Rollstuhl-Reise

  • Mein Sohn ist Rollstuhlfahrer, kann auch nicht stehen oder gehen und soll im Juli auf Klassenfahrt gehen. Die Fahrt ist als rollstuhlgerecht angeboten und gebucht worden. Nun stellt sich heraus, dass der Bus nicht mit dem Rollstuhl benutzt werden kann. Ich sehe das als Sornierungsgrund an, da auch kein anderer Bus zur Verfügung steht.
    Ist das richtig?

  • Keine rollstuhlgerechte Flugzeug-Kabine, obwohl mit dem Veranstalter die Rollstuhlbreite bei der Buchung besprochen wurde (AG Bonn, Urteil vom 12.12.1996, 4 C 191/96, NJW-RR 1997 S. 1342), stellt einen erhebelichen Reisemangel dar, der zur Preisminderung in Höhe von 50 % für den Behinderten und zusätzlich in Höhe von 30 % für die Begleitpersoan berechtigten würde. Bei einem Bus-Transport dürfte dies nicht anders zu sehen sein.
    Da es sich um einen 'erheblichen' Mangel richtet, ist der Reisende alternativ zur Preisminderung auch zum Rücktritt berechtigt.
    Beachte:
    § 651e BGB
    1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
    (2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
    (3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
    (4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)