Pauschalreise, Flüge wegen Qatarkrise annuliert, welche Rechte

  • Guten morgen,


    ich habe für meine Tochter und mich für ihr bestandenes Abitur vor 4 Monaten eine Reiseeines Großen Veranstalters im Internet nach Dubai (7 Tage) gebucht, dabei habe ich Flüge über Qatar (Umstieg in Doha), wegen der günstigen Flugzeiten gewählt. Am Freitag habe ich sogar noch eine Hotelübernachtung aufgebucht, damit wir morgens schon ins Hotelzimmer kommen) In etwa 3 Wochen soll es los gehen. Eine Reiserücktrittsversicherung besteht. Der komplette Reisepreis wurde gestern abgebucht.


    Nun ist der Flugraum für Qatar in den VAE gesperrt worden, mehrere Anrufe beim Reiseveranstalter waren wenig erfolgreich (von völlig ahnungslos bis vertröstend).


    Ich bin zeitlich sehr eingebunden, habe wenig Möglichkeiten irgendetwas zu verschieben. Die Reise muß quasi zu diesem Zeitpunkt stattfinden.


    Welche Rechte habe ich eigentlich?
    Dazu habe ich folgende Fragen:


    - Kann die Reise einfach storniert werden oder muß mir ein alternativer Flug angeboten werden
    - was ist wenn der deutlich länger und umständlicher ist (ich bin schwerbehindert und habe extra auf die günstigen Flugzeiten geachtet)
    - Bei einer Stornierung: bekomme ich mein Geld zurück. was ist dann mit den Zusatzkosten (Reiseversicherung, Pass) bzw. gibt es eine Entschädigung? Immerhin haben wir extra Urlaub eingeplant


    Ich danke vielmals!


    Gruß
    Katrin

  • Hallo Herr Gamper,


    danke für den Link. Darübe rhatte ich mich bereits inforiert und das ist auch soweit klar.


    Es handelt sich in meinem Fall aber ja nicht um einen Flug sondern eine Pauschalreise. Also Flug, Hotel, Transfer, Verpflegung. Nur der Teil Flug fällt wohl weg. Bisher habe ich allerdings meine Informationen nunr aus der Presse und der Seite des Flufunternehmens:


    Flug nach Qatar entfällt, t, Anschlußflug nach Dubai entfällt, Hotel und alles andere bleibt ebenfalls. Das Reiseunternehmen konnte mir nichts dazu sagen.


    Das ich als Fluggast Recht habe, das ist mir klar. Abe r in meinem Fall handelt es sich ja um eine Pauschalreise und da ist das doch anders - oder?

  • Hallo madamchen,


    ich denke, dann sollte jemand hier übernehmen, der sich im Reiserecht besser auskennt als ich es tue.


    Trotzdem viel Glück!


    Mit besten Grüßen

  • Diese Antwort ist sicherlich gut gemeint, jedoch sehr allgemeine gehalten und dadurch total nichtssagend.

    Es handelt sich in meinem Fall aber ja nicht um einen Flug sondern eine Pauschalreise. Also Flug, Hotel, Transfer, Verpflegung. Nur der Teil Flug fällt wohl weg. Bisher habe ich allerdings meine Informationen nunr aus der Presse und der Seite des Flufunternehmens:
    Flug nach Qatar entfällt, t, Anschlußflug nach Dubai entfällt, Hotel und alles andere bleibt ebenfalls. Das Reiseunternehmen konnte mir nichts dazu sagen.


    Das ich als Fluggast Recht habe, das ist mir klar. Abe r in meinem Fall handelt es sich ja um eine Pauschalreise und da ist das doch anders - oder?

    'Höhere Gewalt (von lat. vis maior) liegt nach deutscher Rechtsprechung vor, wenn das schadenverursachende Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat (objektive Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann (subjektive Voraussetzung). Allerdings muss beachtet werden, dass der französische und der englische Begriff mit der deutschen höheren Gewalt nicht deckungsgleich sind.
    ...
    Der Begriff höhere Gewalt kommt auch im deutschen Reiserecht vor ( § 651j BGB).Hiernach kann ein Reisevertrag vom Reisenden und vom Reiseveranstalter gekündigt werden, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird und wenn dies bei Vertragsschluss noch nicht voraussehbar war. Der Veranstalter verliert dann den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Für bereits erbrachte Reiseleistungen kann er eine angemessene Entschädigung verlangen. ... Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen den Veranstalter entstehen nicht.' Quelle: wikipedia.de


    Rechtsgrundlage:
    § 651j Abs. 1 BGB Kündigung wegen höherer Gewalt
    Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.


    Ein behördlich angeordnetes Flugverbot für die gebuchte Fluglinie ist durchaus als 'höhere Gewalt' anzusehen.


    'Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Bahrain und Ägypten haben am 5. Juni 2017 die diplomatischen Beziehungen zu Katar mit sofortiger Wirkung abgebrochen. Jemen, die sogenannte Gegenregierung im ostlibyschen al-Baida, die Malediven und Mauritius haben erklärt, diesem Schritt zu folgen.
    Saudi Arabien hat am 5. Juni 2017 die Land-, Luft- und Seegrenzen zu Katar geschlossen und den Land-, Luft- und Seeverkehr unterbrochen. Seit dem 6. Juni 2017 wurde auch von Bahrain und den Vereinigten Arabischen Emirate der Land-, Luft- und Seeverkehr mit Katar bis auf weiteres eingestellt. Diese Länder verweigern Qatar Airways die Lande- und Überflugrechte und haben ihren eigenen Fluggesellschaften untersagt, Katar anzufliegen. Dies hat Auswirkungen auf den Luft- und Seeverkehr, insbesondere im Bereich der Golfstaaten.
    Reisenden über den internationalen Flughafen von Doha (Hamad International Airport / HIA) wird dringend empfohlen, sich bezüglich ihrer Reiseverbindungen direkt mit ihrer jeweiligen Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen sowie diese Reise- und Sicherheitshinweise aufmerksam zu verfolgen, die fortlaufend aktualisiert werden.' Quelle: Webseite des Auswärtigen Amtes in der Fassung vom 08.06.2017

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)