Risikoanalysen

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    Das Versicherungsvertragsgesetz fordert weder von Vermittlern (Versicherungsvertreter und Versicherungsmaklern) noch von Versicherungsberatern eine Form von Risikoanalyse. Obwohl zu einer Risikoanalyse keine gesetzliche Pflicht besteht, ist eine Risikoanalyse im Rahmen der Kundenberatung m.E. immer sinnvoll und notwendig. Sie sollte m.E. auch ein Bestandteil des Beratungsprotokolls sein.



    Das Versicherungsvertragsgesetz schreibt derzeit nur gemäß § 60 Abs. 1 Satz VVG (hier für Versicherungsmakler und Versicherungsberater), dass er seinen Rat mit einer ausreichenden Anzahl von Angeboten zu untermauern und zu begründen hat.


    „Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers (…) (1) 1Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. 2Dies gilt nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist. (…)“.



    Obwohl verschiedene Initiativen (z.B. der Arbeitskreis Beratungsprozesse; im Anhang ein Beispiel für eine einfache Form der Risikoanalyse für eine Wohngebäude-Risikoanalyse vom Arbeitskreis Beratungsprozesse) eine Risikoanalyse empfehlen, kann es sein, dass ein Vermittler oder Versicherungsberater bei der Beratung bzw. Beschaffung von Versicherungslösungen keine Risikoanalyse erstellt.



    Was sollte eine Risikoanalyse beinhalten?


    Für die Bewertung von Risiken sollten regelmäßig die Parameter Schadensausmaß und dessen Eintrittswahrscheinlichkeit herangezogen werden.


    1.) Schadensausmaß


    Schadensausmaße lassen sich am besten durch Geldwerte bewerten, was jedoch nicht immer ein geeigneter Maßstab ist (z.B. bei der Bemessung von „Schmerz und Enttäuschung“ oder „Angstgefühle nach erfolgten Wohnungseinbruch“ usw.)


    2.) Eintrittswahrscheinlichkeit


    Die Eintrittswahrscheinlichkeit bezeichnet den statistischen Erwartungswert oder die geschätzte Wahrscheinlichkeit, für das Eintreten eines bestimmten Ereignisses in einem bestimmten Zeitraum in der Zukunft. Entgegen landläufiger Meinung gibt es in aller Regel robuste statistische Daten zu Eintrittswahrscheinlichkeiten.



    Hier ist tatsächlich der Berater gefragt, denn Menschen (Laien) wenden in Situationen der Unsicherheit oft heuristische Strategien an (vgl. H. Jungermann: Charakteristika individueller Wahrnehmung). Unter Heuristik versteht man in diesen Zusammenhang Eilverfahren, die zu einer Lösung der Problemstellung führen, jedoch häufig auch verfälschte Entscheidungen hervorbringen (vgl. Viehaus, S. Risikoanalyse).



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).