Nebenwohnung

  • Hallo,
    wie sieht es denn mit der Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen und auch von Handwerkerleistungen aus, wenn es sich nicht um die Hauptwohnung, sondern die Nebenwohnung handelt. Spielt das eine Rolle? (Vorausgesetzt natürlich, ich schöpfe diese Leistungen nicht schon mit der Hauptwohnung aus.)
    Und wie verhält es sich, wenn es sich nicht um eine Wohnung, sondern um selbstgenutzte Gewerberäume handelt?
    Spielt es außerdem für die Höhe der ansetzbaren Leistungen eine Rolle, ob sie nur ein Ehepartner in Anspruch nimmt oder beide Ehepartner? Oder bleibt dieser Höchstbetrag bei Ehepaaren (und auch bei Singles) gleich?
    Schon jetzt danke für eine Antwort!

  • wie sieht es denn mit der Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen und auch von Handwerkerleistungen aus, wenn es sich nicht um die Hauptwohnung, sondern die Nebenwohnung handelt. Spielt das eine Rolle? (Vorausgesetzt natürlich, ich schöpfe diese Leistungen nicht schon mit der Hauptwohnung aus.)

    Es spielt keine Rolle, da sich der Maximalbetrag nicht erhöht, vgl. Rz 1 des BMF-Schreibens:
    "Dabei können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzuordnen sein. Dies gilt insbesondere für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung" und "Die Steuerermäßigung wird - auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen - insgesamt nur
    einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt"

    Spielt es außerdem für die Höhe der ansetzbaren Leistungen eine Rolle, ob sie nur ein Ehepartner in Anspruch nimmt oder beide Ehepartner? Oder bleibt dieser Höchstbetrag bei Ehepaaren (und auch bei Singles) gleich?

    Die Höchstbeträge nach § 35a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35a Absatz 5 Satz 4 EStG). Also keine Verdoppelung für Ehegatten.

    Und wie verhält es sich, wenn es sich nicht um eine Wohnung, sondern um selbstgenutzte Gewerberäume handelt?

    Ich gehe mal davon aus, dass die Selbstnutzung nicht zu Wohnzwecken, sondern eben zu gewerblichen Zwecken erfolgt. Dann kannst du die Kosten idR als Betriebsausgaben absetzen und damit scheidet § 35a EStG auf jeden Fall aus. Und selbst wenn ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich ist (warum auch immer), wirst du mit § 35a EStG nicht weiter kommen, weil es eben an der Nutzung zu Wohnzwecken scheitert....

  • Danke, das hilft mir schon mal sehr! Nur noch mal eine Rückfrage wegen der Ehepaare: Es reicht dann aber, wenn die qualifizierten Rechnungen auf einen der Ehepartner lauten, oder? Und wenn die Rechnungen dann per Überweisung bezahlt werden, darf das dann auch der andere Ehepartner (also von seinem bzw. ihrem Konto aus) erledigen, z.B. weil nur eine(r) Onlinebanking macht? Oder ist wichtig, dass Name des Rechnungsempfängers = Name des Überweisenden?

  • In Rz 51 steht die Lösung zu deiner Frage:


    "Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch den Steuerpflichtigen ist auch möglich, wenn die Aufwendungen für die haushaltsnahe Dienstleistung, Pflege- oder Betreuungsleis-tung oder die Handwerkerleistung, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden sind."


    also alles gut ;)


    hier noch der Link zum BMF: http://www.bundesfinanzministe…09-Paragraf-35a-EStG.html