Hausratversicherung

  • Mir wurden bei einem Einbruch eine Vielzahl von 10 € und 20 € Silber-Gedenkmünzen gestohlen,. Die Versicherung wertet das als Bargeld, da man in Deutschland diese auch als Zahlungsmittel verwenden könnte. Die Münzen waren polierte Platte oder Stempelglanz alle gekapselt. Der Wiederbeschaffungswert liegt ca 10 bis 15 Prozent höher. Ist es rechtens, dass diese Münzsammlung den engen Entschädigungssätzen des Bargeldverlustes unterliegt? Für mich ist das eine klassische Münzsammlung, die als Münze mit Wiederbeschaffungswert zu ersetzen ist. Da es sich um eine sehr große Anzahl von Münzen handelt ist die maximale Entschädigungshöhe von 1500 € für Bargeld überschritten. Was kann ich tun? Wo finde ich eine Vorschrift, die das widerlegt?. Wer kann helfen? Anderitor

  • Hallo,
    anderitor; bitte lesen Sie doch einmal im Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen nach. Haben Sie eine Entschädigungsgrenze nur für Bargeld oder eine für Bargeld undWertsachen oder nur für Wertsachen?
    Nach den Definitionen der Musterbedingungen des GDV
    http://www.gdv.de/wp-content/u…2010_QM_Stand_2013_01.pdf)
    sind Münzen wie Bargeld auch Wertsachen. In Ihrem Versicherungsvertrag können natürlich andere Definitionen stehen.
    Wenn in Ihrem Vertrag Münzen = Bargeld = Wertsachen auf 1.500 EURO begrenzt sind, haben Sie kaum Chancen, mehr von Ihrer Versicherungsgesellschaft zu bekommen. Das „kaum“ erläutere ich, wenn die Versicherungsbedingungen klar sind.
    Gruß Pumphut

  • Hallo und Danke für die Antwort. Anbei unsere Versicherungsbedingungen:


    13.2 Entschädigungsgrenzen
    13.2.1 Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Je
    Versicherungsfall werden Wertsachen maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
    Entschädigungsbetrag entschädigt.
    13.2.2 Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls außerhalb eines anerkannten und
    verschlossenen Wertschutzschranks (siehe Ziffer 13.1.2) befunden haben, ist die Entschädigung
    je Versicherungsfall außerdem begrenzt auf
    1. den im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag für Bargeld und auf
    Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den
    Nennbetrag übersteigt;
    2. den im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag für Urkunden einschließlich
    Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
    3. den im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag für Schmucksachen,
    Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und
    Platin.


    Das Bargeld wird im Versicherungsschein mit maximal 1.500 € versichert; Münzen u.ä. bis 20.000 €. Bei dem Diebstahl sind aber Gedenkmünzen mit einem wesentlich höheren Betrag als 1.500 € abhanden gekommen.. Die Versicherung bezieht sich auf §2 Münzgesetz wonach die Gedenkmünzen Zahlungsmittel sind. Sie setzen den Nennwert der Münze 10 € Silbermünze= 10 € Bargeld und kappen alles was über 1500 € liegt.


    Wie könnte man jetzt weiter vorgehen?

  • Halte ich anhand des Auszuges aus den AVB für angreifbar!


    "mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den
    Nennbetrag übersteigt;"


    Ist eigentlich damit klar nicht dieser Position zuzuordnen!


    Hausrat ist ja Neuwert also Wiederbeschaffungswert und ich unterstelle, dass man die Gedenkmünzen aktuell nicht zum Nennbetrag bei einer öffentlichen Stelle erwerben kann, sondern nur noch auf einem "eigenständigen Markt".


    Dennoch muss man an solche Sachverhalte ganz anders herangehen, wenn man eine möglichst optimale Lösung erreichen will!

  • Hallo @anderitor,


    ich unterstelle einmal, dass Sie alles zum Thema Entschädigungsgrenze/Bargeld/Münze zitiert haben. Ich denke, dann sieht es für Sie sogar ziemlich gut aus.


