Von der PKV in die GKV

  • Liebe Community,
    ich bitte um eure Hilfe. Ich bin seit 2007 in der PKV, im August 2014 bin ich in die Schweiz gezogen. Für die PKV (Barmenia) habe ich eine Anwartschaft abgeschlossen, weil man mir sagte bei einer Kündigung müsste ich mit deutlich höheren Beiträgen rechnen, wenn ich aus der Schweiz zurück nach D möchte. Leider war die Schweiz für mich ein Fiasko, nach dem ich vorher bei jeder Company mindestens 4 Jahre war, bin ich hier in der Probezeit entlassen worden (indischer Boss, nix gegen Inder, aber dieser war schrecklich) Jetzt überlege ich, ob ich nach Deutschland gehe und da ALG beantrage und dann möchte ich unbedingt zurück in die GKV (die Aussichten mich im Alter über die Beiträge zu ruinieren schreckt mich sehr) Kann ich das, oder habe ich mir über die Anwartschaft den Weg in die GKV verbaut.


    Wenn hier einer die Antwort kennt würde ich mich sehr freuen!


    Daniel


    PS. Ich ärgere mich selber, dass ich jemals bei der PKV eingestiegen bin, ich habe eine glücklicherweise eine robuste Natur und nie auch nur einen Cent eingereicht.

  • Hallo,
    da kann ich nur volles Verständnis dafür aufbringen.


    Sehr häufig wird der Schritt in die private KV ohne sachgerechte Beratung vollzogen. Es locken halt vermeintlich niedrige Beiträge.
    Aber nun zu dir. Deine Angaben reichen leider nicht aus, um hier eine sachgerechte Antwort zu erteilen.


    Handelte es sich in der Schweiz um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Sinne einer Anstellung?
    Besteht denn in Deutschland ein Anspruch auf SGB III - Leistungen?
    Bist du ledig oder verheiratet?
    Usw.

  • Hi Alfred,
    Danke für die schnelle Antwort. Ich bin in der Schweiz angestellt, bis zum 15. Dezember, dann greift der Aufheber. Ich bin ledig. Davor war ich auch immer Angestellter.
    Danke!
    BG, Chris


    PS. Ich war die letzten 13 Jahre durchgehend angestellt nur dieses Jahre habe ich im Montat Juli nicht gearbeitet und auch kein ALG beantragt, weil ich schon den neuen Job in der Schweiz hatte.

  • Ich kopiere dir 2 Dinge aus dem SGB III:


    § 142 Anwartschaftszeit(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
    (2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass 1.sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
    2.das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
    gilt bis zum 31. Dezember 2014, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.


    § 143 Rahmenfrist(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
    (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
    (3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.


    Wie du aus diesen 2 Vorschriften ersehen kannst, sind die Voraussetzungen auf Arbeitslosengeld kompliziert. Zu diesen 2 Vorschriften kommen natürlich noch andere Voraussetzungen wie z.B. du mußt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und auch arbeitslos gemeldet sein.........usw.


    Hier empfehle ich dir schnellstmöglich Beratung bei der Agentur für Arbeit (kostenlos) oder/und einen professionellen Berater im Sozialversicherungsrecht (z.B. Rentenberater-kostet aber Honorar) aufzusuchen.


    Viel Glück!

  • Hi Alfred,
    Danke. Aber ALG Anspruch habe ich ja, da ich in den Letzen zwei Jahren mehr als 12 Monate sozialveschicherungspflichtig tätig war. Das hat mir auch schon das Arbeitsamt bestätig.


    BG

  • Also wenn bei einer deutschen Agentur für Arbeit der Alg-Anspruch schon geprüft worden ist, dann lies doch mal den


    § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2 a des Sozialgesetzbuches Teil V.


    Grundsätzlich sind Alg-Bezieher auch versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV aber


    es gilt für dich dann evtl. der Abs. 5 und/oder 5a.


    Insoweit würde dann die Versicherungspflicht nicht greifen und du müsstest weiterhin die PKV bezahlen.


    Nochmals würde ich dir eine - wie bereits angesprochen - gute Beratung empfehlen.