Erbe ausschlagen

  • Guten Tag!


    Mein Schwiegervater ist vor ca. 20 Jahren nach Mexiko ausgewandert. Nachdem er dort spielsüchtig wurde und alle möglichen Leute angebettelt und teilweise auch betrogen hat, war er die letzten 5 Jahre verschollen. Meine Frau hatte seit ca. 10 Jahren auch keinerlei Kontakt mehr zu ihm. Nun haben wir erfahren, dass er (völlig verarmt) verstorben ist. Wir befürchten, dass er einige Schulden gemacht und hierfür auch diverse Schuldscheine unterschrieben hat. Meine Frau steht in der gesetzlichen Erbfolge an 1. Stelle. Meine Frage ist nun:


    - Muss sie vorsorglich das Erbe ausschlagen um nicht ggfls. mit unserem Privatvermögen hierfür zu haften?


    - Müssen danach auch unsere Kinder und alle weiteren gesetzlichen Erben das Erbe ausschlagen? Und wie erfahren diese von dieser Verpflichtung?


    - Was wäre denn, wenn man von dem Tod nichts erfährt und folglich auch nicht das Erbe ausschlägt - wäre man dann trotzdem automatisch der gesetzliche Erbe nach der entsprechenden Frist? Muss man also prophylaktisch regelmäßig ein mögliches Erbe ausschlagen im Fall dass mal irgendwo ein (unbekannter) Verwandter stirbt?


    - in welcher Frist müssten evtl. Gläubiger ihre Unterlagen (Schuldscheine ect,) vorlegen, bzw. wann würden diese verfallen?


    Wir würden uns sehr freuen, wenn wir auf unsere Fragen eine Antwort erhalten und bedanken uns schon einmal ganz herzlich hierfür im Vorfeld!


    Freundliche Grüße, Jay

  • Keine Panik! So schnell haften Sie bzw. Ihre Ehefrau nicht.


    Eine "prophylaktische Erbausschlagung" ist weder notwendig noch überhaupt möglich.


    Sie können in Ruhe abwarten, bis das Nachlassgericht Ihnen mitteilt, dass Sie Erbe geworden sind.
    Allein die Tatsache, dass Ihr Schwiegervater verstorben ist, macht Ihre Frau noch nicht zur Erbin.
    Schließlich könnte Ihr Schwiegervater ein Testament errichtet haben. Auch wenn das angesichts der von Ihnen geschilderten Umstände unwahrscheinlich sein mag, wissen tun Sie es nicht.


    Sie können daher abwarten, bis Sie eine offizielle Benachrichtigung erhalten.
    Erst dann beginnt die Ausschlagungsfrist, die im Normalfall sechs Wochen beträgt (§ 1944 Abs. 1 BGB).
    Da der Erblasser jedoch im Ausland seinen letzten Wohnsitz hatte, gilt sogar die Sechsmonatsfrist gem. § 1944 Abs. 3 BGB.


    Sollten Sie bzw. Ihre Ehefrau die Erbschaft angetreten haben, gilt für Gläubiger des Erblasser die allgemeine Verjährungfrist von drei Jahren nach der Entstehung des Anspruchs.


    Im Übrigen gibt es in Erbfällen, in denen neben Schulden auch positives Vermögen vererbt wurde, eine intelligentere Möglichkeit als die Erbausschlagung. Sie können Nachlassverwaltung beantragen. Damit beschränken Sie die Ansprüche der Gläubiger auf den Nachlass und erhalten nach Befriedigung der Gläubiger das restliche Vermögen ausgekehrt.


    Lesen Sie hier nach, wie das genau funktioniert.

  • Halo muc!


    Vielen Dank für die sehr schnelle Antwort!


    Ich bezweifle, dass mein Schwiegervater in Mexiko überhaupt angemeldet gewesen war. Verstorben ist er nach unserer Recherche in einem Armenkrankenhaus. Rente hat er auch nie aus Deutschland bezogen. Fraglich ist also, ob die deutschen Behörden überhaupt jemals von seinem Tod erfahren.


    Ich weiß von zumindest einer Person die ihm vor langer Zeit (viel) Geld geliehen hatte und darüber auch irgendetwas Schriftliches hat und die auch von seinem Tod erfahren hat.


