Erbe ausschlagen

  • Ist doch nach meinem Verständnis der Beiträge des TE doch bezogen auf den Sachverhalt schon alles passiert.


    Das Ergebnis ist eine offene Drohung!


    Also einfach Sachverhalt schildern und schauen was passiert.


    Oder anders ausgedrückt: Der DRV helfen, zu verstehen, was wirklich passiert ist und was Stand der Dinge ist.

    Mein Textentwurf benennt den Sachverhalt nochmals in aller Deutlichkeit.Daher ist er knapp und deutlich in Bezug auf das,was der TE erwartet und dann tun wird(widerspruchsfähiger Bescheid und seine dann folgenden Aktionen(die dann allerdings auch kommen müssen).


    Die Zeit der kooperativen"Verbeugungen" ist meiner Ansicht nach abgelaufen.

  • Ich denke, da schätzen wir den Sachverhalt unterschiedlich ein.
    Das müssen wir hier nicht ausdiskutieren. Wäre vielleicht für das Forum ganz unterhaltsam, aber es bringt die gute Frau in der Sache nicht weiter.


    Wir dürften uns einig sein, dass reagiert werden muss. Für das "wie" haben wir unterschiedliche Ansätze geliefert.


    Alles weitere liegt bei der Betroffenen.

  • Hallo,


    ich glaube es ist Zeit zu betonen, dass dies hier keine Rechtsberatung ist. Ich bin kein Jurist, deshalb lese ich mir die Gesetze auch immer wieder durch.


    „BGB § 1944 Ausschlagungsfrist


    (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. …“


    Daraus und aus den Kommentaren (hier nur beispielhaft):


    http://www.iww.de/ee/archiv/au…nd-der-berufung-vor-f9334


    und


    http://bgb.kommentar.de/Buch-5…lagungsfrist/Definitionen


    ziehe ich für mich die Schlussfolgerung, dass der gesetzliche Erbe nicht zwingend vom Nachlassgericht über seine Erbenstellung informiert werden muss.Es reichen auch andere belastbare Erkenntnisquellen über den Tod des Erblassers und den Fakt, dass kein Testament zugunsten Dritter vorhanden ist.


    Im vorliegenden Fall dürfte spätestens das Schreiben des Rentenversicherungsträgers (RV) an die Tochter als hinreichende Mitteilung über den Tod des Vaters zu werten sein. Die Frage eines möglichen Testaments zu Gunsten (oder hier wohl eher zu Lasten) Dritter ist natürlich schwieriger.


    Zwischenfrage: Woher weiß der RV überhaupt, dass es eine Tochter gibt und kennt deren Adresse?


    Es ist zu unterstellen, dass der RV die Rechtslage genau kennt. Hat er hinreichende Anhaltspunkte, dass es kein Testament gibt? Je nach konkreter Faktenlage könnte es sein, dass sich die Tochter hinsichtlich der Frage Testament ja/nein auf dünnes Eis begibt.


    Nach derzeitigem Kenntnisstand der Fakten würde ich den Hinweis des RV auf eine Erbausschlagung als fairen Hinweis sehen und ihm folgen. Wenn noch genügend Zeit ist, könnte man den RV ja noch zwischendurch fragen, woher er die Erkenntnis hat, dass es kein Testament gibt?


    Gruß Pumphut

  • Der Rententräger hat meine Frau jetzt aufgefordert unverzüglich beim Amtsgericht vorzusprechen um dort das Erbe auszuschlagen und anschließend die entsprechende Bescheinigung des Amtsgerichts beim Rententräger vorzulegen.


    In Anbetracht der Umstände sollte Ihre Frau jetzt die Ausschlagung beim dem zuständigen Nachlassgericht erklären.
    Das kann sie am dem Amtsgericht erledigen, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist.


    Das, was hier weiter oben von @IanAnderson2 geschrieben wurde, ist leider schlicht falsch.
    Wie @Referat Janders bereits zutreffend geschrieben hat, handelt es sich bei dem Schreiben des Rentenversicherungsträgers um eine Anhörung (§ 28 VwVfG Bund).


    Sie müssen also jetzt tätig werden, sonst ist der Bescheid in der Welt. Dagegen kann man dann zwar wieder Rechtsmittel einlegen, aber so weit sollte es Ihre Frau gar nicht kommen lassen.


    Interessant ist natürlich die Frage, woher die DRV Kenntnis von dem Sterbefall hat und wer über das Konto in Mexiko nach dem Tod des Erblassers verfügt hat. Aber im Grunde genommen kann Ihnen das egal sein, denn Sie gehen ja davon aus, dass der Nachlass überschuldet ist.


    Im Übrigen: Die Chancen der DRV, von den Erben die beiden Renten zurück zu bekommen, sind in diesem Fall nicht besonders hoch. Dies gilt vor allem deswegen, weil der Nachlass überschuldet ist. Der Erbe - wer auch immer das sein mag - kann der DRV die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 Abs. 1 BGB) entgegenhalten. Ihr Frau bzw. Sie als Ehemann müssen also keine Sorge haben, dass Sie für die Schulden des Verstorbenen aufkommen müssen!


    Der korrekte Weg für die DRV wäre gewesen, dass sie als Nachlassgläubigerin eine Nachlasspflegschaft beantragt (§ 1961 BGB). Sie können hier nachlesen, was das ist.


    Die DRV hat das allerdings nicht gemacht, weil eine Nachlasspflegschaft mit einem vermutlich überschuldeten Nachlass in Mexiko äußerst kompliziert und wahrscheinlich fruchtlos sein wird. Sie versucht deshalb einfach durch einen Rückforderungsbescheid sich bei Ihrer Ehefrau schadlos zu halten. Das müssen Sie bzw. Ihre Frau sich aber nicht gefallen lassen.