    Weisen Sie der Versicherung nach, dass Ihre gestohlenen Münzen eben nicht zum Nennwert wieder beschaffbar sind, sondern nur mit einem Aufschlag von 10-15%. Dann greift 13.2.2 Satz 1 „…mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;..“. D.h. für diese Münzen gilt eben nicht die Bargeldregelung.


    Der Verweis auf das Münzgesetz mag zwar richtig sein, ist hier aber gegenstandslos. Man braucht keine lex specialis in den Versicherungsbedingungen, wenn man nur nach Gesetz regulieren will. So wie die Versicherung könnte man vielleicht argumentieren, wenn der zitierte Halbsatz nicht in den Versicherungsbedingungen stände.


    Geben Sie dem Schadensachbearbeiter einen freundlichen Hinweis auf Ihre konkreten Versicherungsbedingungen. Unter dem Arbeitsdruck ist es leider oft so, dass im ersten Schreiben nur nach dem Standard (s. meine Bemerkungen zu den GDV- Bedingungen) reguliert wird und erst auf konkreten Hinweis die vertragsspezifischen Besonderheiten herangezogen werden.


    Noch ein Tipp: Wenn Sie die Versicherung online abgeschlossen haben, müssen Sie sich allein bemühen. Falls Sie aber über einen Vertreter der Versicherung oder einen Makler abgeschlossen haben, ist die Unterstützung im Schadenfall deren wichtigster Job. Die wissen auch, wen sie anrufen müssen.


    Viel Erfolg


    Pumphut

  • Danke zunächst für die Antwort.
    Den Nachweis, dass die Münzen einen höheren Wiederbeschaffungswert haben, habe ich gegenüber der Versicherung erbracht . Das Problem ist, dass die Versicherung ein eigenes Gutachten beauftragt hat und der versicherungseigene Gutachter eine Art Gefälligkeitsgutachten erstellt hat. Er hat sich erst gar nicht die Mühe gemacht, den Wiederbeschaffungswert zu recherchieren sondern sofort den Nennwert als Bargeld gewertet.


    Eine Aufforderung meinerseits das Gutachten zu ändern wurde abgelehnt mit der Begründung Gedenkmünzen sind Zahlungsmittel.

  • Hallo @anderitor,


    die Sache ist also deutlich weiter gediehen, als bisher dargestellt. Es ist natürlich misslich, wenn Sie die Informationen nur häppchenweise liefern. Bevor ich noch einmal in die falsche Richtung laufe noch einige Detailfragen:


    Wer hat das Versicherungsgutachten erstellt, wirklich ein z.B. öffentlich bestellter Gutachter für Münzen oder „nur“ ein Außenregulierer im Auftrag der Versicherung


    Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Versicherung argumentiert, grundsätzlich alle Münzen werden nur zum Nennwert versichert. Dann wäre ja 13.2.2 Satz 1 „…mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;..“ Irreführung und sehr leicht angreifbar. Ich denke eher, die Versicherung argumentiert, die bei Ihnen gestohlenen Münzen haben nur den Nennwert, weil… Was sind die Argumente?


    Wie weit haben Sie den bisher auf sachlicher Ebene mit der Versicherung über den Wiederbeschaffungswert diskutiert? Haben Sie der Versicherung entsprechende aktuelle Verkaufspreise für Ihre gestohlenen Münzen übermittelt? Ihr Ankaufspreis für die jetzt gestohlenen Münzen ist nicht unbedingt ein zwingendes Argument.


    Welche Stellung nimmt den Ihr Versicherungsvermittler (soweit vorhanden) in dem Vorgang ein?


    Natürlich steht Ihnen der Rechtsweg offen; vermutlich bereits in erster Instanz beim Landgericht mit Anwaltszwang. Dass Sie aber im Falle des Unterliegens mehrere Tausend Euro versenken, ist Ihnen bewusst?


