ausgeschlagener Pflichtanteil steuerpflichtig?

  • Hallo Forum,


    es geht um folgende Situation:
    Ein Erblasser verstirbt und hinterlässt weder Geschwister, noch Eltern, noch Ehepartner, wohl aber zwei Kinder.
    Eines der Kinder (selbst kinderlos und unverheiratet) schlägt das Erbe aus.
    Das Erbe übersteigt den Freibetrag leicht und muss versteuert werden..
    Bis hierhin eigentlich klar: Dumm gelaufen, denn hätte man von der Steuerpflicht/dem Gesamtbetrag des Erbes gewusst, hätten beide das Erbe angenommen und die Person, die es nicht haben wollte, hätte es steuerfrei in kleineren Beträgen an das andere Kind und dessen Kinder verschenkt.


    Nun habe ich (indirekt) gelesen, dass Erben, die ein Erbe ausschlagen, dennoch den Pflichtteil versteuern müssen! Quellen siehe unten.


    Übertragen auf den vorliegenden Fall stelle ich mir das so vor:
    Wenn der Erbe, der ausgeschlagen hat, nun den Pflichtteil versteuern muss, muss der "Alleinerbe" diesen Teil ja wohl nicht nochmal versteuern. In diesem Falle würden beide Erbschaften betragsmäßig innerhalb der Freibeträge liegen und es fielen bei beiden Kindern keine Steuern an.


    Klappt das so?
    Ich gehe davon aus, dass ich was falsch verstanden habe, zumal sich das Urteil auf einen etwas anderen Fall bezieht, aber ich sehe noch nicht den Denkfehler. ;)


    Schönen Sonntag noch!


    Quellen:
    Az. II R 21/14, BFH, http://juris.bundesfinanzhof.d…richt=bfh&Art=en&nr=34449
    Euro 2017-05, S. 210

  • Nun habe ich (indirekt) gelesen, dass Erben, die ein Erbe ausschlagen, dennoch den Pflichtteil versteuern müssen!

    Bin juristischer Laie. ich lese den Fall anders. Hier wurde ein Pflichtteil am Erbe der vorverstorbenen Ehefrau geltend gemacht und nun wurde versucht diesen Anteil steuerfrei durch Anwendung des Freibetrags zu bekommen. Die Gerichtsentscheidung rechnet die beiden Erwerbe zusammen, weil sie erst nachträglich geltend gemacht wurden. Damit gibt es nur einmal den Freibetrag.