Lohnersatzleistung und Vorsorgeaufwendung

  • Hallo,


    ich denke, mir ist da eine Lücke aufgefallen...


    Von den Lohnersatzleistungen werden - zumindest vom Krankengeld - Beiträge an die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung einbehalten, so wie auch vom Lohn. Diese Beträge kann ich zwar bei den Vorsorgeaufwendungen geltend machen, wenn sie vom Lohn abgezogen werden, aber nicht, wenn sie vom Krankengeld abgezogen werden, obwohl das Krankengeld steuerlich in voller (Brutto-) Höhe relevant ist und der Progression unterliegt.


    Hier stimmt doch was nicht, oder? Denn im Sinne des Datenschutzes können die Beträge, die z.B. die Krankenkasse abführt, ja kaum in den Vorsorgebeträgen auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers bereits enthalten sein, nicht wahr?


    Weiß jemand etwas Genaueres dazu? Oder habe ich hier tatsächlich einen Fehler im System entdeckt?

  • Sie bekommen von Ihrer Krankenkasse eine Aufrechnung, mit der die einbehaltenen Beiträge bescheinigt werden.
    Ausserdem meldet die Krankenkasse die Beiträge elektronisch an das Finanzamt.


    Selbstverständlich sind auch die Beiträge, die Sie vom Krankengeld bezahlt haben, Sonderausgaben, die absetzbar sind.


    Übrigens ist die Mitgliedschaft in der Krankenkasse während des Bezugs von Krankengeld beitragsfrei!
    Es werden also nur Beiträge für die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einbehalten.

  • Diese Beträge kann ich zwar bei den Vorsorgeaufwendungen geltend machen, wenn sie vom Lohn abgezogen werden, aber nicht, wenn sie vom Krankengeld abgezogen werden, obwohl das Krankengeld steuerlich in voller (Brutto-) Höhe relevant ist und der Progression unterliegt.

    Das ist leider korrekt und damit im Ergebnis unbefriedigend für dich. Das Krankengeld unterliegt in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt und die SV-Beiträge, um die dein Krankengeld gekürzt wurde, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Begründung findest du in § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG:


    "Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen"


    Und dein Krankengeld ist eine steuerfreie Einnahme (§ 3 Nr 1a EStG), auch wenn durch den Progressionsvorbehalt letztlich doch eine mittelbare Besteuerung stattfinden kann.