient einen eigenen Thread. Ich sehe da großes Informations- und Diskussionspotential.


    "Rechtsdienstleister vs. Berater" - wer ist befugt, mich wie zu vertreten? Ich hoffe, es ist ok für Sie, wenn ich Ihre Beiträge dazu in den neuen Thread verschiebe? Das ist dafür genau der richtige Input!

  • Hier in der Community haben wir und gefragt: Welche Arten von "Beratern" gibt es da draußen? Und wie werden sie qualifiziert?


    Aber was noch viel wichtiger ist: Wer hat welche Befugnisse? Wer vertritt mich, und was ist ihr/ihm erlaubt, zu tun?

  • Hier ein Auszug aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz:


    § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde


    (1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:


    1.Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),


    2.Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,


    3.Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
    Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilbereiche der in Satz 1 genannten Bereiche zu bestimmen.
    (2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Teilbereiche bestimmt sind, kann der Antrag auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche beschränkt werden.
    (3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Im Bereich der Inkassodienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden.

  • Hier noch zur Vollständigkeit die Quelle dazu: Rechtsdienstleistungsgesetz


    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rdg/gesamt.pdfAuch interessant: Eine Auflistung der Rechtsdienstleister


    http://www.rechtsbeistand.de/

    Zitat

    · Verkammerte Rechtsbeistände
    · Rechtsbeistände mit Voll- oder Teilerlaubnis
    · Inkassounternehmer
    · Rechtskundige in einem ausländischen Recht
    · Rentenberater
    · Versicherungsberater