Vorhaenge Absetzen?

  • Jedenfalls, hab ich inzwischen dies gefunden:



    https://www.hk24.de/produktmar…nung-umzugskosten/1167814


    Für sonstige Umzugskostenauslagen nach § 10 BUKG sind Pauschbeträge vorgesehen, die neben den übrigen und nachgewiesenen Umzugskosten zu gewähren sind. Diese sind nach dem Familienstand gestaffelt, siehe unten angeführte Tabelle.[. . . .]


    "Sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG sind z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal, notwendige Anschaffung von Vorhängen, Rollos, Vorhangstangen usw. für Fenster, Auslagen für Elektrokochgeschirr bei unvermeidbarem Übergang auf elektrische Kochart, Abbau- und Anschlusskosten von Herden, Öfen, wieder verwendeten hauswirtschaftlichen Geräten, Anschluss- oder Übernahmekosten eines Fernsprechanschlusses, Auslagen für das Umschreiben von Personalausweisen und Personenkraftfahrzeugen einschließlich der Auslagen für das Anschaffen und Anbringen der amtlichen Kennzeichen."[. . . . ]


    Werden höhere Umzugskosten als die Pauschbeträge der BUKG nachgewiesen, so wird im Einzelfall geprüft, inwieweit es sich um Werbungskosten oder um nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) handelt.

  • nicht mehr so ganz aktuell, aber so what:


    Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 02.12.1994 entschieden:
    (1) Nicht alle nach Beamtenumzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen sind WK.
    (2) Als Umzugskosten sind nicht abziehbar die Kosten für die Einrichtung der neuen Familienwohnung, z. B. die (über die beamtenrechtlichen Pauschbeträge hinausgehenden) Aufwendungen für Gardinen in den Wohn- und Schlafräumen;
    (3) die Vorhänge für ein Arbeitszimmer wurden anerkannnt