Steuerfalle Privates Veräußerungsgeschäft für Unternehmer

  • Der EuGH geht davon aus, dass natürliche Personen, die bereits mit ihrer Haupttätigkeit unternehmerisch tätig sind, jede weitere auch nur gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit ebenfalls unternehmerisch ausüben.
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    BFH-Urteil vom 16. 12. 1993 - V R 103/88http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/103455/, BStBl 1994 II S. 278; EuGH, Urteil vom 13. 6. 2013 - Rs. C-62/12 [ZAAAE-37913]). Der EuGH geht davon aus, dass natürliche Personen, die bereits mit ihrer Haupttätigkeit unternehmerisch tätig sind, jede weitere auch nur gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit ebenfalls unternehmerisch ausüben. In einem obiter dictum bekundet der BFH Sympathie mit dieser Sichtweise. So sieht er es als fraglich an, „ob an der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach Leistungen, die sich als Nebenfolge einer nichtunternehmerischen Betätigung [...] ergeben – wie z. B. der Verkauf gebrauchter Gegenstände aus dem Privatbereich – [...] nur dann zu unternehmerischen Umsätzen werden, wenn sie einen „geschäftlichen" Rahmen i. S. des § 2 Abs. 1 UStG erreichen [...], in vollem Umfang unverändert festgehalten werden kann."
    Da der Verkauf über eBay unabhängig von der Haupttätigkeit der Klägerin die Voraussetzungen einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt hatte, konnte der BFH eine Stellungnahme offen lassen.


    [i]http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/555124/Darüber hinaus stellt der BFH mit seinem Urteil vom 12. 8. 2015 - XI R 43/13 ein weiteres Abgrenzungskriterium für die Steuerpflicht eines Verkaufs von Sammlungen auf. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass es bedeutsam sei, ob die Sammlung vom Verkäufer aufgebaut wurde oder eine für diesen fremde Sammlung darstellt. Werden fremde Gegenstände verkauft, spreche dies dafür, dass eine händlerähnliche Tätigkeit vorliege. Werden fremde Sammlungsgegenstände verkauft, können die Kriterien, die beim Verkauf von Sammlungsgegenständen üblicherweise heranzuziehen sind, nicht greifen.
    Hinweis
    Auch beim Übergang der Sammlung auf Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge wäre wohl von einer fremden Sammlung auszugehen.