    Wenn keine Behörde an uns herantritt, können wir dann beruhig abwarten ob überhaupt jemand Forderungen stellt? Und was passiert, wenn ein Gläubiger an uns herantritt, beginnt dann die Sechsmonatsfrist - quasi nachdem wir dann offiziell vom Tod erfahren haben? Oder hat die Frist bereits mit unserer jetzigen Kenntnisnahme begonnen (wovon die Gläubigerin weiß)?


    Vielen Dank und freundliche Grüße, Jay

  • Dass Sie von dem Tod erfahren haben, ist rechtlich unerheblich. Aus der Tatsache des Todes folgt noch nicht zwingend, dass Ihre Ehefrau Erbin geworden ist. Sie muss dazu erst einmal von jemandem die Feststellung erhalten haben, dass es kein Testament gibt und damit die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.


    In Deutschland stellt dies das Nachlassgericht fest. Wie das in Mexiko geregelt ist, weiß ich nicht.


    Wenn Sie vorsorglich eine mögliche Erbschaft ausschlagen wollen, dann können Sie sich an das Nachlassgericht wenden, in dessen Gerichtsbezirk Ihr Schwiegervater vor seiner Auswanderung seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hatte. Das wäre das zuständige Gericht gem. § 343 Abs. 2 FamFG.


    Dann müssen jedoch Ihre Kinder ebenfalls die Erbschaft ausschlagen. Denn wenn eine Erbschaft ausgeschlagen wird, kommt diejenige Person als Erbe in Betracht, die geerbt hätte, wenn die ausschlagende Person zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits vorverstorben wäre.

  • Nochmals Vielen Dank!


    Ich verstehe Ihre Antwort jetzt so, dass wir (meine Frau) nichts unternehmen müssen bevor wir nicht etwas "Offizielles" von einer Behörde erfahren. Auch auf eine evtl. Forderung und Benachrichtigung eines Gläubigers oder gar dessen Rechtsvertretung brauchen wir dann nicht zu reagieren?


    Freundlichst, Jay

  • Auch auf eine evtl. Forderung und Benachrichtigung eines Gläubigers oder gar dessen Rechtsvertretung brauchen wir dann nicht zu reagieren?

    Auf Forderungen sollte man IMMER reagieren.
    Wer nicht reagiert, ermutigt die Gegenseite eventuell den Rechtsweg zu beschreiten, d.h. Klage zu erheben.


    Sie können jedoch eine Forderung von Gläubigern Ihres Schwiegervaters leicht zurückweisen, indem Sie schreiben, dass Sie keine Kenntnis davon haben, wer Ihren Schwiegervater beerbt hat.


    Und dann warten Sie ab, ob der Gläubiger ein Erbenfeststellungsverfahren anstrengt.

  • Hallo muc!


    Vielen Dank für Ihre immer sehr schnellen und umfassenden Antworten!
    Sie haben uns sehr geholfen.


    Freundliche Grüße und die besten Wünsche für ein schönes Wochenende!
    Jay
    (falls ich evtl. etwas zu Ihrer Kaffeekasse beitragen kann... yambolo@gmx.de)

  • Guten Morgen muc!


    Leider beschäftigt uns das Thema immer noch!


    Der Rententräger meines in Mexiko verstorbenen Schwiegervaters hat nun von meiner Frau die zu viel nach Mexiko überwiesene Rente zurück gefordert. Wir haben geantwortet, dass meine Frau keine Erbin ist und uns auch ein evtl. Erbe nicht bekannt ist. Und das bisher auch kein Nachlassgericht diesbzgl. an sie herangetreten ist.


    Der Rententräger hat meine Frau jetzt aufgefordert unverzüglich beim Amtsgericht vorzusprechen um dort das Erbe auszuschlagen und anschließend die entsprechende Bescheinigung des Amtsgerichts beim Rententräger vorzulegen.


    Ist dies rechtens? Sie haben mir weiter oben geschrieben, dass eine "prophylaktische Erbausschlagung" weder notwendig noch überhaupt möglich ist und das wir in Ruhe abwarten können bis das Nachlassgericht meiner Frau mitteilt, dass Sie Erbe geworden ist. Bisher ist niemand offiziell an uns heran getreten um den Tod meines Schwiegervaters mitzuteilen oder gar das meine Frau Erbin geworden ist.


    Wie soll meine Frau etwas ausschlagen was nicht an sie herangetragen wurde?


    Wie sollten wir uns den nun verhalten?


    Freundliche Grüße, Jay

  • Wenn es hier um den deutschen Rententräger (also die DRV xy) geht, dann kann von Ihrer Frau nur etwas zurückgefordert werden, wenn sie über das Konto des Verstorbenen verfügt hat.