    Bitte lesen Sie sich doch einmal den Paragraphen zum Sachverständigenverfahren in Ihrem Versicherungsvertrag durch.


    Gruß Pumphut

  • Hallo @Pumphut,


    vielen Dank noch einmal für die Unterstützung. Ich versuche alle Fakten so gut wie möglich wiederzugeben:
    Bei einem Einbruchdiebstahl wurde eine Münzsammlung entwendet. Neben anderen Münzen, wurde dabei auch eine beträchtliche Anzahl an deutschen 10 Euro und 20 Euro Gedenkmünzen entwendet.
    Die Versicherung hat in der Schadensaufstellung eine komplette Liste von mir erhalten mit den entwendeten Münzen, Kaufpreis wo vorhanden, Wiederbeschaffungspreis und Quelle für den Wiederbeschaffungspreis (wirklich realistische Preise eher am unteren Rand).
    Diese Liste wurde an einen Sachverständigen gegeben, woraus ein Gutachten hervorging. In dem Gutachten wurden die 10 Euro/20 Euro Gedenkmünzen nicht betrachtet und ohne Festlegung eines Wiederbeschaffungswert als Bargeld deklariert. Dies hat zur Folge, dass bei den Entschädigungsgrenzen der Versicherung eine niedrigere Grenze für Bargeld greift, als für Münzen, Wertsachen etc. und dadurch der Großteil dieser Münzen keine Berücksichtigung findet. Für andere Münzen wurden Wiederbeschaffungswerte festgelegt, wenn auch in einer Höhe die mir die Wiederbeschaffung nicht wirklich ermöglicht (dies ist aber eine andere Baustelle).
    Der von der Versicherung beauftragte Regulierer ist numismatisch nicht wirklich bewandert und hat mich nach meiner Reklamation diesen Vorgehens direkt an den Sachverständigen verwiesen. Den Gutachter habe ich mit Verweis auf geltende Rechtsprechung (BGH-Urteil) sowie die Versicherungsbedingungen aufgefordert das Gutachten insoweit anzupassen, dass die 10/20 Euro Münzen auch als Münzen (nicht Bargeld) klassifiziert werden und entsprechende Wiederbeschaffungswerte herangezogen werden. Dies wurde vom Sachverständigen jedoch abgelehnt, mit der Begründung, dass die Münzen nach §2 Münzgesetz offizielles Zahlungsmittel seien und daher nur der Nennwert zu berücksichtigen sei. Das ist in meinen Augen - mit Verlaub gesagt - Quatsch (und wird auch vom BGH so gesehen). Weiterhin hat mir der Sachverständige geschrieben, dass seine Bewertung unabhängig von Versicherungsbedingungen sei, da dieser Vertrag zwischen mir und dem Versicherungsunternehmen bestünde. Hier frage ich mich dann allerdings wozu überhaupt ein Gutachten angefertigt wird, wenn es letztlich nicht die Versicherungsbedingungen berücksichtigt.
    Nun stehe ich vor der Situation, dass ich einen Regulierer habe der den Schaden numismatisch nicht einzuschätzen weiß (ob gespielt oder nicht, bin ich mir nicht sicher) und sich auf einen Gutachter verlässt der den Wert einer Münze anhand deren Nennwert fest macht, was sowohl der Rechtssprechung des BGH als auch den Versicherungsbedingunen widerspricht. Der Gutachter ist nicht von der Versicherung, allerdings spezialisiert auf SChmuck und Uhren.


    Den Auszug aus den Versicherungsbedingungen hatte ich bereits in Beitrag 3 gepostet und lasse ich an dieser Stelle weg, um diesen Beitrag nicht länger als nötig zu machen.


    Danke und Gruß!

  • Hallo @anderitor,


    die Sache wird ja immer komplexer und verschließt sich wohl einer Ferndiagnose.