    Viel Erfolg!

  • Guten Tag zusammen! Und vielen Dank für die vielen Antworten! Zur Info: Meine Frau hat von ihrer Mutter (die ebenfalls in Mexiko gelebt hat - zwischenzeitlich leider auch verstorben - und schon sehr lange vom Vater getrennt und ohne Kontakt war) den Totenschein gesendet bekommen. Und meine Frau, gute Bürgerin die sie ist, hat die Kopie davon direkt der DRV gesendet. Daraufhin kamen dann die Forderungen von dort...


    Ich verstehe den SV jetzt so, dass meine Frau beim Amtsgericht / Nachlassgericht vorsprechen soll um dort das Erbe auszuschlagen?


    Ich war bisher im Glauben, dass der vorgeschriebene, gestzl. Weg jener ist, dass ein Gläubiger das Gericht einschalten muss und meine Frau danach von dort ggfls. eine Nachricht erhält. Denn tatsächlich könnte es ja sein, dass ein Testament und Erben in Mexiko oder sonstwo existieren von denen wir Nichts wissen. Dies zu klären wäre doch dann die Aufgabe des Nachlassgerichts oder?


    Also sollen wir der DRV antworten so wie von IanAnderson2 vorgeschlagen und abwarten bis ggfls. eine Mitteilung des Gerichts kommt oder sollen wir aktiv werden und beim Amtsgericht vorsprechen?


    Ganz schön kompliziert! Freundliche Grüße Jay

  • Ja, kompliziert ist es.


    Ihre Frau sollte in geeigneter Form auf das Schreiben der DRV reagieren, bevor die noch einen "dummen" Bescheid in die Welt setzen.


    Ansonsten würde ich auf die Expertise von @muc vertrauen und entsprechend verfahren.

  • Dies zu klären wäre doch dann die Aufgabe des Nachlassgerichts oder?

    Das Nachlassgericht ist keine allgemeine Serviceabteilung. Von sich aus klärt das Nachlassgericht gar nichts.
    Es wird auf Antrag tätig.


    Da Sie bzw. Ihre Frau mit der DRV bereits Kontakt aufgenommen haben, geht die DRV auch davon aus, dass Ihre Frau das Erbe angetreten hat. Ein Erbe kann auch konkludent (=durch schlüssiges Handeln) angetreten werden.


    Versetzen Sie sich mal in die Lage der DRV! Wie käme denn Ihre Frau dazu, die Kopie des Totenscheins an die DRV zu senden - ausser wenn sie Erbin ist?!? Ein solches Verhalten ist natürlich schon extrem naiv - wenn sie das Erbe nicht antreten will.


    Also: Ihre Frau muss sofort zum Amtsgericht und dort das Erbe ausschlagen. Die Gläubiger eines Erblassers sind keineswegs verpflichtet, beim Nachlassgericht nachzufragen. Wenn klar ist, wer Erbe geworden ist, kann der Gläubiger den Erben oder die Erbengemeinschaft direkt in Anspruch nehmen.


    Und bei einer Behörde braucht nur eine Bescheid erstellt zu werden. Der ist dann von sich aus vollstreckbar. Die Behörde muss ihre Frau nicht einmal verklagen! Die leitet einfach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein, wenn Ihre Frau nicht zahlt.


    Also: Holen Sie sich schleunigst eine Urkunde vom Amtsgericht, dass Ihre Frau ausgeschlagen hat.

  • Guten Morgen zusammen!


    Gut, dann wird meine Frau zeitnah beim Amtsgericht vorsprechen und ein Erbe ausschlagen das ihr bisher nicht angetragen worden ist (irgendwie schon komisch etwas auszuschlagen was einem nicht angetragen worden ist...).


    Und noch zur Info: meine Frau hat den Totenschein an die DRV gesendet, damit von dort nicht weiterhin Rentenbeträge überwiesen werden - ist ja eigentlich auch korrekt. Aber, der Ehrliche ist der Dumme!


    Vielen Dank an alle und einen schönen Tag!
    Jay

  • Hallo,

    Aber, der Ehrliche ist der Dumme!


    Dem muss ich widersprechen. Der Uninformierte ist der Dumme. Es ist nun einmal Rechtslage, dass man auch durch Nichtstun Erbe werden kann.


    Insofern hoffe ich, dass diese Diskussion über die Betroffenen hinaus auch für andere Leser einen Erkenntnisgewinn gebracht hat.


    Florence: Vielleicht könnte bei der nächsten Überarbeitung des Erbthemas auch auf diesen Aspekt eingegangen werden.


    Gruß Pumphut

  • (irgendwie schon komisch etwas auszuschlagen was einem nicht angetragen worden ist...).

    Das ist eine falsche Optik. Ein Erbe wird dem Erben niemals "angetragen".



    Es ist nun einmal Rechtslage, dass man auch durch Nichtstun Erbe werden kann.

    Man "kann nicht auch durch Nichtstun Erbe werden", sondern man wird Erbe kraft Gesetzes oder durch letztwillige Verfügung des Erblassers.


    Ein Erbe muss NIE aktiv etwas tun, um das Erbe anzutreten.
    Die Rechtslage ist genau umgekehrt: derjenige, der den Erbeintritt verhindern will, muss AKTIV werden und ausschlagen.


    Diese Regelung hat extreme Vorteile! Der Erbe ist in seiner Rechtsstellung sehr stark geschützt. Er muss eben gerade nichts tun und wird Erbe, ohne dass er davon etwas weiß. Das ist sehr gut geregelt!


    Wenn allerdings Schulden vererbt werden, hat der Erbe diverse Möglichkeiten, eine Haftung mit eigenem Vermögen zu verhindern. Diese sind weiter oben schon ausgeführt worden.