Familienversichert und selbstständig. Geht das zusammen?

  • Hallo zusammen,
    Familienversicherte dürfen monatlich 425,-€ verdienen. Ggfs. bei Minijob auch 450,-€. Doch wie wird dieser Betrag ermittelt? Und was passiert mit Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit?


    Beispiel: Ein Familienversicherter verkauft (einmal im Jahr, jeweils zu Ostern) über Ebay eine in der Freizeit gebaute Blockhütte für 5.000,-€. Damit wäre er im Monat April deutlich oberhalb der magischen Grenze der erlaubten Nebeneinkünfte. Über das Jahr verteilt jedoch lägen die Einnahmen unter der Höchstgrenzen von 5.901,-€ (inkl. Werbekostenpauschale von 801,-€) Muss sich der Mensch dennoch "freiwillig" selbst versichern?


    Und was ist mit den Materialkosten? Werden die letztlich vom Umsatz (5.000,-€) abgezogen und wird nur der Gewinn für die Ermittlung der Nebeneinnahmen berücksichtigt? (Vielleicht könnte der Famlienversicherte dann sogar 2 Blockhütten pro Jahr bauen und verkaufen?)


    Hat jemand auf diesen Fragen eine Antwort?


    Ich hoffe es sehr!!!


    Gruß Hagber

  • Hallo Hagber,


    m.E. sollten Sie den Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 17.11.2015, die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 10. Dezember 2014
    sowie die Grundsätzlichen Hinweise zum Begrifft der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit des GKV Spitzenverbands lesen.


    Dann werden Sie hoffentlich mehr Klarheit in Bezug auf Ihre Fragestellungen haben.


    Wenn nicht, dann bitte nochmals nachfragen.


    Mit besten Grüßen

  • Hallo Hagber.


    Grundsätzlich geht es um den Gewinn und nicht um den Umsatz aus der selbständigen Tätigkeit. Daher könnte die zweite Blockhütte im Bereich des Denkbaren liegen.


    Sollte die Blockhüttenmanufaktur mit Wiederholungsabsicht betrieben werden, dann sollten sowohl Stamm- als auch Familien-Versicherter sich hinsichtlich Steuer und Sozialversicherung beraten lassen.


    Es gibt da mannigfaltige Gestaltungsmöglichkeiten und außerdem unter Umständen auch Meldepflichten.


    Daher würde ich empfehlen eine eingehende Beratung in Anspruch zu nehmen. Büros für Existenzgründerberatung gibt es zuhauf.

  • Hallo Herr Gamper,


    vielen Dank schon einmal für die Links mit den Informationen. Leider helfen mir die Infos nicht weiter. Dass ich als Selbstständiger mein Einkommen bei der KK angeben muss und dementsprechend das Beiträge entrichten muss, ist mir klar. Nur ab Wann genau (siehe mein erstes Posting) geht aus den Unterlagen leider nicht hervor.


    Ich vermute einmal, dass diese Detailinfos nicht allgemeingültig gegeben werden können. Oder? Falls doch, wäre ich für weitere Antworten sehr dankbar!


    Beste Grüße
    Hagber

  • Hallo Hagbar,


    ich komme zur Ausgangsfrage zurück: "Familienversichert und selbstständig. Geht das zusammen?" Hierzu ist § 10 SBG V zu beachten. Dieser lautet:


    Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.4.2017 I 778



    "§ 10 SGB V Familienversicherung
    (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen


    1.ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
    2.nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
    3.nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
    4.nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
    5.kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro.



    Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2018 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer
    der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren. (...)"


    Selbstständig geht demnach, aber nicht hauptberuflich selbstständig.


    Die Frage "ab wann genau" verstehe ich leider nicht. Vielleicht kann #ReferatJanders oder #muc übernehmen. Beide sind sehr kompetent, wenn es um solche Fragenstellungen geht.


    Mit besten Grüßen

  • Ich fürchte, da liegt die Latte jetzt recht hoch. Aber wir versuchen es einmal.


    Die Frage "Ab wann bin ich hauptberuflich selbständig?" ist knifflig.
    Die "Grundsätzlichen Hinweise" des GKV-Spitzenverbandes vom 11.06.2013 (das 3. PDF-Dokument) weisen unter Punkt 3.2 darauf hin, wie abgeprüft werden sollte, ob eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt.


    Es lässt sich aber keine exakte Grenze ziehen. Es handelt sich immer um eine Würdigung des Gesamtsachverhaltes.
    Daher ist es schwierig, zu sagen, wo die hauptberufliche Selbständigkeit anfängt bzw. aufhört.


    Gegebenenfalls wäre es beispielsweise zu überlegen, ob ein geringfügig entlohnter (auf 450€-Basis) Angestellter (Obacht, Mindestlohn) einer " Blockhütten UG" nicht auch familienversichert sein könnte. Der Stammversicherte könnte ja geschäftsführender (Allein-)Gesellschafter sein.


    Das meinte ich mit den Gestaltungsmöglichkeiten und dem entsprechenden Beratungsbedarf

  • ich weiß jetzt nicht, wo das Problem ist, nur es funktioniert eben andersherum ...


    Man kann nicht allgemein definieren, wann was wie bewertet wird, außer die 100% Fälle!


    Dazu gehören z.B. Arbeitszeit, Einkommen, Angestellte sv-pflichtig, Minijobber (wie viele und additiver Lohn), etc.


    Es prüft ein Sv-Träger und dann gibt es einen widerspruchsfähigen Bescheid!


    Aber wenn wir das obige Beispiel nehmen - eine Blockhütte p.a. - können wir Hauptberuflichkeit wohl ausschließen.


    Das Einkommen, und hier geht es nach ESt-Beschheid - sollte aber eben 425 Euro mtl. nicht übersteigen.


    Es sind also zwei völlig getrennte Sachverhalte: Einkommen und die Frage ob die Selbstständigkeit hauptberuflich ist!



    5.000 geteilt durch 12 sind 416,67Euro also < 425,-- Euro.


    Dabei ist zu beachten, dass von dem Verkaufspreis noch die Materialkosten etc. abzuziehen wären ....