    Wenn ich Sie richtig (??) verstehe, ist der Kern des Streits die Frage, ob der Großteil der Münzen nun (laienhaft ausgedrückt) so reichlich am Markt vorhanden sind, dass sie nur den Nennwert haben oder so selten, dass ein höherer Wiederbeschaffungswert anzusetzen ist. Für einige Münzen hat der Sachverständige den höheren Wert akzeptiert, aber nicht für die Mehrzahl. Grundsätzlich müssen Sie natürlich den Beweis für den Wert der gestohlenen Sachen erbringen. Ob Sie nach objektiver Betrachtung dem SV selbst mit Ihren eingereichten Unterlagen den Nachweis für den geringen Nennwert erbracht haben oder der SV die Unterlagen falsch bewertet hat, ist Spekulation. Da kann Ihnen aus der Ferne auch keiner helfen.


    Welche Möglichkeiten haben Sie:


    • Wenden Sie sich an den Vorstand des Versicherungsunternehmens mit knappem aber eindringlichem Sachvortrag. Dann prüft zumindest der direkte Vorgesetzte Ihres Schadenregulierers den Fall und vielleicht kommt der zu einem etwas günstigeren Ergebnis.
    • Bei negativer Antwort können Sie den Fall noch dem Ombudsmann vorlegen.
    • Sie sind meiner Frage nach dem Zustandekommen des Vertrages ausgewichen. Falls über einen Vertreter oder Makler versuchen Sie, den mit ins Boot zu holen. Der kann wesentlich besser einen Kulanzantrag stellen als Sie.
    • Zum Schluss bleibt natürlich der Rechtsweg. Da es sich hier nach aktuellem Informationsstand nicht um eine Frage der Rechtsauslegung sondern nach der Bewertung eines Sachverhalts (Nennwert/Versicherungswert) handelt, wird es ohne einen vom Gericht bestellten Sachverständigen nicht gehen. Auch für dessen Arbeit müssen Sie erst einmal in Vorleistung gehen. Einen Anwalt brauchen Sie wahrscheinlich auch.

    Mit diesen Bemerkungen möchte ich meinen Beitrag dazu beenden.


    Für alle interessierten Mitforisten eine Lehre aus dem Fall: Es gibt Hausratversicherungen mit wesentlich höheren Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und ohne diese komplizierte Differenzierung zwischen Bargeld und (Sammler-) Münzen. Bei so einer Versicherung würde man sich nur um die angegebenen 10-15% Differenz zwischen Nenn- und Wiederbeschaffungswert streiten. Also vor dem Abschluss die Bedingungen lesen oder einen Vermittler mit seinen Wünschen zum Abschluss beauftragen.


    Gruß Pumphut

  • Sorry, bereits beim Ombudsmann-Verfahren, sollte man sich eines VersicherungsBERATERS bedienen!


    Eigentlich schon bei der Vorstandsbeschwerde .... die ja Vorausetzung ist!


    Oder noch besser -> JETZT!


    Nein, das ist nichts für DoItYourself!


    Das ist nichts für - ich schreibe mal selber etwas!


    Spätestens wenn der Versicherer merkt, dass er mit Profis kommunizieren muss, wir er einlenken!

  • Gruß an dich :)


    Eine Hausratversicherung ist meiner Meinung nach wirklich wichtig.
    Ich habe auch eine Hausratversicherung und muss sagen, dass ich happy bin das ich abgesichert bin. Man weiß ja nie was so recht alles passieren kann.


    In meinem Fall ist es ebenso, dass ich einen Schlüsseldienst gefunden habe der mir einen zusätzlichen Schutz an die Fenster gemacht hat. So gehe ich dann auch noch einmal auf Nummer sicher.
    Man will sich ja immerhin gerne absichern und nicht warten, bis was passiert.


    Für was hast du dich entschieden ?
    Bei Versicherungen kann man gut einen Vergleich machen :)