Reiserücktrittsversicherung

  • Hallo,


    ich bin noch recht neu, nutze allerdings gleich meine Chance um eine Frage los zu werden.
    Meine Tochter hat mich soeben informiert dass sie eine Prüfung nicht bestanden hat und die Nachschreibeklausur wäre bereits in zwei Wochen. Allerdings hatten wir da bereits unseren Urlaub geplant.


    Nun muss ich fragen wie es sich bei der Reiserücktrittsversicherung verhält, macht das Sinn diese nun in Anspruch zu nehmen bei einer Person. Der Rest der Familie fliegt ja weiterhin. Und ist die Wiederholung einer Prüfung Grund genug für die Versicherung?
    Welche Unterlagen werden da ungefähr benötigt?


    Mit freundlichen Grüßen
    Bernhardt

  • !. Den Versicherer fragen - der ist ja zuständig


    2. zur Versicherung gibt es Bedingungen ... dort steht, was genau versichert ist. Bitte nachlesen!


    3. könnte das tatsächlich Gegenstand der Police sein. die großen Anbieter kenne i.d.R. folgende

    versicherte Leistungsfälle:


    Reiserücktrittsversicherung
    AVB RR 09


    § 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt wir die Leistungen?
    1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
    • Tod;
    • schwere Unfallverletzung;
    • unerwartete schwere Erkrankung;
    • Impfunverträglichkeit;
    • Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
    • Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist;
    • Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
    • unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses durch die versicherte Person oder einer mitreisenden
    Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war oder als Schulabgänger noch keinen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatte;
    • Arbeitsplatzwechsel, sofern die Reise vor Bewerbung gebucht wurde, die Reise binnen der Probezeit (max. 6 Monate) anzutreten wäre und der Arbeitgeber einer Durchführung der Reise widerspricht;
    • Nichtversetzung eines Schülers, sofern die Reise vor Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht zumutbar oder unmöglich ist;


    *****


    • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt;


    *****


    • unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Kosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden.



    Risikopersonen


    Risikopersonen sind


    a) die versicherte Person und ihr Ehegatte, Lebenspartner oderLebensgefährte sowie die jeweiligen Angehörigen. Dies sind:
    • Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder;
    • Eltern, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern;
    • Geschwister;
    • Großeltern und Enkel;
    • Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, verschwägerte Personender versicherten Person;


    b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftigeAngehörige betreuen;


    c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eineReise gebucht haben, und deren Angehörige. Dies gilt jedochnicht, wenn mehr als fünf Personen oder bei Familientarifenmehr als zwei Familien gemeinsam eine Reise gebucht haben;in diesen Fällen sind nur die in a) und b) genannten PersonenRisikopersonen.


    Das sind Auszüge aus den ELVIA AVB RR

  • Hallo,


    Wie schon erwähnt sollte die Wiederholung einer Prüfung ein hinreichender Grund sein um die Kosten erstattet zu bekommen.


    Im Versicherungsschein ist doch sicherlich deine ganze Familie eingetragen?


    An und für sich sollte sie nicht mal unbedingt als Risikoperson gelten, denn laut https://www.reiseruecktritts-versicherungen.de zählen unterhaltsberechtigte Kinder zur Familie.
    Bis zum Ende der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind sie somit automatisch mitversichert.


    Die einzureichenden Dokumente sollte die Versicherung dir sicherlich gern selbst auflisten.
    In der Regel dürfte das aber ein Nachweis sein dass die Prüfung nicht bestanden wurde und wann der Nachholtermin ist.


    Ich selbst musste schmerzlich lernen, dass man wirklich durchgefallen (nicht bestanden) sein muss im Erstversuch um die Versicherung in Anspruch zu nehmen.


    Ich selbst hatte mal eine Reise vom 28.08-05.09 gebucht.
    Da ich leider wegen einer Krankheit nicht an der angemeldeten ersten Klausur teilnehmen konnte, deren Wiederholungsprüfung allerdings genau den 04.09. fiel, wollte ich die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen.


    Dies wurde abgelehnt, da ein nicht bestanden und ein nicht angetreten zwei verschiedene Sachverhalte wären. Das war ziemlich ernüchternd.


    Es ist wichtig den genauen Wortlaut der Versicherung zu prüfen.

    "Never for money, always for love"
    - Talking Heads