    Ihr Frau wird ja ein Anschreiben bekommen haben. Entweder antwortet sie schriftlich darauf oder geht mit dem Schreiben in die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV. Dort kann sie sich alles erläutern lassen und gleich eine Erwiderung zu Protokoll nehmen lassen.

  • "Sehr geehrter Rententräger,


    in der Angelegenheit XYZ teile ich Ihnen mit,daß diesbezüglich das Amtsgericht ABC und damit zuständig für die Mitteilung möglicher Erbansprüche bzw.notwendiger Involvierung meinseits bisher nicht an mich herangetreten ist.


    Sollten Sie irgendwelche Ansprüche geltend machen,so wollen Sie diese dort vortragen und darum bitten,diese ggfs. von dort an mich weiterzuleiten,damit ich darauf reagieren kann.


    Bis dahin darf ich aus gesetzlichen Gründen nicht tätig werden und weise alle durch Sie an mich gerichteten Ansprüche vollumfänglich dem Grunde und der Höhe nach zurück.


    Mit freundlichen Grüßen"


    Reicht das???

  • "Sehr geehrter Rententräger,


    in der Angelegenheit XYZ teile ich Ihnen mit,daß diesbezüglich das Amtsgericht ABC und damit zuständig für die Mitteilung möglicher Erbansprüche bzw.notwendiger Involvierung meinseits bisher nicht an mich herangetreten ist.


    Sollten Sie irgendwelche Ansprüche geltend machen,so wollen Sie diese dort vortragen und darum bitten,diese ggfs. von dort an mich weiterzuleiten,damit ich darauf reagieren kann.


    Bis dahin darf ich aus gesetzlichen Gründen nicht tätig werden und weise alle durch Sie an mich gerichteten Ansprüche vollumfänglich dem Grunde und der Höhe nach zurück.


    Mit freundlichen Grüßen"


    Reicht das???

  • "Sehr geehrter Rententräger,


    in der Angelegenheit XYZ teile ich Ihnen mit,daß diesbezüglich das Amtsgericht ABC und damit zuständig für die Mitteilung möglicher Erbansprüche bzw.notwendiger Involvierung meinseits bisher nicht an mich herangetreten ist.


    Sollten Sie irgendwelche Ansprüche geltend machen,so wollen Sie diese dort vortragen und darum bitten,diese ggfs. von dort an mich weiterzuleiten,damit ich darauf reagieren kann.


    Bis dahin darf ich aus gesetzlichen Gründen nicht tätig werden und weise alle durch Sie an mich gerichteten Ansprüche vollumfänglich dem Grunde und der Höhe nach zurück.


    Mit freundlichen Grüßen"


    Reicht das???

  • Vielen Dank für die Antworten!


    Die DRV hat wörtlich geschrieben:
    " ..bitte wenden Sie sich zur Ausschlagung des Erbes ... an das Amtsgericht. Sobald Sie eine Bescheinigung über die Ausschlagung erhalten haben, senden Sie uns Diese bitte zu. Sollten wir innerhalb eines Monats keine Zwischennachricht von Ihnen erhalten haben, werden wir den Bescheid zur Rückforderung erteilen."
    Soweit die DRV.


    Vielleicht noch zur weiteren Erklärung. Die DRV hat zwei Monatsrenten noch nach dem Tod meines Schwiegervaters auf dessen Konto nach Mexiko überwiesen. Von dem dortigen Geldinstitut haben sie erfolglos versucht diese zurück zu bekommen. Jetzt soll meine Frau als angebliche Erbin diese Summe zahlen.


    Sollen wir obigen Vorschlag (vielen Dank dafür an IanAnderson2) der Antwort so übernehmen?

  • Ich hätte es eher so formuliert:


    Ich habe nicht über das Bankkonto verfügt und daher ist die Überzahlung der Rente zwischen Ihnen und dem Bankinstitut zu regeln.



    Das Problemfeld Erbe/Erbfolge würde ich gar nicht thematisieren.


    Aber es hängt natürlich vom konkreten Inhalt des Schreibens des Rententrägers ab. Ggf. müsste man doch mehr schreiben.


    Aus der Ferne schwer zu beurteilen, daher sollte man sich das Schreiben genau erläutern lassen und ggf. sich weitere rechtliche Beratung heranholen.

