Sparerpauschbetrag im Jahr nach Tod des Ehepartners

  • Im Jahr nach dem Tod des Ehepartners bleibt man als Witwe noch in der Steuerklasse 3, man wird also noch wie bisher nach dem Splittingtarif versteuert.
    Verhält es sich mit dem Sparerpauschbetrag ebenso? Bleibt in dem genannten Jahr auch der Freibetrag für Ehepaare gültig (1602 €) oder greift dann schon der Betrag für Alleinstehende (801 €)?
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  • Verhält es sich mit dem Sparerpauschbetrag ebenso?

    Beim Sparerpauschbetrag ist es anders.


    Im Gesetz steht, dass "Ehegatten, die zusammen veranlagt werden..." (§ 20 Abs. 9 Satz 2 EStG) ein gemeinsamer Pauschbetrag gewährt wird.


    Wenn eine Witwe oder ein Witwer im Veranlagungszeitraum, der auf das Jahr des Todes folgt, noch nach der Splittingtabelle besteuert wird, ist dies jedoch keine "Zusammenveranlagung" mehr.


    Der Hinterbliebenenfall ist separat im Gesetz geregelt (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG für die Splittingtabelle bzw. § 38b Abs. 3 lit. b EStG für die Lohnsteuerklasse).


    Da es eine ähnliche Sondervorschrift im Bereich der Kapitalertragssteuer nicht gibt, gilt der gemeinsame Sparerpauschbetrag nur noch für das Todesjahr des Ehegatten. Danach gilt der Sparerpauschbetrag für Alleinstehende
    (801 €).