  • Ich hätte es eher so formuliert:


    Ich habe nicht über das Bankkonto verfügt und daher ist die Überzahlung der Rente zwischen Ihnen und dem Bankinstitut zu regeln.



    Das Problemfeld Erbe/Erbfolge würde ich gar nicht thematisieren.


    Aber es hängt natürlich vom konkreten Inhalt des Schreibens des Rententrägers ab. Ggf. müsste man doch mehr schreiben.


    Aus der Ferne schwer zu beurteilen, daher sollte man sich das Schreiben genau erläutern lassen und ggf. sich weitere rechtliche Beratung heranholen.

  • Auf das Thema Erbfolge etc. würde ich gar nicht eingehen.


    Ich würde eher mitteilen:
    "Ich habe nicht über das Bankkonto verfügt und daher ist die Überzahlung der Rente zwischen Ihnen und dem Bankinstitut zu regeln."


    Aber ohne das konkrete Schreiben gesehen zu haben, kann man recht wenig sagen.


    Ich würde mir das Schreiben genau erläutern lassen und mir ggf. weitere rechtliche Beratung heranholen.

  • Klingt nach einer Anhörung.


    Wichtig ist, dass Sie zeitnah reagieren und Ihre Sicht der Dinge schildern.


    Falls ein Bescheid kommt, definitiv Widerspruch einlegen.
    Dann rechtliche Beratung heranholen.


    @Moderation: Kann man die Doppelposts auch wieder entfernen?
    Da ist irgendwie was durcheinander gekommen. :S

  • "Klingt nach einer Anhörung"


    Diese Ansicht teile ich ausdrücklich nicht,denn der Text der Renterversicherung ist eindeutig:


    "Sollten wir innerhalb eines Monats keine Zwischennachricht erhalten,WERDEN wir den Bescheid zur Rückforderung erteilen."


    Die Logik dahinter ist doch folgende:


    Der Rententräger geht davon aus,DASS geerbt wurde.Er will daher eine amtgerichtliche Bescheinigung,daß das Erbe ausgeschlagen wurde und NUR diese Ertbausschlagung zwangsläufig die Einstellung des Verfahrens bedeutet.


    Diese Annahme ist aber unzutreffend.


    Mein Textvorschlag verdeutlicht:


    a)das AG hat der/dem TE bisher in der Angelegenheit XYZ(NUR das Aktenzeichen nennen) bisher keine Mitteilung gemacht,
    b)aus diesem Grunde sind Ansprüche an ihn/sie weder zielführend noch de jure berechtigt:
    1.der Versicherungsträger versucht durch seine Drohung,den TE in eine Sache zu involvieren(z.B.Bescheinigung beizubringen),mit der er bis dato nichts zu tun hat,
    2.de jure darf ein Erbe sich nicht selbst als solcher einsetzen,sondern muß zu diesem testamentarisch oder von Amts wegen gemacht werden,
    c)daher muß der TE dem Versicherungsträger klipp und klar verdeutlichen,daß er NICHT willig und NICHT berechtigt ist,sich durcht irgendeine Handlung involvieren zu lassen.


    c)hinzufügen würde ich in meiner jetzigen(!!) Antwort noch:


    "Ich erwarte Ihre Antwort in Form eines widerspruchsfähigen Bescheids."


    Wenn der Versicherungsträger danach(!!) nicht aufgibt,würde ich zurückschreiben,daß ich zur Vermeidung weiterer Kosten um die Zusendung seiner Klageschrift bitte,die dann von meinem Rechtsbevollmächtigten erwidert würde.


    Falls allerdings das Amtsgericht nun die "Erbsituation" dem TE mitteilt und ihn in den Stand des "Erbberechtigten" versetzt,sind ja die rechtlichen Voraussetzungen gegeben,daß er das Erbe ausschlägt.

  • Bevor ein belastender Bescheid (z. B. "zahle uns 2 Monatsrenten zurück") in die Welt gesetzt wird, muss eine Anhörung erfolgen. Also schildert die DRV, was sie vorhat, und bietet die Möglichkeit sich zu äußern.


    Diese Möglichkeit sollte man nutzen, damit gar nicht erst der Bescheid in die Welt gesetzt wird, insbesondere wenn er auf der Annahme beruht, man hätte über das Konto verfügt oder geerbt.


    Also einfach Sachverhalt schildern und schauen was passiert.


    Oder anders ausgedrückt: Der DRV helfen, zu verstehen, was wirklich passiert ist und was Stand der Dinge ist.